European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00129.21P.0221.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.411,20 EUR (darin 235,20 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte vom Beklagten 21.660 EUR sA. Sie sei Eigentümerin einer Liegenschaft, die sie von einer vom Beklagten als deren Geschäftsführer vertretenen GmbH erworben habe. Im Zug dieses Liegenschaftskaufs sei dem Beklagten für bestimmte Räumlichkeiten eine Rückkaufoption eingeräumt und ein Mietvertragskonzept erstellt worden. Der in diesem Konzept als Mieter vorgesehene Beklagte habe das Objekt auch tatsächlich in Bestand genommen, für seine Zwecke genützt, teilweise untervermietet und Mietzinse vereinnahmt. Die Unterfertigung des Mietvertrags habe er jedoch verweigert und trotz mehrmaliger Aufforderung keine Mietzinse an die Klägerin bezahlt. Für den Zeitraum März 2017 bis September 2018 hafte der eingeklagte Betrag aus.
[2] Der Beklagte wandte ein, die Streitteile hätten keinen Mietvertrag abgeschlossen. Vielmehr habe er im Rahmen der Gesamtvereinbarung verlangt, dass bis zum geplanten Rückkauf von Liegenschaftsteilen keine Miete zu zahlen sei; die Klägerin habe das auch akzeptiert.
[3] Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht der Klage statt. Das Berufungsgericht hob dessen Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Zwischen den Streitteilen sei kein Mietvertrag zustande gekommen. Es sei jedoch unstrittig, dass der Beklagte die Liegenschaftsteile bis zum Rückkauf genutzt habe. So habe er selbst vorgebracht, dass vereinbart worden sei, dass er für die von ihm privat genutzten Liegenschaftsteile bis zum Rückkauf keine Miete zu bezahlen habe. Bei Verwendung ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen habe der Eigentümer einer Liegenschaft nach § 1041 ABGB einen Anspruch auf Ersatz des Gebrauchsvorteils, der sich grundsätzlich danach richte, was der Bereicherte sonst auf den Markt für diesen Vorteil aufwenden hätte müssen. Das Erstgericht habeoffenbar übersehen, dass die Klägerin ihren Anspruch auch auf Benützungsentgelt gestützt habe und es daher verabsäumt, auch diesen Aspekt mit den Parteien zu erörtern, in das Prozessprogramm aufzunehmen und entsprechende Beweise, etwa zum marktüblichen Mietzins, aufzunehmen.
[4] Im fortgesetzten Verfahren bestritt der Beklagte, dass er die Räumlichkeiten, auf die die Klägerin ihre Forderungen beziehe, im klagegegenständlichen Zeitraum für sich genutzt habe. Der Klägerin stehe daher kein Verwendungsanspruch gegen ihn zu.
[5] Nach Ergänzung des Beweisverfahrens auch zur Frage der Nutzung der Räumlichkeiten gab das Erstgericht der Klage neuerlich statt. Es traf dabei zwar Tatsachenfeststellungen zur Nutzung der Räumlichkeiten, verwies in seiner rechtlichen Beurteilung aber darauf, dass das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss bereits ausgeführt habe, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Räumlichkeiten genutzt habe, eine unentgeltliche Überlassung dieser Räumlichkeiten jedoch nicht vorgesehen gewesen sei. Es sei daher für den Zeitraum März 2017 bis September 2018 von einer titellosen Benützung der Räumlichkeiten durch den Beklagten auszugehen. Die Klägerin habe gemäß § 1041 ABGB Anspruch auf ein angemessenes Benützungsentgelt.
[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Nach der Aufhebung des Urteils im ersten Rechtsgang wären nur mehr Beweise zur Höhe eines Benützungsentgelts aufzunehmen und hiezu Feststellungen zu treffen gewesen. Das Berufungsgericht habe nämlich in seiner Aufhebungsentscheidung festgehalten, dass es unstrittig sei, dass der Beklagte die Liegenschaftsteile bis zu deren Rückkauf genutzt habe. Zur Begründung habe das Berufungsgericht auf das eigene Vorbringen des Beklagten verwiesen, wonach eine Vereinbarung getroffen worden sei, dass bis zum Rückkauf für die von ihm privat genutzten Liegenschaftsteile keine Miete für die Nutzung zu bezahlen sei. Dementsprechend habe der Beklagte auch in seiner Parteieneinvernahme angegeben, dass er sich in diesen Räumlichkeiten befinde, die er unentgeltlich nutze. Das Berufungsgericht habe das Verfahren daher nur zur Frage der Höhe des Benützungsentgelts iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO für ergänzungsbedürftig gehalten.Nach einem solchen Aufhebungsbeschluss wegen Feststellungsmängeln habe sich die Verfahrensergänzung auf den durch die Aufhebung betroffenen Teil zu beschränken. Abschließend erledigte Streitpunkte könnten daher nicht mehr aufgerollt werden. Das Erstgericht hätte daher keine Beweise mehr zur Frage aufnehmen dürfen, ob der Beklagte diese Räumlichkeiten genutzt habe, vielmehr wäre im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen gewesen. Der Beklagte habe sich daher im fortgesetzten Verfahren auch nicht – entgegen seinem bisherigen Zugeständnis– darauf berufen können, er habe die Räumlichkeiten nicht benutzt. Die Klägerin habe daher gemäß § 1041 ABGB Anspruch auf das vom Erstgericht zutreffend in Höhe des unstrittigen erzielbaren ortsüblichen (Miet-)Entgelts festgesetzte Benützungsentgelt.
[7] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die – nachträglich zugelassene – Revision desBeklagten. Er machtAktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise stellter einen Aufhebungsantrag.
[8] Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
[9] Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch desBerufungsgerichts – nicht zulässig und zurückzuweisen, weil sie keine Rechtsfrage mit der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
Rechtliche Beurteilung
[10] 1.1. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts in seiner Zulassungsbegründung ist die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Rechtsfolgen einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO nicht uneinheitlich. Insbesondere die Frage, ob ein vom Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss abschließend erledigter Streitpunkt im fortgesetzten Verfahren neuerlich aufgegriffen werden kann, ist geklärt (vgl 8 Ob 38/17x).
[11] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist es den Parteien grundsätzlich zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren – das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt – all ihre im erstgerichtlichen Verfahren zustehenden Befugnisse wahrzunehmen. Dies gilt nur insoweit nicht, als die aufhebende Instanz einen bestimmten Streitpunkt aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat (RIS‑Justiz RS0042031 [T11]; RS0042458 [T2, T3]).
[12] Auch wenn die Aufhebung wegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmängel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann ein mit diesem Aufhebungsbeschluss erledigter Streitpunkt im fortgesetzten Verfahren nicht neuerlich aufgerollt werden (RS0042031; RS0042458; RS0042411; RS0042435). Neues Tatsachenvorbringen kann zu den endgültig erledigten Themen nicht mehr erstattet werden (RS0042411 [T3]; RS0042458 [T12]; RS0042014) und nur außerhalb der abschließend erledigten Streitpunkte ist es dem Erstgericht nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern (RS0117141 [T1]).
[13] Nach Aufhebung eines Urteils durch das Berufungsgericht hat sich das Verfahren im weiteren Rechtsgang also auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (RS0042031 [T4]). Maßgeblich ist die Betroffenheit der Sache nach; dass das Urteil des Erstgerichts im ersten Rechtsgang zur Gänze aufgehoben wurde, schadet nicht. Auch bei Aufhebung des gesamten Urteils wegen Feststellungsmängeln zu einem bestimmten Teil des Urteils erstreckt sich das fortgesetzte Verfahren nicht auf bereits selbständig erledigte Streitpunkte (RS0042411 [T10]).
[14] 1.3. Die Frage, welche Verfahrensergebnisse im Aufhebungsbeschluss als abschließend erledigt angesehen wurden, hängt zwangsläufig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0042031 [T20]; RS0042411 [T8]), sodass ihr in der Regel keine Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt. Dem Berufungsgericht, das in seinem Aufhebungsschluss im ersten Rechtsgang die Nutzung der Liegenschaftsteile als Anspruchsvoraussetzung für einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ausdrücklich bejahte und diese Frage dann in der angefochtenen Entscheidung als schon im Aufhebungsbeschluss abschließend erledigten Streitpunkt ansah, ist auch keine ausnahmsweise aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen.
[15] 2.1. Die abschließende Erledigung der – hier in diesem Sinn im Nachhinein strittigen – Frage der Nutzung der Räumlichkeiten durch das Berufungsgericht beruht auf der Annahme eines Geständnisses iSd §§ 266, 267 ZPO. Ein solches Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft für diese Tatsachen ein Beweisthemenverbot (RS0039949 [T1]). Jene Tatsachen, die der Prozessgegner iSd §§ 266, 267 ZPO ausdrücklich oder schlüssig zugestanden hat, bedürfen keines Beweises. Darauf ist auch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen (RS0039941 [T6]; RS0040101 [T1]). Hat das Erstgericht über ein Geständnis nach den §§ 266, 267 ZPO und die von ihm erfassten Tatsachen keinerlei Feststellungen getroffen, dann darf das Berufungsgericht selbst dieses Geständnis verwerten und die zugestandenen Tatsachen der Entscheidung ohne Weiteres, insbesondere ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, zugrunde legen (RS0040101; RS0040110; RS0040112 [T1, T3]; vgl auch RS0040095; RS0121557 [T8, T10]). Darin liegt entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl RS0043057).
[16] 2.2. Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines schlüssigen Geständnisses vorliegen, ist vom Obersten Gerichtshof überprüfbar (RS0040078 [T6, T7]; RS0040119 [T4, T5]; RS0040146 [T3]), jedenfalls dann, wenn erstmals das Berufungsgericht ein schlüssiges Tatsachengeständnis annahm (RS0040078 [T7]). Es ist daher zu prüfen, ob dem Berufungsgericht mit der in seinem Aufhebungsbeschluss getroffenen Annahme eines Geständnisses ein aufzugreifender Fehler unterlief.
[17] 2.3. Die Begründung des Berufungsgerichts für diese Annahme ist – entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers – nicht aktenwidrig. Eine Aktenwidrigkeit wäre nur gegeben, wenn die Beurteilung auf aktenwidriger Grundlage getroffen worden wäre, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und in Folge dessen ein fehlerhafter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung unterzogen worden wäre (RS0043347 [T1]). Eine Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO besteht also ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Berufungsgericht andererseits (RS0043284 [T3]). Aktenwidrigkeit kann keinesfalls in rechtlichen Schlussfolgerungen (RS0043347 [T21]) oder in der Gewinnung von Feststellungen durch tatsächliche Schlussfolgerungen (RS0043421 [T4, T6]) bestehen, sondern nur in einem Widerspruch von tatsächlichen Annahmen des Gerichts zum Akteninhalt.
[18] Das Berufungsgericht stützte die Annahme eines Geständnisses in seinem Aufhebungsbeschluss auf das Vorbringen des Beklagten; in der hier angefochtenen Entscheidung im zweiten Rechtsgang verwies es zur Untermauerung der Richtigkeit dieser Annahme zusätzlich noch auf dessen Aussage in der Parteienvernehmung. Es gab dabei den Inhalt dieser Aktenstücke richtig wieder. Eine Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
[19] 2.4. Ein ausdrückliches Geständnis nach § 266 ZPO liegt vor, wenn der Erklärung einwandfrei zu entnehmen ist, dass bestimmte Tatsachenbehauptungen des Gegners als richtig zugegeben werden (RS0040114 [T1]). Ein Sachverhalt ist schon dann außer Streit gestellt, wenn das Vorbringen einer Partei zu diesem Sachverhalt mit den darauf abzielenden Behauptungen der anderen Partei inhaltlich übereinstimmt (RS0040092). Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei aufgrund eines schlüssigen Geständnisses iSd § 267 Abs 1 ZPO als zugestanden anzusehen sind, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RS0040091; vgl RS0083785). Das bloße Unterbleiben der Bestreitung reicht für sich allein für die Annahme eines Tatsachengeständnisses nicht aus. Ein „unsubstanziiertes Bestreiten“ (eine unterbliebene ausdrückliche Bestreitung) kann nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein (schlüssiges) Geständnis sprechen (RS0039955 [T2, T3]; RS0039941 [T3, T4, T5]; vgl RS0107488), etwa weil die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927 [T1], oder eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt (RS0039927 [T12]).
[20] Die Wertung von Parteienvorbringen als Geständnis hängt zwangsläufig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO (vgl RS0040078 [T2, T4]; RS0040146 [T2]; RS0039927 [T9a]). Die berufungsgerichtliche Auslegung des Beklagtenvorbringens als ein (zumindest schlüssiges) Zugeständnis der Nutzung der maßgeblichen Räumlichkeiten beruht auch auf keiner aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung. Nicht nur in dem vom Berufungsgericht zitierten Vorbringen in seinem Einspruch, auch in der mündlichen Verhandlung vom 8. 5. 2019 nahm der Beklagte ausdrücklich darauf Bezug, dass er „weiterhin berechtigt“ gewesen sei, das „streitgegenständliche Lokal“ kostenlos zu nutzen.
[21] 2.5. Ein Tatsachengeständnis kann zwar grundsätzlich widerrufen werden (RS0040021). Dem Widerruf des vom Berufungsgericht als Tatsacheninstanz im ersten Rechtsgang angenommenen Geständnisses stand hier aber das Verbot, neues Tatsachenvorbringen zu diesem endgültig erledigten Streitpunkt zu erstatten, entgegen.
[22] Die für die Beurteilung des Anspruchs auf Benützungsentgelt dem Grunde nach erforderliche Tatsache der Nutzung hätte im zweiten Rechtsgang daher nicht mehr in Zweifel gezogen werden dürfen. Das Erstgericht hätte sich auf die Ergänzung des Verfahrens zur Höhe des Benützungsentgelts beschränken müssen. Das Berufungsgericht hat die Mängel‑ und Tatsachenrügen betreffend die zu dem bereits im ersten Rechtsgang abschließend geklärten Streitpunkt getroffenen, in diesem Sinn „überschießenden“ Feststellungen zu Recht nicht behandelt. Auch insoweit liegt daher keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
[23] 3.1. Die Revision zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Insbesondere ist die vom Rechtsmittelwerber im Zusammenhang mit dem Anspruchsgrund Benützungsentgelt angesprochene Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042828). Gegenteiliges würde im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann gelten, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]), das Auslegungsergebnis daher als unvertretbar anzusehen wäre (RS0042828 [T30]). Das ist hier nicht der Fall.
[24] 3.2. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen hat, steht ihr der Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu (RS0112296).
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