European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00238.19X.1219.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (RS0128659). Die Feststellung einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild bedarf allerdings – wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten – einer umfassenden Güter‑ und Interessenabwägung im Einzelfall (6 Ob 256/12h SZ 2013/25).
Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt (RS0077903). Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt jedoch im Allgemeinen von besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (6 Ob 71/10z).
Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Anspielung auf ein nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seit Jahren bekanntes Gerücht, der Kläger stamme von einem früheren Tiroler Landeshauptmann ab, wobei in dem betreffenden Tweet eine Ähnlichkeit zwischen dem Kläger und dem Politiker zudem bestritten wurde, als nicht von ausreichendem Gewicht erachteten, einen Unterlassungsanspruch des Klägers zu begründen, sondern vielmehr den betreffenden Tweet, der sich im Wesentlichen auf die Weiterverbreitung eines F*****‑Artikels beschränkte, als von der Meinungsfreiheit gedeckt ansahen, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)