OGH 10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob109/15f; 7Ob51/17a; 6Ob168/18a; 4Ob22/23y (RS0123632)

OGH10Ob36/07b; 1Ob32/10b; 4Ob109/15f; 7Ob51/17a; 6Ob168/18a; 4Ob22/23y27.6.2023

Rechtssatz

Der Beschluss eines Vereinsorgans kann auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb nichtig sein, enthält doch § 7 VerG 2002 keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans.

Normen

VerG 2002 §7

10 Ob 36/07bOGH10.06.2008

Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Beschlusses bzw der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden. (T1)

1 Ob 32/10bOGH20.04.2010

Beisatz: Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands). (T2)

4 Ob 109/15fOGH15.12.2015

Beisatz: Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken. (T3)

7 Ob 51/17aOGH21.09.2017

Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T4)

6 Ob 168/18aOGH27.02.2019

Beisatz: Hier: Beschluss des unzuständigen Vereinsorgans. (T5)

4 Ob 22/23yOGH27.06.2023

Beisatz: Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20080610_OGH0002_0100OB00036_07B0000_001

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