European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00129.21Z.1116.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Klägerin war von 1. 1. 2018 bis 13. 6. 2019 Dienstnehmerin der W* GmbH. Nach dem Ende des Dienstverhältnisses bezog sie von 14. 6. 2019 bis 23. 6. 2019 eine Urlaubsersatzleistung. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit trat am 18. 3. 2019 ein. Die Klägerin bezog aufgrund ihres Dienstverhältnisses zur W* GmbH Krankengeld von 15. 5. 2019 bis 16. 3. 2020 in Höhe von zuletzt 35,78 EUR brutto täglich.
[2] Die Klägerin war darüber hinaus von 18. 2. 2019 bis 26. 3. 2019 Dienstnehmerin der B* GmbH. Sie bezog aufgrund des am 18. 3. 2019 eingetretenen Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von 27. 3. 2019 bis 24. 3. 2020 Krankengeld in Höhe von zuletzt 31 EUR brutto täglich.
[3] Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 23. 4. 2020 wurde der Klägerin infolge der bei ihr eingetretenen vorübergehenden Berufsunfähigkeit Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab 1. 4. 2020 zuerkannt.
[4] Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. 7. 2020 wies die beklagte Österreichische Gesundheitskasse den Antrag der Klägerin, ihr ein höheres Rehabilitationsgeld als 35,80 EUR brutto täglich ab dem 1. 4. 2020 zuzuerkennen, ab.
[5] Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zuerkennung eines Rehabilitationsgeldes ab 1. 4. 2020, das höher ist als 35,80 EUR brutto täglich. Für dessen Bemessung seien beide von der Klägerin parallel ausgeübte Dienstverhältnisse heranzuziehen. Die Klägerin habe aus beiden Dienstverhältnissen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet und Krankengeld bezogen. Maßgeblich sei der letzte Tag der Arbeitsfähigkeit, der 17. 3. 2019, an dem die Klägerin beide Dienstverhältnisse ausgeübt habe. Folgte man der Auslegung der Beklagten, verstieße § 143a Abs 2 ASVG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
[6] Die Beklagte hielt dem entgegen, dass für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes jener Geldbezug maßgeblich sei, der aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder nach B‑KUVG begründenden Erwerbstätigkeit gebührt hätte. Diese sei im Fall der Klägerin das Dienstverhältnis zur W* GmbH gewesen.
[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichts mit Beschluss auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Beide Dienstverhältnisse der Klägerin seien hier als „letzte Erwerbstätigkeit“ im Sinn des § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG anzusehen. Der tatsächliche Bezug von Krankengeld sei keine Anspruchsvoraussetzung, § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG stelle nur auf einen fiktiv berechneten Krankengeldbezug ab. Das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil Feststellungen zur Berechnung der Höhe des Anspruchs der Klägerin fehlten. Der Rekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden fehle.
[9] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der von der Klägerin beantwortete Rekurs der Beklagten, mit dem sie die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
[10] Der Rekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
[11] 1.1 Gemäß § 143a Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz ASVG gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs 1 ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG, das aus der letzten eine Versicherung nach dem ASVG oder nach dem B‑KUVG begründenden Erwerbstätigkeit gebührt hätte.
[12] 1.2 Obwohl § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG seinem Wortlaut nach für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes auf „die letzte eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründete Erwerbstätigkeit“ abstellt, daher nach dem Wortlaut von der Ausübung nur einer einzigen Erwerbstätigkeit ausgeht, sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes beide Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, sofern diese eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B‑KUVG begründet haben. Nicht erforderlich ist, dass eine Pflichtversicherung in beiden Beschäftigungsverhältnissen noch im Zeitpunkt der Zuerkennung von Rehabilitationsgeld besteht, oder die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes infolge des Bezugs von Krankengeld in einem der beiden Versicherungsverhältnisse bereits beendet war (10 ObS 136/20b DRdA 2021/41, 414 [Schöffmann]; 10 ObS 147/20w; 10 ObS 11/21x; RIS‑Justiz RS0133427). Auf die gleichzeitige Beendigung der beiden Dienstverhältnisse kommt es nicht an (RS0133427 [T1]). Der Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung ist als letzte Erwerbstätigkeit im Sinn des § 143a Abs 2 ASVG anzusehen (10 ObS 98/16h SSV‑NF 30/81; 10 ObS 11/21x).
[13] 1.3 Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung mehrerer Dienstverhältnisse bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes ist das Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in jedem dieser Dienstverhältnisse (10 ObS 136/20b Rz 17).
[14] 2.1 Die Rekurswerberin stellt diese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht in Frage. Ihre Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall insofern erfüllt, als die Klägerin parallel in zwei Dienstverhältnissen beschäftigt war, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründeten. In beiden Dienstverhältnissen trat Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit am 18. 3. 2019 ein.
[15] 2.2 Die Rekurswerberin macht geltend, dass weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung beider Dienstverhältnisse der Klägerin zur Bemessung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld sei, dass im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus beiden Beschäftigungsverhältnissen bestehen müsse. Hier sei der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld aus ihrem Dienstverhältnis zur B* GmbH am 24. 3. 2020, daher vor Beginn des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld, erschöpft gewesen. Maßgeblich für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes sei daher allein das Dienstverhältnis zur W* GmbH, in dem die Pflichtversicherung später beendet worden sei. Dem kommt Berechtigung zu.
[16] 3.1 Das Rehabilitationsgeld verfolgt einerseits den Zweck, einen Ersatz für die weggefallene befristete Invaliditätspension zu schaffen. Dies zeigt sich etwa darin, dass es – anders als das Krankengeld – ohne (bestimmte) zeitliche Begrenzung gewährt wird. Während der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Höchstanspruchsdauer ohne weiteres Verfahren erlischt (§ 100 ASVG; vgl 10 ObS 84/21g), wird das Rehabilitationsgeld – abgesehen von wenigen, in § 100 Abs 1 lit a ASVG erfassten Ausnahmefällen – in der Regel bei Vorliegen der Voraussetzungen in den Fällen des § 99 Abs 1a und Abs 3 Z 1 lit b ASVG entzogen (10 ObS 40/20k SSV‑NF 34/44). Auf diese Weise gewährt der Gesetzgeber dem Bezieher von Rehabilitationsgeld einen größeren Schutz als dem Bezieher von Krankengeld. Überdies ist das Rehabilitationsgeld in der Regel höher, als es die befristete Invaliditätspension war (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 21).
[17] 3.2 Das Rehabilitationsgeld ist grundsätzlichals eine dem Krankengeld ähnliche Leistung konzipiert. Dies zeigt sich in den Regelungen über seine Bemessung in § 143a ASVG. Ebenso wie mit dem Krankengeld verfolgt der Gesetzgeber mit dem Rehabilitationsgeld die Intention, den Einkommensausfall des Versicherten während der Dauer einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit auszugleichen. Der durch die Arbeitsunfähigkeit erlittene Entgeltverlust soll zumindest teilweise ersetzt werden und eine finanzielle Absicherung des Versicherten während der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gewährleistet sein (Einkommensersatzfunktion, 10 ObS 107/17h SSV‑NF 31/56 mwH; Födermayr in SV‑Komm [249. Lfg] § 143a ASVG Rz 14). Durch die Gewährung von Rehabilitationsgeld soll das Prinzip „Rehabilitation vor Pension“ verstärkt und die Rückkehr in die Arbeitswelt gefördert werden. Funktional ist der Bezug des Rehabilitationsgeldes daher eine „Fortsetzung“ des Krankengeldbezugs (10 ObS 147/20w Rz 19 mwH; ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 18).
[18] 4. Zum vorliegenden Fall vergleichbare Sachverhalte waren bisher noch nicht zu entscheiden (vgl RS0133427). In der Entscheidung 10 ObS 136/20b bezog die Klägerin Krankengeld bis zum Beginn des Rehabilitationsgeldbezugs aus beiden parallelen Dienstverhältnissen, dies jeweils für einen Zeitraum von viereinhalb bzw knapp weniger als drei Monaten. In der Entscheidung 10 ObS 147/20w bezog die Klägerin Krankengeld aus einem Dienstverhältnis und einem parallel dazu bestandenen freien Dienstverhältnis jeweils über den Zeitpunkt des Beginns des Rehabilitationsgeldanspruchs hinaus. In der Entscheidung 10 ObS 11/21x bezog die Klägerin lediglich aus einem von zwei Dienstverhältnissen Krankengeld für 11 Tage. Die Frage des allfälligen Erlöschens des Anspruchs auf Krankengeld aus einem der Beschäftigungsverhältnisse wegen Erreichens der Höchstdauer war in keinem dieser Verfahren zu beurteilen.
[19] 5.1 Die zentrale Begründung dafür, dass bei Vorliegen zweier paralleler Dienstverhältnisse unter bestimmten Voraussetzungen – und ungeachtet des Wortlauts des § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG – beide Beschäftigungsverhältnisse als „letzte Erwerbstätigkeit“ anzusehen sind, liegt darin, dass bei mehrfacher Krankenversicherung auch das Krankengeld als Barleistung aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen gebührt (§ 128 Abs 2 ASVG), weil das Krankengeld Einkommensersatzfunktion hat. Parallel nebeneinander ausgeübte Erwerbstätigkeiten bzw Beschäftigungsverhältnisse sollen nicht zum Nachteil des Versicherten für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes allein deshalb ausgeschlossen werden, weil zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes (infolge Krankengeldbezugs nach Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs) keine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht. Die gegenteilige Argumentation führt zu unsachlichen und zufälligen Ergebnissen, was etwa in jenem Fall besonders deutlich wird, in dem der Entgeltfortzahlungsanspruch aus zwei parallel laufenden Beschäftigungsverhältnissen zum selben Zeitpunkt endet und danach aus beiden Versicherungsverhältnissen Krankengeld bezogen wird. In diesem Fall ließe sich eine (einzelne) „letzte“ Erwerbstätigkeit mit Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung nicht finden (10 ObS 136/20b).
[20] 5.2 Die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Abzustellen ist vielmehr auf den letzten Arbeitsverdienst (Felten in Tomandl, SV‑System [38. ErgLfg] Pkt 2.2.6.2.B, 264/10). Es kommt – worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht auf den tatsächlichen Bezug von Krankengeld aus einem Dienstverhältnis an, sondern darauf, in welcher Höhe ein solches – ausgehend vom letzten Arbeitsverdienst – „gebührt hätte“. Für die Beurteilung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld ist daher nicht relevant, in welcher Höhe oder Dauer Krankengeld aus einem Dienstverhältnis tatsächlich bezogen wurde. Die von der Rekurswerberin als Aktenwidrigkeit gerügte, ihrer Ansicht nach unrichtig festgestellte Dauer des Bezugs von Krankengeld aus dem Dienstverhältnis der Klägerin zur W* GmbH hat daher keine Bedeutung für die Beurteilung des Anspruchs der Klägerin auf Rehabilitationsgeld. Ein Erlöschen dieses Anspruchs infolge Erreichens der Höchstdauer hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
[21] 5.3 Anders verhält sich dies jedoch dann, wenn ein Anspruch auf Krankengeld infolge Erreichens der Höchstdauer erlischt. Bezieht ein Versicherter aus zwei parallelen Dienstverhältnissen Krankengeld und erlischt einer dieser Ansprüche, so fällt dessen Einkommensersatzfunktion auch dann weg, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter bestehen sollte. Diese Grundsätze müssen auch für den Bezug von Rehabilitationsgeld gelten, das ja eine „Fortsetzung“ des Krankengeldanspruchs ist und wie dieses Einkommensersatzfunktion hat. Erlischt daher der Anspruch auf Krankengeld aus einem von zwei parallelen Dienstverhältnissen vor dem Zeitpunkt des Beginns des Rehabilitationsgeldbezugs, so fällt die sachliche Begründung weg, auch dieses Dienstverhältnis – über den Wortlaut des Gesetzes hinweg – als „letzte Erwerbstätigkeit“ im Sinn des § 143 Abs 2 Satz 1 ASVG anzusehen. Andernfalls wäre der Bezieher von Rehabilitationsgeld besser gestellt als ein Versicherter in derselben Situation, bei dem keine vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) vorliegt. Daran ändert aus den dargestellten Gründen der rechtspolitische Hintergrund des Rehabilitationsgeldes, die weggefallene befristete Invaliditätspension zu ersetzen, nichts.
[22] 5.4 Dem Argument der Klägerin in der Rekursbeantwortung, es komme für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an, kommt wie ausgeführt schon nach dem Gesetzeswortlaut keine Berechtigung zu. Rehabilitationsgeld gebührt zwar erst ab dem durch den Antrag auf Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit in der Pensionsversicherung ausgelösten Stichtag (§ 143a Abs 1, § 223 Abs 2 ASVG). Rehabilitationsgeld ist dennoch aus der Krankenversicherung zu leisten, und zwar – ebenso wie das Krankengeld – aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 117 Z 3 ASVG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist daher zwar – wie ausgeführt – relevant für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt vom Vorliegen zweier „paralleler“ Dienstverhältnisse als „letzte Erwerbstätigkeit“ im Sinn des § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG ausgegangen werden kann. Er spielt jedoch keine Rolle für die Bemessung der Höhe des Rehabilitationsgeldes.
[23] 5.5 Ist daher der Anspruch auf Krankengeld aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in einem von mehreren Dienstverhältnissen erloschen, besteht keine sachliche Rechtfertigung mehr dafür, ungeachtet des Wortlauts des § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG auch dieses Dienstverhältnis in die Bemessung für das Rehabilitationsgeld aus demselben Versicherungsfall einzubeziehen. Jedenfalls bleibt nach dieser Bestimmung – was ja auch der Regelfall ist – zumindest eine letzte Erwerbstätigkeit für die Bemessung des Rehabilitationsgeldesrelevant. Ob aus diesem Dienstverhältnis – der „letzten Erwerbstätigkeit“ im Sinn des § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG – noch ein Krankengeldanspruch aufrecht besteht, ist für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes nicht maßgeblich. Um den Versicherten dessen ungeachtet eine ausreichende Existenzgrundlage zu gewährleisten, gebührt Rehabilitationsgeld gemäß § 143a Abs 2 ASVG jedenfalls in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (näher dazu Felten in Tomandl, SV‑System [38. ErgLfg], Pkt 2.2.6.2.B, 264/11). Die von der Klägerin für den Fall einer solchen Auslegung behauptete Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes ist aus all diesen Gründen nicht zu erkennen.
[24] 5.6 Ergebnis: Bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen, die eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B‑KUVG begründet haben, sind für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes dann nicht (mehr) beide Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn in einem dieser Beschäftigungsverhältnisse der Anspruch auf Krankengeld zum Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld bereits infolge Erreichens der Höchstdauer (§ 139 ASVG) erloschen war.
[25] 6.1 Die Rechtssache ist dennoch nicht entscheidungsreif, weil der von der Beklagten erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte rechtliche Aspekt der Frage des Erlöschens des Krankengeldanspruchs der Klägerin aus ihrem Dienstverhältnis zur B* GmbH infolge Erreichens der Höchstdauer im Verfahren erster Instanz bisher nicht erörtert wurde. Der Klägerin wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Möglichkeit zu geben sein, zu dieser Behauptung der Beklagten Stellung zu nehmen.
[26] Dem Rekurs ist daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.
[27] Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50, 52 ZPO iVm § 2 ASGG.
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