OGH 10ObS11/21x

OGH10ObS11/21x26.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr.

 Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Dr. Anton Triendl und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Rehabilitationsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2020, GZ 23 Rs 26/20w‑20, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00011.21X.0226.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Klägerin war von 5. 2. 2013 bis 4. 6. 2014 als Angestellte bei einer GmbH in Vollzeit beschäftigt. Sie bezog von 5. bis 16. 6. 2014 Krankengeld, von 17. 6. bis 26. 12. 2014 Wochengeld und von 27. 12. 2014 bis 30. 10. 2015 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Nach Ablauf der vereinbarten zweijährigen Karenz erhielt sie von 1. 11. bis 6. 12. 2016 von der GmbH eine Urlaubsersatzleistung. Von 23. 8. bis 31. 12. 2016 war sie bei einem Verein als Angestellte mit 20 Wochenstunden beschäftigt.

[2] 2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes die aus dem Dienstverhältnis zur GmbH bezogene Urlaubsersatzleistung (ohne tatsächliche Sonderzahlungen) aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist, was das Berufungsgericht verneinte. Unstrittig ist, dass der maßgebliche Bemessungszeitraum für das Rehabilitationsgeld der Monat Dezember 2016 ist.

[3] 3. Gemäß § 143a Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz ASVG idF BGBl I 2018/59 gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs 1 ASVG und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG, das aus der letzten eine Versicherung nach dem ASVG oder nach dem B‑KUVG begründenden Erwerbstätigkeit gebührt hätte.

[4] 4. Obwohl § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG seinem Wortlaut nach für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes auf „die letzte eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründete Erwerbstätigkeit“ abstellt, somit nach dem Wortlaut von der Ausübung nur einer einzigen Erwerbstätigkeit ausgeht, sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes beide Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, sofern diese eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B‑KUVG begründet haben (10 ObS 136/20b; 10 ObS 147/20w).

[5] 5. Als nicht relevant sieht der Oberste Gerichtshof dabei die Tatsache an, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in einem der Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ende der Entgeltfortzahlung früher als in dem anderen Beschäftigungsverhältnis geendet hat (10 ObS 136/20b) oder im Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung infolge des Bezugs von Krankengeld in einem der beiden Versicherungsverhältnisse bereits beendet war (10 ObS 147/20w).

[6] 6. Entgegen der in der außerordentlichen Revision der Beklagten zum Ausdruck kommenden Ansicht setzt die Gewährung des „doppelten“ Rehabilitationsgeldes nicht die gleichzeitige Beendigung zweier Dienstverhältnisse (und damit in der Regel verbunden der Pflichtversicherung) voraus (10 ObS 147/20w). Zudem führte der Bezug der Urlaubsersatzleistung als Erwerbseinkommen im leistungsrechtlichen Sinn (RS0107809; RS0110088) zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung über das Ende des einen Dienstverhältnisses der Klägerin zur GmbH hinaus (RS0107809). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass der Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung (nach dem BUAG) als letzte Erwerbstätigkeit im Sinn des § 143a Abs 2 ASVG anzusehen ist (10 ObS 98/16h SSV‑NF 30/81).

[7] 7. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bemessung des Rehabilitationsgeldes bei Vorliegen nicht nur eines Beschäftigungsverhältnisses. Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen, weil sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzeigt.

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