Rechtssatz
Trotz Unterlassung des Widerspruches ist der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Protokolles möglich.
3 Ob 125/85 | OGH | 12.02.1986 |
Beisatz: Die Beweislast trifft die Partei, welche die Unrichtigkeit behauptet. (T1) |
1 Ob 276/03z | OGH | 16.12.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung sollte an der Anwendbarkeit des §292 Abs2 ZPO auf Verhandlungsprotokolle - infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in §212 und §498 Abs2 ZPO - nicht weiter festhalten. Diese Frage ist indes im Anlassfall nicht abschließend zu klären. (T2) |
1 Ob 181/03d | OGH | 17.05.2004 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Rechtsansicht, dass §292 Abs2 ZPO, nach dem der Beweis der Unrichtigkeit des in öffentlichen Urkunden bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, -infolge der abschließenden Regelung der Protokollberichtigung in §212 und §498 Abs2 ZPO-auf Verhandlungsprotokolle nicht angewendet werden kann, ist zu bekräftigen. (T3); Veröff: SZ 2004/74 |
Dokumentnummer
JJR_19791205_OGH0002_0060OB00610_7900000_001
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