European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00074.24S.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Der Rekurs der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 526 Abs 2 ZPO).
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
II. Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, welcher Zeitraum als Bemessungsgrundlage iSd § 125 Abs 1 ASVG für das dem Kläger ab 1. Juli 2022 gebührende Rehabilitationsgeld heranzuziehen ist.
[2] Der Kläger war zuletzt vom 19. Juli 2021 bis 3. April 2022 als LKW‑Fahrer beschäftigt. Ab 22. November 2021 befand sich der Kläger im Krankenstand. Er erhielt während der Dauer seines Krankenstands volle Entgeltfortzahlung bis zum 6. Jänner 2022. Ab 7. Jänner 2022 bis 3. Februar 2022 erhielt der Kläger von seinem Dienstgeber die halbe Entgeltfortzahlung. Daneben bezog er Krankengeld.
[3] Anlässlich des Endes des Dienstverhältnisses mit 3. April 2022 rechnete die Arbeitgeberin des Klägers im April 2022 Urlaubsersatzleistung ab, und zwar für 11 Arbeitstage, was einem (fiktiven) Zeitraum von 4. bis 18. April 2022, somit 15 Kalendertagen, entsprach.
[4] Die Pensionsversicherungsanstalt gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 7. November 2022 ab dem 1. Juli 2022 für die Dauer vorübergehender Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
[5] Mit Bescheid vom 20. März 2023 sprach die Beklagte aus, das dem Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 21. Oktober 2022 (zu Unrecht) gewährte Krankengeld von 8.337,14 EUR netto werde mit dem für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 zu gewährenden Rehabilitationsgeld von 8.337,14 EUR netto gemäß § 103 Abs 1 Z 5 ASVG aufgerechnet.
[6] In seiner dagegen gerichteten Klage brachte der Kläger vor, die Beklagte habe die Höhe des Rehabilitationsgeldes unrichtig berechnet. Es sei als Bemessungsgrundlage der letzte volle Beitragsmonat heranzuziehen, für den ein voller Entgeltanspruch bestanden habe. Dabei handle es sich um den Dezember 2021.
[7] Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Dienstgeber des Klägers für den Zeitraum 4. bis 18. April 2022 einen sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienst gemeldet habe, welcher für die Berechnung der Höhe des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen gewesen sei. Es sei mit dem Rehabilitationsgeld für den Zeitraum bis 31. Dezember 2022 aufzurechnen gewesen.
[8] Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, dass für die Bemessungsgrundlage auf den letzten Monat abzustellen sei, in dem ein voller Entgeltanspruch bestanden habe. Es sei ein gesamter Beitragszeitraum iSd § 44 Abs 2 ASVG heranzuziehen, somit im vorliegenden Fall der Entgeltanspruch für Dezember 2021. Es sprach aus, dass das dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 21. Oktober 2022 (zu Unrecht) gewährte Krankengeld mit dem für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 21. Oktober 2022 zu gewährenden Rehabilitationsgeld gemäß § 103 Abs 1 Z 5 ASVG aufgerechnet wird. Die Aufrechnung über einen den darüber hinausgehenden Zeitraum sei zu Unrecht erfolgt.
[9] Das Berufungsgerichtgab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und hob das erstinstanzliche Urteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf. Der Beitragszeitraum, der iSd § 125 Abs 1 ASVG dem Ende des vollen Entgeltanspruchs, hier dem 18. April 2022, vorangegangen sei, sei der Jänner 2022. Über die Höhe des Verdienstes des Klägers im Jänner 2022 fehlten jedoch Feststellungen.
[10] Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zu, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach § 125 Abs 1 ASVG der letzte Kalendermonat, in dem der Versicherte vollen Entgeltanspruch gehabt habe, oder der diesem vorangegangene Kalendermonat mit vollem Entgeltanspruch heranzuziehen sei.
Rechtliche Beurteilung
[11] Gegen diese Entscheidung richten sich die sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten erhobenen Rekurse, die auch jeweils beantwortet wurden. Der Kläger beantragt, dem Rekurs Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen, die Beklagte beantragt, dem Rekurs Folge zu geben und die Klage abzuweisen, in eventu dem Erstgericht im fortgesetzten Verfahren aufzutragen, für die Berechnung der Höhe des Rehabilitationsgeldes den Beitragszeitraum April 2022 heranzuziehen.
I. Zum Rekurs des Klägers
[12] Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, ob als Bemessungsgrundlage für das Kranken- sowie das Rehabilitationsgeld nach § 125 Abs 1 ASVG ein Kalendermonat heranzuziehen sei, bei dem nur für einen Teil der Kalendertage ein Anspruch auf volles Entgelt bestehe und dieser Bezug auf 30 Kalendertage hochzurechnen sei oder ob der Kalendermonat mit vollem Entgeltanspruch für den gesamten Monat heranzuziehen sei, der vor dem Ende des letzten vollen Entgeltbezugs liege.
[13] 1.1. Der Oberste Gerichtshof ist an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden (§ 526 Abs 2 ZPO; RS0042392 [T8]).
[14] 1.2. Das Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RS0112769; RS0112921). Eine bei Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verliert daher ihre Erheblichkeit, wenn sie durch eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zwischenzeitig geklärt wurde (RS0112769 [T12]; RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall.
[15] 2.1. Gemäß § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG gebührt Rehabilitationsgeld im Ausmaß jenes Krankengeldes nach § 141 Abs 1 und Abs 2 ASVG, das aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte. Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist gemäß § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst (Bruttoentgelt), der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruchs voranging.
[16] 2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung stellt § 125 Abs 1 ASVG daher für die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld und damit auch für das Rehabilitationsgeld auf die letzte volle, also nicht durch Krankengeldbezug geschmälerte Beitragsgrundlage ab (10 ObS 134/23p Rz 5; 10 ObS 98/16h ErwGr 2.4.; Pöltner/Pacic, ASVG § 125 Anm 1 [747] ua).
[17] 2.3. Es ist auch zwischen den Parteien nicht strittig, dass eine Urlaubsersatzleistung – als Abgeltung eines während des Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Urlaubs in Geld – ein relevanter Arbeitsverdienst iSd § 125 Abs 1 ASVG ist. Eine Urlaubsersatzleistung gilt demgemäß auch als Erwerbseinkommen iSd § 91 Abs 1 Z 1 ASVG und als Arbeitsverdienst iSd § 44 Abs 1 Z 1 ASVG, auch wenn die aus diesem Anspruchsgrund gebührenden Entgelte nicht während der unselbständigen Erwerbstätigkeit geleistet wurden (RS0107809; RS0110088; 10 ObS 159/21m Rz 16 ua).
[18] 2.4. Die im April 2022 bezogene Urlaubsersatzleistung stellt somit den letzten vollen Entgeltanspruch des Klägers iSd § 125 Abs 1 erster Halbsatz ASVG dar. Dieser Zeitpunkt ist daher der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
[19] 2.5. Der Oberste Gerichtshof hat sich erst kürzlich in der Entscheidung 10 ObS 25/24k ausführlich mit der hier strittigen Frage befasst, welche Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld heranzuziehen ist, wenn dem Ende des vollen Entgeltanspruchs kein Beitragszeitraum (von 30 Tagen; vgl § 44 Abs 2 ASVG) vorangeht, in dem durchgehend ein voller Entgeltanspruch bestand.
[20] Er kam dabei zu folgendem Ergebnis:
[21] „[31] 5. Nach dem Wortlaut des § 125 Abs 1 ASVG kommt es auf den 'vollen Entgeltanspruch' nur insoweit an, als dessen Ende in zeitlicher Hinsicht den Ausgangspunkt für die Ermittlung des für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Beitragszeitraums bildet. Eine Unterscheidung zwischen 'vollen“ und 'nicht vollen' Beitragszeiträumen ist dem Gesetz dagegen nicht (mehr) zu entnehmen. Anderes ergibt sich auch aus dem Verweis auf § 44 Abs 2 ASVG nicht, weil damit nur die Dauer des relevanten Beitragszeitraums legal definiert wird, wohingegen nach § 125 Abs 1 ASVG der auf einen Kalendertag fallende Arbeitsverdienst maßgeblich ist. Der Wortlaut des § 125 Abs 1 ASVG stellt damit bloß darauf ab, dass im relevanten Beitragszeitraum ein Arbeitsverdienst erzielt wurde, fordert aber nicht, dass dieser für den ganzen Kalendermonat zustand. Wie § 125 Abs 1 vorletzter Satz und Abs 1b ASVG zeigen, ist dem Gesetz eine 'untermonatige' Berechnung auch nicht fremd. [...]
[33] 6.1. Primäre Funktion des Rehabilitationsgeldes ist es, den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust wenigstens teilweise zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung während der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten (10 ObS 129/21z Rz 17; 10 ObS 147/20w Rz 19 ua). Dieses Ziel wird zwar am ehesten erreicht, wenn der Berechnung des Rehabilitationsgeldes ein 'voller' Beitragszeitraum zugrunde liegt und dieser überdies dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar vorangeht. Dieser Idealfall ist aber nicht die Regel. Im Gegenteil liegt der 'volle' Beitragszeitraum – was der vorliegende Fall plakativ zeigt – in vielen Fällen (viel) weiter zurück. In dieser Situation bildet das zuletzt, wenn auch nicht während des gesamten (dem Ende des vollen Entgeltanspruchs) vorangehenden Beitragszeitraums erzielte Einkommen den tatsächlichen Einkommensausfall besser ab als ein allenfalls sogar Jahre zurückliegender Verdienst. Die Berechnung des Rehabilitationsgeldes auf einer zeitlich aktuellen Basis führt auch eher zu einer Bedarfsdeckung, die sich am zuletzt zur Verfügung stehenden Einkommen orientiert. Der Zweck des Rehabilitationsgeldes gebietet es daher nicht unbedingt, auf einen „vollen“ Beitragszeitraum abzustellen. [...]
[35] 6.3. Letztlich ist vor dem Hintergrund der Genese des § 125 Abs 1 ASVG auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der 59. ASVG‑Novelle bewusst nicht (mehr) auf 'volle' Beitragszeiträume abgestellt hat. [...]
[36] Der nach § 125 Abs 1 Satz 1 ASVG heranzuziehende Beitragszeitraum (der gemäß § 44 Abs 2 ASVG mit 30 Tagen anzunehmende Kalendermonat) ist auch dann der unmittelbar dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangegangene Kalendermonat, wenn in diesem Monat zwar mindestens an einem, aber nicht an allen Tagen Anspruch auf volle Entgelt-(fort-)zahlung bestand.“
[22] 2.6. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Bemessungsgrundlage für das Kranken- bzw Rehabilitationsgeld ist somit im vorliegenden Fall der auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Versicherten in dem dem Ende des vollen Entgeltanspruchs vorangehenden Beitragszeitraum gebührte, somit, wie auch das Berufungsgericht schon richtig erkannte, Jänner 2022.
II. Zum Rekurs der Beklagten
[23] Allerdings ist der Rekurs der Beklagten zur Klarstellung zulässig, im Ergebnis ist er aber nicht berechtigt.
[24] Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle, ob zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld nach § 125 Abs 1 ASVG der letzte Kalendermonat, in dem der Versicherte vollen Entgeltanspruch gehabt hatte, oder der diesem vorangegangene Kalendermonat mit vollem Entgeltanspruch heranzuziehen sei. Zwar sei das Berufungsgericht richtig davon ausgegangen, dass auch ein untermonatiger Beitragszeitraum als Bemessungsgrundlage zur Berechnung heranzuziehen sei, allerdings gebe es im vorliegenden Fall keinen dem April 2022 unmittelbar vorangehenden Arbeitsverdienst bzw Beitragszeitraum iSd § 44 Abs 1 ASVG, es sei daher subsidiär auf den laufenden Beitragsmonat, somit April 2022 abzustellen.
[25] 3.1. Wie der Oberste Gerichtshof in der kürzlich ergangenen Entscheidung 10 ObS 25/24k (ErwGr 6.1. mwN) bereits ausführte, würde das Ziel, den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust wenigstens teilweise zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung während der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten, zwar am ehesten erreicht, wenn der Berechnung des Rehabilitationsgeldes ein „voller“ Beitragszeitraum zugrunde liegt und dieser überdies dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar vorangeht. Dieser Idealfall ist aber, wie auch der vorliegende Fall wiederum zeigt, nicht die Regel, sondern liegt der „volle“ Beitragszeitraum in vielen Fällen (viel) weiter zurück. In dieser Situation bildet das zuletzt, wenn auch nicht während des gesamten (dem Ende des vollen Entgeltanspruchs) vorangehenden Beitragszeitraums erzielte Einkommen den tatsächlichen Einkommensausfall besser ab, als ein unter Umständen viel länger zurückliegender Verdienst.
[26] 3.2. Auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 125 Abs 1 ASVG ergibt sich nicht, dass der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem/der Versicherten in jenem Beitragszeitraum (§ 44 Abs 2 ASVG) gebührte, dem Ende des vollen Entgeltanspruchs unmittelbar voranzugehen hat.
[27] 3.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht auf den Verdienst im April 2022 als laufenden Beitragszeitraum abzustellen, dies wäre nämlich nach § 125 Abs 1 Satz 2 ASVG nur dann der Fall, wenn (sonst) keine Beitragszeiträume vorlägen. Damit soll für Dienstverhältnisse Vorsorge getroffen werden, die gerade erst begonnen haben (so auch Windisch‑Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 125 ASVG Rz 3). Ein solcher Anwendungsfall liegt hier aber nicht vor. Im Übrigen wird die Beklagte auf die Ausführungen zum Rekurs des Klägers verwiesen.
[28] 4. Zur Klarstellung ist weiters anzumerken, dass gemäß § 44 Abs 2 ASVG der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen und nicht das Monat in seinem konkreten zeitlichen Ausmaß heranzuziehen ist. Bei der Berechnung wird somit der für Jänner gebührende „untermonatige“ Verdienst auf 30 Tage aufzurechnen sein (vgl 10 ObS 159/21m Rz 14, 20).
[29] 5.1. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rekurses des Klägers beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO findet nicht statt (RS0123222; RS0035976 [T2]). Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
[30] 5.2. Allerdings gebührt dem Kläger Kostenersatz für seine Rekursbeantwortung hinsichtlich des Rekurses der Beklagten, die Kostenentscheidung beruht diesbezüglich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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