OGH 1Ob169/21s

OGH1Ob169/21s12.10.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch die Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG, Baden, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen 39.218,88 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Juni 2021, GZ 1 R 81/21v‑37, mit dem das Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. März 2021, GZ 3 Cg 64/20y‑31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00169.21S.1012.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Sowohl der Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen des Betreibers einer Freizeitanlage (hier einer Snowpark-Anlage) als auch das Ausmaß des Mitverschuldens des Geschädigten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dessen Beurteilung begründet aber – von klaren Fehlbeurteilungen abgesehen – regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (8 Ob 41/15k [Funpark]; 6 Ob 183/15b [Bagjump-Anlage]; RIS-Justiz RS0110202; RS0029874 [T1, T11]; zur Verschuldensgewichtung: RS0087606 [T1, T2]; RS0022681 [T10, T11]).

[2] Die von ihr behauptete „krasse Fehlbeurteilung“ (anstelle der von den Vorinstanzen vorgenommenen Verschuldensteilung 1 : 1 soll eine 1 : 3 zu ihren Gunsten richtig sein) kann die Klägerin in ihrer Revision nicht aufzeigen. Bloß teilweise „wortgleiche Feststellungen“ in dem zu 10 Ob 17/08k ergangenen Urteil können für sich nicht dieselbe Verschuldensteilung (damals im Übrigen „nur“ 1 : 2 und nicht wie hier angestrebt 1 : 3) nach sich ziehen, da (jeweils) der gesamte Sachverhalt und nicht bloß ein Teil davon der Beurteilung zu unterziehen ist. Eine „idente Sachverhaltsgrundlage“ besteht schon deshalb nicht, weil der Unfall (damals: „im Bereich einer mittelschweren [roten] Piste“) im vorliegenden Fall in einem besonderen Bereich, nämlich einem Snowpark, stattfand, in dem der Benutzer deutlich auf die darin erhöhte Gefahrensituation hingewiesen wird (s nur auszugsweise: „Befahre nur Elemente, welche deiner Könnerstufe entsprechen. […] Überprüfe die Elemente vor der Fahrt. Die Elemente können sich durch Witterung und hohe Fahrfrequenz ändern.“). Dem Kläger wurde im zu 10 Ob 17/08k geführten Verfahren (nur) angelastet, sich in einen nicht präparierten Teil der Piste begeben zu haben, es wurde ihm aber – anders als der Klägerin hier – nicht vorgeworfen, dass er den Unfall auch noch in der konkreten Situation durch sein Verhalten hätte abwenden können. Im vorliegenden Fall begab sich die Klägerin nicht nur in einen Bereich, der erkennbar kein zu befahrendes Element des Snowparks darstellte, sondern es wäre ihr Sturz zudem noch während dieses Befahrens durch eine Reaktion mittels Abbremsen zu verhindern gewesen.

[3] Auch in Bezug auf die in der Revision zitierte Entscheidung zu 8 Ob 26/03m erschließt sich die von ihr angenommene Vergleichbarkeit nicht. Deren Gegenstand war eine fehlende ausreichende talseitige Absicherung einer stark nach rechts führenden Einmündung vom mittelsteilen Hang (einer roten Piste) in eine steile und durch Baumstrünke besonders gefährliche Geländeformation (Schiweg) gewesen sowie die durch die Fliehkräfte verursachte Gefahr des „Hinausgeratens“ über den Pistenrand an dieser konkreten Stelle, nicht aber ein bewusstes Fahren über einen dafür gar nicht vorgesehenen Bereich eines Snowparks.

[4] Dass die Annahme gleichgewichteten Verschuldens korrekturbedürftig wäre, weil schon durch Zurverfügungstellung der Hindernisse zu riskanten Fahrmanövern aufgefordert werde, trifft ebensowenig zu. Während das Bestehen einer „permanenten Rennstrecke“ im Urteil zu 7 Ob 677/89 eine Fahrt (mit Höchstgeschwindigkeit) auf einer Strecke ohne Hindernisse erwarten ließ und solche Hochgeschwindigkeitsfahrten die Fähigkeit zu reagieren, einschränken, wurde die Klägerin keineswegs zu einem vermeintlich ungefährlichen Fahrmanöver auf dem schlecht einsehbaren Tiefschneehang animiert. Ohne Korrekturbedarf haben daher die Vorinstanzen die Klägerin auf das auch für Schifahrer geltende Gebot des Fahrens auf Sicht (RS0023345 [zum Funpark siehe T6]) verwiesen.

[5] Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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