OGH 10ObS136/20b; 10ObS147/20w; 10ObS11/21x (RS0133427)

OGH10ObS136/20b; 10ObS147/20w; 10ObS11/21x26.2.2021

Rechtssatz

Haben zuletzt zwei Beschäftigungsverhältnisse parallel nebeneinander bestanden und sind zu Ende gegangen, stellen beide zusammen die „letzte Erwerbstätigkeit“ iSd § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG dar und sind daher gemeinsam bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in einem der Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung früher als in dem anderen Beschäftigungsverhältnis geendet hat.

Rehageld — Ausmaß — Krankengeld — mehrfach

 

Normen

ASVG §143a Abs2 Satz1

10 ObS 136/20bOGH24.11.2020

Veröff: SZ 2020/101

10 ObS 147/20wOGH15.12.2020
10 ObS 11/21xOGH26.02.2021

Beisatz: Bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen sind für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes beide Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, sofern diese eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründet haben. Eine gleichzeitige Beendigung der beiden Dienstverhältnisse (und damit in der Regel verbunden der Pflichtversicherung) ist dazu nicht erforderlich. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klägerin bezieht neben einer Beschäftigung als Angestellte parallel Urlaubsersatzleistung aus einer weiteren Beschäftigung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20201124_OGH0002_010OBS00136_20B0000_001

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