OGH 3Ob101/01a; 1Ob12/04b; 6Ob211/13t; 1Ob210/15m; 3Ob72/16h; 8Ob131/16x; 1Ob107/17t; 4Ob202/19p; 4Ob125/19i; 3Ob238/19z; 2Ob197/21s; 5Ob30/23g; 4Ob152/24t (RS0116757)

OGH3Ob101/01a; 1Ob12/04b; 6Ob211/13t; 1Ob210/15m; 3Ob72/16h; 8Ob131/16x; 1Ob107/17t; 4Ob202/19p; 4Ob125/19i; 3Ob238/19z; 2Ob197/21s; 5Ob30/23g; 4Ob152/24t22.10.2024

Rechtssatz

Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts.

Normen

ABGB §524

3 Ob 101/01aOGH30.08.2002

Veröff: SZ 2002/111

1 Ob 12/04bOGH12.10.2004

nur: Völlig zwecklos ist eine Dienstbarkeit nur dann, wenn sie ihren Sinn ganz verloren hat und die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. (T1)

6 Ob 211/13tOGH16.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Die zur Sicherung eine Unterhaltsanspruchs sichernde dienende Reallast hat nicht dauernd ihren Sinn verloren, weil der Unterhaltsanspruch in Zukunft wiederaufleben könnte. (T2)

1 Ob 210/15mOGH24.11.2015
3 Ob 72/16hOGH18.05.2016

Auch

8 Ob 131/16xOGH30.05.2017
1 Ob 107/17tOGH28.06.2017

Auch; Beisatz: Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (unvermeidbare Verfahrenshandlungen). (T3)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist. (T4)

4 Ob 202/19pOGH26.11.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Keine völlige Zwecklosigkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts, solange die Berechtigte ihr Gebrauchsrecht mit Unterstützung einer Pflegekraft nutzen kann, auch wenn sie sich entschieden hat, im Pflegeheim zu leben. (T5)

4 Ob 125/19iOGH28.02.2020

Vgl

3 Ob 238/19zOGH20.04.2020

Vgl

2 Ob 197/21sOGH16.03.2022

nur T1

5 Ob 30/23gOGH18.04.2023
4 Ob 152/24tOGH22.10.2024

Beisatz: vereinzelte Nutzung als Spazier- und Schutzweg (T6)

Dokumentnummer

JJR_20020830_OGH0002_0030OB00101_01A0000_001

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