OGH 15Os82/24h

OGH15Os82/24h9.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * K* und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * H* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 28. Februar 2024, GZ 37 Hv 89/19a‑147, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00082.24H.1209.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – * H* des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (II./ und III./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in * und andernorts gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) in Ansehung schweren Betrugs (US 11)

II./ von August 2017 bis 19. September 2017 * K* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorfinanzierung für Ankäufe von Mietfahrzeugen zu übernehmen, zu Handlungen in Form der Überlassung von im Urteil einzeln angeführten (1./ bis 4./) Mietanzahlungen von Kunden in Gesamthöhe von 34.414,29 Euro verleitet, die diese in den dort genannten Beträgen am Vermögen schädigten;

III./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit K* von November 2017 bis Ende März 2018 im Urteil einzeln angeführte Kunden (1./ bis 14./) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe gegen Leistung einer Mietanzahlung ein bestimmtes Fahrzeug zu bestellen und zu einem günstigen Preis an sie zu vermieten sowie die solcherart geleistete Anzahlung durch eine Versicherung, ein Wertpapierpaket und eine Treuhandschaft zu besichern, zu Handlungen in Form von Überweisungen in Gesamthöhe von 242.352,80 Euro verleitet, die diese in den dort genannten Beträgen am Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des H* schlägt fehl.

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall; zum Erfordernis exakter Bezeichnung der Fundstelle bei umfangreichem Aktenmaterial siehe RIS‑Justiz RS0124172 [T4, T8, T9]) zuwider standen in der Hauptverhandlung durch Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO (RIS‑Justiz RS0127712; zum Vorhalt gegenüber dem Angeklagten siehe hingegen RIS‑Justiz RS0113446 [T3]) vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO; ON 146 S 5 f) Urkunden in Form eines E‑Mails des * Ko*, eines Schreibens des Beschwerdeführers an diesen sowie entsprechender WhatsApp‑Konversation sowie die damit in Zusammenhang stehenden Angaben des H* den Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS‑Justiz RS0118316 [T1, T7 und T8]).

[5] Denn die Tatrichter verwarfen in ausführlicher Beweiswürdigung die leugnende Verantwortung des H* – auch unter Bezugnahme auf dessen Angaben, selbst betrogen worden zu sein, – als Schutzbehauptung und gingen – von der Beschwerde selbst zugestanden – dabei von kollusivem Zusammenwirken mit Ko* aus (US 12, 17 bis 19).

[6] Mit dem Hinweis auf das anhand dieser Beweisergebnisse indizierte Fehlen der subjektiven Tatseite übt die Beschwerde bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[7] Die weitere Mängelrüge vernachlässigt mit dem Einwand, die unerörtert gebliebenen Verfahrensergebnisse würden eine verlässliche Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Finanzierung der Fahrzeuge zuständig gewesen sei, den in den entscheidenden Tatsachen (siehe aber RIS‑Justiz RS0117499 und RS0106268) gelegenen Bezugspunkt.

[8] Die erstgerichtliche Annahme kollusiven Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit Ko* macht – entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), die insofern neuerlich keine erhebliche Tatsache anspricht, – auch die Erörterung der Angaben des Mitangeklagten K* sowie der Zeugen * He*, * M* und * B* zur Rolle des Ko* als eigentlichem Finanzierer entbehrlich.

[9] Das erkennende Gericht ist nämlich nicht dazu verhalten, alle Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf hin zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen; es genügt vielmehr, wenn das Schöffengericht (wie hier) im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum es von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (vgl RIS‑Justiz RS0098377 [T20, T21]).

[10] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden nach dem Inhalt des (unbeanstandeten) Hauptverhandlungsprotokolls sämtliche der als „in der Verhandlung nicht vorgekommen“ reklamierten Beweismittel in der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2024 (einverständlich) vorgetragen (§ 252 Abs 2a StPO; ON 146 S 5 f).

[11] Wird (wie hier) nach Maßgabe des § 252 Abs 2a StPO auf die tatsächliche Vorlesung oder Vorführung von in § 252 Abs 1 bzw Abs 2 StPO genannten Schriftstücken verzichtet, ist der Inhalt des nach dem ungerügten Protokoll gar wohl erfolgten, die Vorlesung substituierenden Vortrags einer nachträglichen Kritik aus Z 5 entzogen (RIS‑Justiz RS0111533; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 460).

[12] Dass die in der Beschwerde genannten Beweismittel trotz dieses Referats (ON 146 S 5 f; siehe dazu Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 462) auf gar keine Art vorgekommen wären (RIS‑Justiz RS0111533 [T7]), wird von der Rüge ebenso wenig vorgebracht.

[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[14] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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