OGH 6Ob46/63; 8Ob154/69; 7Ob82/71; 8Ob302/71; 7Ob52/72; 7Ob278/72; 7Ob49/74; 5Ob157/74 (RS0011699)

OGH6Ob46/63; 8Ob154/69; 7Ob82/71; 8Ob302/71; 7Ob52/72; 7Ob278/72; 7Ob49/74; 5Ob157/7425.4.2023

Rechtssatz

Eine Dienstbarkeit erlischt zwar auch dann, wenn sie infolge Veränderung der Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt; doch ist dies bei einer Wegeservitut nur dann anzunehmen, wenn die nun zur Verfügung gestellte Straße nach Lage und Beschaffenheit einen vollen Ersatz für den dem Berechtigten zur Ausübung seines Geh- und Fahrrechtes benützten Servitutsweg bietet.

Normen

ABGB §484
ABGB §492
ABGB §524
ABGB §525

6 Ob 46/63OGH13.02.1963

Veröff: ImmZ 1963,137

8 Ob 154/69OGH09.09.1969
7 Ob 82/71OGH12.05.1971

Auch; Beisatz: Wird statt Feuermauer Holzwand errichtet, erlischt hiedurch die Servitut des Betretens der Nachbarliegenschaft zwecks Erhaltung der Feuermauer nicht. (T1)

8 Ob 302/71OGH23.11.1971

nur: Eine Dienstbarkeit erlischt auch dann, wenn sie infolge Veränderung der Umstände dem herrschenden Gut keinen Vorteil mehr bringt. (T2)

7 Ob 52/72OGH01.03.1972

Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 82/71

7 Ob 278/72OGH17.01.1973

nur T2; Beisatz: Hier, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit nicht nur vorübergehend, sondern dauernd unmöglich geworden ist. (T3)

7 Ob 49/74OGH04.04.1974
5 Ob 157/74OGH04.09.1974

nur T2

1 Ob 70/75OGH02.07.1975

nur T2

6 Ob 532/77OGH10.02.1977

nur T2

8 Ob 560/78OGH21.11.1978

nur T2; Beisatz: Die Dienstbarkeit des Fahrweges erlischt nicht deshalb, weil der Eigentümer des herrschenden Gutes auch auf einem anderen Weg ans Ziel gelangen kann. (T4)

1 Ob 589/80OGH14.05.1980
1 Ob 5/81OGH20.05.1981

nur T2

1 Ob 669/81OGH07.10.1981

Vgl; nur T2; Beis wie T3

6 Ob 773/82OGH20.10.1983

nur T2; Beis wie T4

1 Ob 37/84OGH14.11.1984

Vgl; nur T2; Beis wie T3

7 Ob 730/88OGH15.12.1988

nur T2; Beis wie 3; Beis wie T4

7 Ob 641/89OGH19.10.1989

Auch; Beisatz: Hier: Übt der Pächter die Servitut aus, so könnte keine Rede davon sein, daß die Dienstbarkeit dem Kläger keinen Vorteil mehr brächte. (T5)

9 Ob 406/97iOGH25.02.1998

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

7 Ob 209/98fOGH28.04.1999

Vgl auch

8 Ob 336/99sOGH24.02.2000

nur T2; Beis wie T3

3 Ob 101/01aOGH30.08.2002

Auch; nur T2; Beisatz: Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts. (T6)<br/>Veröff: SZ 2002/111

2 Ob 190/12yOGH20.12.2012

Auch; Beis wie T4

3 Ob 51/13sOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

4 Ob 4/14pOGH17.02.2014

Auch; Beisatz: Das Erlöschen der Dienstbarkeit setzt voraus, dass die neue vollständig gleichwertige Zugangsmöglichkeit bereits besteht und nicht etwa bloß in Zukunft geschaffen werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die (allenfalls) in Zukunft mögliche Herstellung einer anderen gleichwertigen Zugangsmöglichkeit das Entstehen oder Wiederaufleben einer Servitut bei Aufhebung der Eigentümeridentität nicht zu hindern vermag. (T7)

3 Ob 214/14pOGH18.02.2015

Auch

1 Ob 107/17tOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist. (T9)

8 Ob 131/16xOGH30.05.2017

Auch; nur T2; Beis wie T6

3 Ob 238/19zOGH20.04.2020

Vgl

2 Ob 197/21sOGH16.03.2022

Beis wie T3

4 Ob 74/23wOGH25.04.2023

nur T2: Beisatz: Die Möglichkeit, auf dem (herrschenden) Grundstück durch längeres Befahren der Wiese mit dem Traktor einen neuen Weg anzulegen, ist nicht gleichwertig. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19630213_OGH0002_0060OB00046_6300000_001

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