OGH 4Ob22/23y

OGH4Ob22/23y27.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N*verband, *, 2. Ing. F*, 3. S*, alle vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. P*, 2. Mag. C*, beide vertreten durch Frieders Tassul & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision der zweit‑ und drittklagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgerichtvom 2. November 2022, GZ 58 R 110/22g‑19, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Mödling vom 25. Mai 2022, GZ 4 C 970/21g‑13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00022.23Y.0627.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zweit‑ und drittklagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit 502,03 EUR (darin 83,67 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die ordentlichen Mitglieder des erstklagenden Verbands sind selbstständige, behördlich nicht untersagte Vereine mit ihren Einzelmitgliedern. So war der […] Club […] im Jahr 2021 Mitglied des Erstklägers. Dieser Verein („Club“) beschloss auf seiner Generalversammlung vom 8. 4. 2021, sich mit Stichtag 1. 6. 2021 aufzulösen. Weiters wurde beschlossen, dass sämtliche Mitgliedschaften mit 31. 12. 2021 auslaufen. Am 21. 6. 2021 fand eine Generalversammlung des Erstklägers statt, zu dessen Tagesordnung unter anderem die Neuwahl des Vorstands gehörte. Vom bisherigen Vorstand war dafür zeitgerecht ein Wahlvorschlag erstattet worden (Wahlvorschlag 1), welcher als Präsidentin die Erstbeklagte, als Schatzmeister den Zweitbeklagten und als einfaches Vorstandsmitglied den bisherigen Präsidenten vorsah. Von einem Mitgliedsverein wurde ein weiterer Wahlvorschlag eingebracht (Wahlvorschlag 2), welcher als Präsidenten den Zweitkläger und als Schriftführerin die Drittklägerin vorsah. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags war die Drittklägerin Mitglied des zuvor genannten „Clubs“. Der die Generalversammlung leitende bisherige Präsident des Erstklägers ließ über beide Wahlvorschläge abstimmen, erklärte jedoch bereits vor der Wahl, dass der Wahlvorschlag 2 ungültig sei, weil er nicht vollständig sei, zumal die in diesem Wahlvorschlag als Schriftführerin vorgesehene Drittklägerin keinem Verein angehöre, der aktives Mitglied des Erstklägers sei, da sich dieser Verein (der „Club“) freiwillig aufgelöst habe, wobei seine Rechtspersönlichkeit für die Dauer der Liquidation zwar weiter bestehe, aber auf die zum Zweck der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten beschränkt sei. Da die Kandidatur eines Vereinsmitglieds für die Wahl der Organe des Erstklägers nicht als Liquidationszweck anzusehen sei, sei der Wahlvorschlag 2 unvollständig und damit ungültig. Die Wahl ergab 140 Stimmen für den Wahlvorschlag 1 und 150 Stimmen für den Wahlvorschlag 2. Der Vorsitzende erklärte danach die für den Wahlvorschlag 2 abgegebenen Stimmen für ungültig. Am 2. 7. 2021 brachten (unter anderem) die drei Kläger einen Schlichtungsantrag beim Schiedsgericht des Erstklägers ein. Dieses sprach dem Erstkläger die Aktivlegitimation ab und wies die Anträge der weiteren Antragsteller (darunter der Zweit‑ und die Drittklägerin), die Wahl der Vereinsfunktionäre gemäß Wahlvorschlag 2 zu bestätigen und festzustellen, dass Wahlvorschlag 1 durch die Generalversammlung nicht gewählt worden sei, ab.

[2] Mit der gegenständlichen Klage begehren die Kläger zusammenfassend, die Beklagten mögen es unterlassen, a) Mitgliedern des „Clubs“ die Ausübung ihrer über diesen begründeten Mitgliedschaftsrechte beim Kläger abzusprechen, b) an (vermeintlichen) Beschlussfassungen im Vorstand des Klägers mitzuwirken und solche Beschlüsse umzusetzen, c) die gemäß Wahlvorschlag 2 gewählten Vorstandsmitglieder von der Nutzung der Homepage oder des Büros des Erstklägers auszuschließen, d) und/oder überhaupt als (vermeintliche) Präsidentin und/oder Vorstandsmitglieder aufzutreten und/oder sonstige Handlungen unter Berufung auf diese Funktion(en) zu setzen. Die Drittklägerin sei bis Ende 2021 Mitglied des „Clubs“ und damit passiv wahlberechtigt gewesen. Der Wahlvorschlag 2 sei daher rechtswirksam für die Funktionsperiode von vier Jahren gewählt worden.

[3] In der Folge dehnten der Zweitkläger und die Drittklägerin die Klage um ein weiteres Unterlassungsbegehren aus, welches nicht Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist.

[4] Die Beklagten wendeten die mangelnde Bevollmächtigung des Erstklägers zur Klagsführung ein sowie ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis von Zweitkläger und Drittklägerin. Selbst mit einem klagestattgebenden Urteil könne das von Klagsseite verfolgte Rechtsschutzziel nicht erreicht werden, wenn es nur zugunsten des Zweitklägers und der Drittklägerin persönlich ergehe.

[5] Das Erstgericht sprach mittels Teilurteils über das (oben wiedergegebene) ursprüngliche Klagebegehren ab. Es wies insoweit die Klage des Erstklägers zurück und hinsichtlich Zweitkläger und Drittklägerin ab. Punkt a) des Klagebegehrens sei schon mangels rechtlichen Interesses abzuweisen, weil der „Club“ seit 1. 1. 2022 keine Mitglieder mehr habe. Im Übrigen läge, selbst wenn der Ausschluss des Wahlvorschlags 2 satzungswidrig gewesen wäre, kein derart grober Verstoß gegen Statutenvorschriften vor, der eine Nichtigkeit des Beschlusses begründen würde. Es liege ein bloß anfechtbarer Beschluss der Generalversammlung vor. Dieser sei bis zur rechtskräftigen Erledigung eines allfälligen Anfechtungsprozesses weiter wirksam. Die weiteren Unterlassungsansprüche des Zweitklägers und der Drittklägerin bestünden daher nicht zu Recht.

[6] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bemaß den Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der Unterlassungsansprüche b) bis d) jeweils mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens a) mit 5.000 EUR nicht übersteigend und erklärte die Revision zu b) bis d) jeweils für zulässig und zu a) für jedenfalls unzulässig. Da der Präsident im Rahmen seiner Vorsitzführung in der Generalversammlung – und damit als dazu berufenes Organ – gehandelt habe, und sich die Nichtigkeit grundsätzlich auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse beschränke, weil derartig klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen müssten, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt sei, sei dieser Beschluss mangels bisheriger erfolgreicher Anfechtung wirksam. Damit sei die Erstbeklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz Präsidentin des Erstklägers gewesen, weshalb das Klagebegehren b) bis d) nicht berechtigt sei. Daraus folge auch, dass weder Zweitkläger noch Drittklägerin gesetzliche Vertreter des Erstklägers seien, sodass die Klage hinsichtlich des Erstklägers zurückzuweisen sei.

[7] Gegen die Abweisung der Unterlassungsbegehren b) bis d) richtet sich die Revision des Zweitklägers und der Drittklägerin mit dem Antrag, der Klage insoweit stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen mit ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

[9] 1.1. Die Wahl des Vorstands eines Vereins durch dessen Mitgliederversammlung ist als Beschluss eines Vereinsorgans nach § 7 VerG 2002 zu qualifizieren, zumal der vereinsrechtliche Beschlussbegriff sehr weit auszulegen ist und § 7 VerG sich auf Beschlüsse aller Vereinsorgane bezieht (10 Ob 36/07b; 6 Ob 15/17z).

[10] 1.2. Der Leiter der Generalversammlung ist nicht bloß Moderator, der Diskutanten das Wort erteilt. Seine Aufgabe (und Pflicht) ist es, dafür zu sorgen, dass die Tagesordnung sachgerecht abgearbeitet wird. Zur Erreichung dieser Ziele hat er auch alle Befugnisse, die er dafür braucht. Dabei obliegt ihm die Eröffnung und Schließung der Versammlung, welche er erforderlichenfalls auch unterbrechen – nicht aber vertagen – kann. Da es seine Aufgabe ist, dafür zu sorgen, dass die Tagesordnung abgearbeitet wird, kann er weder einzelne Tagesordnungspunkte fallen lassen, noch die Versammlung vor Erledigung aller Punkte schließen. Seine Aufgabe ist es auch, ordnungsgemäß eingebrachte Anträge zur Abstimmung zu bringen; keinesfalls kann er willkürlich entscheiden, über einen Antrag nicht abstimmen zu lassen. Unbenommen bleibt ihm aber, dafür zu sorgen, dass Anträge den dafür relevanten Tagesordnungspunkten zugeordnet werden (Höhne/Jöchl in Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6 Rz 1203).

[11] 1.3. Die Aufgaben der Organe müssen in den Statuten ihre Deckung finden (§ 3 Abs 2 VerG). Dies betrifft auch das „Leitungsorgan“, welches zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen ermächtigt ist (§ 5 Abs 1 VerG). Wie genau diese Kompetenzen (insbesondere des Vorsitzenden in der Generalversammlung) beschaffen sein müssen, regelt das Gesetz nicht und lässt dabei den Vereinsgründern eine sehr weitgehende Autonomie bei der Ausgestaltung der Statuten (vgl ErläutRV 990 BlgNR 21. GP  23 und 25). Diesen kommt demnach größte Bedeutung zu.

[12] 1.4. Im gegenständlichen Fall normiert § 9 Abs 16 der Statuten, dass der Präsident den Vorsitz in der Generalversammlung führt. Gemäß Abs 6 können Anträge zur Generalversammlung nur Vereine nach § 4 Abs 2 (ordentliche Mitglieder) stellen. Gemäß Abs 7 sind Anträge, die Wahlvorschläge betreffend den Vorstand enthalten, nur dann gültig und zur Abstimmung zu bringen, wenn sie einen vollständigen Vorstand im Sinne des § 11 Abs 1 (Präsident, zwei Vizepräsidenten, Schriftführer und Schatzmeister) beinhalten.

[13] 1.5. Es ist somit Aufgabe des Vorsitzenden der Generalversammlung, Wahlvorschläge nach den oben wiedergegebenen Satzungsbestimmungen zu bewerten und für gültig oder ungültig zu erklären. Dabei handelt es sich um den Beschluss eines Vereinsorgans nach § 7 VerG.

2.1. § 7 VerG 2002 lautet wie folgt:

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz‑ oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

 

[14] 2.2. § 7 VerG differenziert somit zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang an nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen“) Beschlüssen (RS0121262). Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans (RS0123632). Dabei sind Beschlüsse nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz‑ oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden.

[15] 2.3. Zwar entspricht § 7 VerG hinsichtlich der Differenzierung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen den auf Beschlüsse der Hauptversammlung beschränkten §§ 195 ff AktG, von einer expliziten Auflistung der Nichtigkeitsgründe wurde im VerG allerdings abgesehen. Insofern obliegt den Gerichten die Konkretisierung, wann Nichtigkeit bzw (bloße) Anfechtbarkeit eines Beschlusses vorliegt. Übereinstimmung herrscht in Lehre und Rechtsprechung darüber, dass nur gravierende Verstöße gegen Gesetz oder gute Sitten die Nichtigkeit des Beschlusses bewirken, ansonsten liegt lediglich Anfechtbarkeit vor. Die Rechtsprechung nimmt die Nichtigkeit eines Beschlusses grundsätzlich lediglich dort an, wo ein derart klarer Gesetzesverstoß oder Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, dass nicht einmal der Anschein eines gesetzesmäßigen Verhaltens gewahrt ist (Fuhrmann in Schopper/Weilinger, VereinsG [2018] § 7 Rz 15–16).

[16] 2.4.1. Als nichtig wurde etwa der Beschluss zur Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung erachtet, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden (10 Ob 36/07b).

[17] 2.4.2. Hingegen begründet nicht jede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, Nichtigkeit. Gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten. Daher liegt bloße Anfechtbarkeit eines satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands vor (1 Ob 32/10b).

[18] 2.4.3. Absolute Nichtigkeit begründet es allerdings, wenn einem Vereinsmitglied ohne Anhörung wesentliche Mitgliedschaftsrechte entzogen werden, weil dies einen Verstoß gegen Art 6 EMRK darstellt (4 Ob 150/07y).

[19] 2.4.4. Nichtigkeit begründet die Beschlussfassung durch ein nach der Kompetenzverteilung des Vereins nicht zuständiges Vereinsorgan (6 Ob 168/18a).

[20] 2.4.5. Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken (4 Ob 109/15f).

[21] 3.1. Im vorliegenden Fall erfolgte die Beschlussfassung durch das zuständige Vereinsorgan, nämlich den Vorsitzenden der Generalversammlung. Der Inhalt seines Beschlusses betraf die Gültigkeit des Wahlvorschlags 2. Diesbezüglich war die Frage zu beurteilen, ob der Wahlvorschlag iSv § 11 Abs 1 der Statuten vollständig und daher gültig war, was wiederum davon abhing, ob die Drittklägerin Mitglied eines Vereins war, der wiederum Mitglied beim erstklagenden Verband war. Der Beurteilung des Vorsitzenden der Generalversammlung, wonach die Rechtspersönlichkeit des „Clubs“, dem die Drittklägerin angehörte, auf die zum Zweck der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten beschränkt sei und die Kandidatur eines Vereinsmitglieds für die Wahl der Organe des Erstklägers nicht als Liquidationszweck anzusehen sei, könnte etwa entgegengehalten werden, dass die Mitgliedschaft der Drittklägerin im „Club“ auch im Stadium der Liquidation unverändert aufrecht bestanden habe und durch die Liquidation nicht eingeschränkt gewesen sei, sodass ihr Aufscheinen im Wahlvorschlag 2 diesen nicht unvollständig und ungültig gemacht habe.

[22] 3.2. Es sind daher durchaus Argumente gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Generalversammlung denkbar; allerdings ist auch dessen Beurteilung, die auf die Rechtsfähigkeit des „Clubs“ abstellt, nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Es ist auch weder ein Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes ersichtlich, der die Nichtigkeit des Beschlusses gebieten würde, noch lässt sich dies aus den guten Sitten zwingend erschließen. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor. Daraus folgt keine Nichtigkeit des Beschlusses iSv § 7 VerG. Die Vorinstanzen haben den Beschluss auf Ungültigerklärung des Wahlvorschlags 2 daher zu Recht als bloß anfechtbar und nicht als nichtig beurteilt. Mangels Anfechtung dieses Beschlusses geht somit das Klagebegehren ins Leere.

[23] Der Revision des Zweitklägers und der Drittklägerin ist somit nicht Folge zu geben.

[24] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte