Widerspruchsgründe
§ 184.
(1) Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
- 1. die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;
- 2. die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
- 3. nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
- 4. das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
- 5. bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
- 6. die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
- 7. dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
- (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)
(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, Nebengebühren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234075
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)