European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00197.21S.0316.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,78 EUR (darin enthalten 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Begründung:
[1] Die Beklagte kann ihr Grundstück */3 zwar auch über den befestigten westlichen Weg mindestens gleichwertig wie über den strittigen Servitutsweg erreichen. Diesen Vorteil hat sie jedoch nur, weil sie auch Eigentümerin des Grundstücks */14 ist; weildas Wegerecht über den westlichen Weg ist nur für das Grundstück */14 einverleibt.
[2] Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob bei der Zusammenlegung von Grundstücken und einer allfälligen späteren Trennung ein die Einschränkung der Dienstbarkeit hindernder Vorteil bestehen bleibe, über den Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen habe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1. Eine Dienstbarkeit kann nur bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist. Sie erlischt, wenn sie zwecklos wird (RS0011582). Nur völlige Zwecklosigkeit, die dauernde Unmöglichkeit oder die gänzliche Unwirtschaftlichkeit einer Dienstbarkeit für den Berechtigten lässt diese erlöschen (RS0011582 [T2]; RS0011699 [T3]; RS0116757 [T1]). Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts (RS0011701; RS0116757). Eine Wegedienstbarkeit erlischt grundsätzlich nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund über einen anderen Weg erreichen kann, mag der Grund durch den anderen Weg auch bequemer zu erreichen sein (RS0011574; RS0011688 [T3]). Der Zweck einer Wegeservitut kann aber dann wegfallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen (gleichwertigen) Ersatz für diesen bietet (RS0011582 [T5]; RS0011688 [T2]; RS0011699). Dabei wird nicht nur auf die Länge, sondern auch auf den Zustand der zur Verfügung stehenden Wege und auch auf sonstige Umstände abgestellt (RS0011582 [T11]; RS0011589 [T8]). Das Erfordernis der Nützlichkeit oder Bequemlichkeit bezieht sich immer auf das Grundstück selbst, nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers (RS0011593 [T1]). Ob ein vollwertiger (gleichwertiger) Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (1 Ob 107/17t).
[5] 2. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die strittige Servitut sei nicht erloschen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.
[6] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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