OGH 3Ob70/24a

OGH3Ob70/24a17.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*, vertreten durch die Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, gegen die verpflichtete Partei N* B*, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wegen 70.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 27. Februar 2024, GZ 13 R 27/24d‑30, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00070.24A.0417.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies den vom Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden um das Meistbot von 91.000 EUR erhobenen Rekurs zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit dem dagegen eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Verpflichtete keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[3] 1.1 Nach § 187 Abs 1 EO kann ein Beschluss über die Erteilung des Zuschlags grundsätzlich in folgenden Fällen angefochten werden:

[4] a) Der Rechtsmittelwerber war beim Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, die gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend.

[5] b) Der Rechtsmittelwerber war beim Versteigerungstermin anwesend und gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen und macht einen der in § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.

[6] c) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin im Sinn des § 187 Abs 1 letzter Satz EO den in § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Verständigungsmangel geltend (RS0003206).

[7] 1.2 Der Verpflichtete stützt sich im außerordentlichen Revisionsrekurs – ausgehend von der Beurteilung des Rekursgerichts zu seiner Nichtanwesenheit beim Versteigerungstermin – auf einen Verständigungsmangel im Sinn des § 184 Abs 1 Z 3 EO, weil die Ladung zur Versteigerungstagsatzung zwar ihm persönlich, nicht aber seinem Rechtsvertreter zugestellt worden sei. Im Zuge der weiteren Rechtsmittelausführungen geht der Verpflichtete jedoch selbst davon aus, dass der geltend gemachte Verständigungsmangel durch die fernmündliche Verständigung seines Rechtsvertreters vom Versteigerungstermin durch das Erstgericht vermeintlich geheilt worden sei und daher „kein Fall nach § 184 Abs 1 Z 3 EO mehr“ vorliege.

[8] Mit den dann nur mehr theoretischen Überlegungen zu einem angeblichen Verständigungsmangel wird keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht (vgl RS0111271). Davon abgesehen kann auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage zur Zulässigkeit des (vom Rekursgericht zurückgewiesenen) Rekurses aufgezeigt werden, als der Rekurs außerhalb der gemäß § 187 Abs 1 letzter Satz EO auch für den in Rede stehenden Fall (c) bei Verkündung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung im Versteigerungstermin geltenden absoluten Rekursfrist von 14 Tagen ab dem Versteigerungstermin eingebracht wurde (RS0003206 [T1]). Dies hat das Rekursgericht zutreffend aufgegriffen.

[9] 2. Soweit der Verpflichtete ausführt, dass er zum Versteigerungstermin „faktisch erschienen“ sei, ist darauf hinzuweisen, dass das (unwidersprochene) Protokoll über die Versteigerungstagsatzung gemäß § 211 ZPO vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Verhandlung liefert (RS0037315 [T3]); dies gilt nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Vollständigkeit der Protokollierung (Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPO‑ON § 211 Rz 3; vgl auch 18 ONc 2/19t).

[10] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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