Rechtssatz
Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet deren Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO), weil der Vortrag die Verlesung oder Vorführung nach § 252 Abs 1 oder Abs 2 StPO substituiert, demnach eine Zustimmung zum Vortrag eine umfassende Willenserklärung zum Vorkommendürfen darstellt. Ein Referat nach § 252 Abs 2a StPO kann angesichts der Zustimmung von Ankläger und Angeklagtem ‑ unter diesem Gesichtspunkt ‑ daher keine Nichtigkeit bewirken.
14 Os 130/23h | OGH | 03.09.2024 |
vgl; Beisatz: Ankläger und Angeklagtem steht es frei, ihre Zustimmung zu einem Vortrag nach § 252 Abs 2a StPO auf einzelne Aktenstücke oder auch nur einzelne Teile eines Aktenstückes einzuschränken (so schon 14 Os 34/21p). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20120229_OGH0002_0150OS00158_11S0000_001
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