Normen
VerG 2002 §7
10 Ob 36/07b | OGH | 10.06.2008 |
Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Beschlusses bzw der Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden. (T1) |
1 Ob 32/10b | OGH | 20.04.2010 |
Beisatz: Nicht jedwede Art von Einberufungsmängeln, wie der bloße Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, führt stets zu nichtigen Beschlüssen eines Vereinsorgans; gerade im Bereich der Verfahrensvorschriften ist eine Differenzierung geboten (hier: bloße Anfechtbarkeit des dennoch gefassten, satzungsändernden Beschlusses und der auf Grundlage der Satzungsänderung durchgeführten Neuwahl des Vorstands). (T2) |
4 Ob 109/15f | OGH | 15.12.2015 |
Beisatz: Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken. (T3) |
7 Ob 51/17a | OGH | 21.09.2017 |
Beisatz: Hier: Entscheidung über eine statutenmäßig erstattete Anzeige der Klägerin, wobei ein Mitglied des Strafausschusses befangen ist. (T4) |
6 Ob 168/18a | OGH | 27.02.2019 |
Beisatz: Hier: Beschluss des unzuständigen Vereinsorgans. (T5) |
4 Ob 22/23y | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: Beschluss über Gültigkeit eines Wahlvorschlags - nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt. Vielmehr liegt bloß eine anfechtbare Beurteilung vor. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20080610_OGH0002_0100OB00036_07B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)