OGH 1Ob137/06p; 4Ob150/07y; 7Ob1/08k; 10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob71/12p; 4Ob109/15f; 6Ob15/17z; 6Ob168/18a; 4Ob22/23y; 8Ob82/22z (RS0121262)

OGH1Ob137/06p; 4Ob150/07y; 7Ob1/08k; 10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob71/12p; 4Ob109/15f; 6Ob15/17z; 6Ob168/18a; 4Ob22/23y; 8Ob82/22z17.11.2023

Rechtssatz

§ 7 VerG 2002 normiert, dass gesetz- oder auch statutenwidrige Beschlüsse eines Vereins bis zu ihrer erfolgreichen Anfechtung wirksam sind, es sei denn, Inhalt und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten erforderten die absolute Nichtigkeit des Beschlusses. § 7 VerG 2002 differenziert demgemäß zwischen anfechtbaren Beschlüssen, die vorerst gültig sind und erst mit Rechtskraft des über die Anfechtungsklage befindenden Gerichtsurteils vernichtet werden, und von Anfang nicht gültig zustandegekommenen und daher rechtsunwirksamen („nichtigen") Beschlüssen.

Normen

VerG 2002 §7

1 Ob 137/06pOGH12.09.2006
4 Ob 150/07yOGH02.10.2007
7 Ob 1/08kOGH23.01.2008
10 Ob 36/07bOGH10.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Auf die (absolute) Nichtigkeit eines Beschlusses eines Vereinsorgans kann sich jedermann berufen. (T1)<br/>Beisatz: § 7 VerG 2002 bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sondern auf Beschlüsse aller Vereinsorgane. (T2)

1 Ob 32/10bOGH20.04.2010

Beisatz: Begehrt der Kläger allein die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussfassung, ist eine Umformulierung des Urteilsspruchs im Sinn einer Verbesserung oder eine Umdeutung in eine Anfechtungsklage aufgrund § 405 ZPO nicht zulässig. (T3)

4 Ob 71/12pOGH02.08.2012

Vgl; Beisatz: Die für längere Zeit als statutarisch vorgesehen gewählten Organe sind daher, sofern der Wahlbeschluss aufrecht bleibt, für die gesamte beschlossene Funktionsperiode rechtswirksam bestellt, daher auch geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, und nicht bloß für jene Zeit, die in den Statuten vorgesehen ist. (T4)

4 Ob 109/15fOGH15.12.2015
6 Ob 15/17zOGH29.03.2017

Beisatz: § 7 VerG orientiert sich bei der Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Anfechtbarkeit an den §§ 195 ff AktG. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. (T5)<br/>Beis wie T3

6 Ob 168/18aOGH27.02.2019

Beis wie T5

4 Ob 22/23yOGH27.06.2023

Beisatz: Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor. (T6)

8 Ob 82/22zOGH17.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20060912_OGH0002_0010OB00137_06P0000_001

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