OGH 7Ob217/02s (RS0117141)

OGH7Ob217/02s21.2.2022

Rechtssatz

Kommt das Erstgericht im Rahmen eines Ergänzungsauftrages des Berufungsgerichtes (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO), ohne weitere Beweisaufnahmen zum Ergebnis, dass es die vorangegangene Beweiswürdigung und die darauf basierenden Feststellungen zu ergänzen beziehungsweise zu ändern hat, kann darin kein gesetzwidriger Vorgang erblickt werden. Eine nachvollziehbar vorgenommene Änderung der Beweiswürdigung ist im zivilgerichtlichen Verfahren - ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 499 Abs 2 ZPO - durchaus zulässig.

Normen

ZPO §496 Abs1
ZPO §499 Abs2

7 Ob 217/02sOGH27.11.2002
7 Ob 234/08zOGH05.11.2008

Auch; Beisatz: Es ist dem Erstgericht außerhalb der abschließend erledigten Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern. Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung. (T1)

17 Ob 20/11gOGH09.08.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T1 nur: Gegenüber nachträglichen Sachverhaltsänderungen, die sich aus dem fortgesetzten Verfahren erster Instanz ergeben, versagt und erlischt die Bindung gemäß § 499 ZPO. (T2)

6 Ob 185/12tOGH15.10.2012

Beis wie T1

1 Ob 168/16mOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ersitzungszeit hinsichtlich öffentlichen Wasserguts vor dem 1.11.1934 (Inkrafttreten des WRG) abgeschlossen. (T3)

5 Ob 184/17wOGH21.12.2017

Auch

5 Ob 129/21pOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20021127_OGH0002_0070OB00217_02S0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)