OGH 6Ob73/99z

OGH6Ob73/99z15.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Salzburg zu FN 59040z eingetragenen Ing. Georg B*****-Privatstiftung mit dem Sitz in Saalfelden am Steinernen Meer über den Rekurs der Privatstiftung und der Vorstandsmitglieder Ing. Franz P*****, Dr. Josef K*****, und Dr. Michael K*****, der gemeinsam mit Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwalt in Zell am See, auch die Rekurswerber vertritt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 11. Februar 1999, GZ 6 R 10/99d (24 Fr 9692/98v)-28, womit der Beschluss des Landes- als Handelsgericht Salzburg vom 15. Dezember 1998, GZ 24 Fr 9692/98v-25, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Rekursgericht fasste den wesentlichen Akteninhalt wie folgt zusammen:

"Mit Notariatsakt vom 22. 10. 1993 errichtete Ing. Georg B*****, geb. am 11. 1. 1905, die "Ing. Georg B*****-Privatstiftung", welche am 10. 11. 1993 im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg unter FN 59040z eingetragen wurde. In diese Privatstiftung brachte Ing. Georg B***** sein - in der Stiftungsurkunde näher bezeichnetes - Liegenschafts-, Bar- und Wertpapiervermögen ein. Zweck der auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung ist die Nutzung, Verwaltung und Verwertung des bestehenden Vermögens, insbesondere die Erwirtschaftung von Erträgen, mittels deren Zuwendungen an den Stifter selbst, seine Ehegattin sowie seine direkten Nachkommen erfolgen sollen. Zum Stiftungsvorstand wurden in der Stiftungsurkunde auf unbestimmte Zeit bestellt: Ing. Franz P*****, Baumeister in S*****; Dr. Josef K*****, Vermögensberater in Z*****, und Dr. Michael K*****, Rechtsanwalt in Z*****.

Der Stiftungsvorstand vertritt die Privatstiftung gemeinsam.

Als Begünstigte wurden in der Stiftungsurkunde eingesetzt der Stifter, dessen Ehegattin Anna B***** und deren Kinder bzw Enkelkinder bzw direkte Nachkommen.

Punkt VIII) der Privatstiftungsurkunde bestimmt, dass, soweit keine Begünstigten im Sinne dieser Stiftungsurkunde mehr vorhanden sind, das vorhandene Stiftungsvermögen vom Stiftungsvorstand einer gemeinnützigen, mildtätigen oder karitativen Institution zu übertragen ist. In Punkt IX) der Stiftungsurkunde wird dem Stiftungsvorstand ausdrücklich die Ermächtigung eingeräumt, den Kreis der Begünstigten zu bestimmen, wobei die zu Lebzeiten des Stifters erteilten Weisungen vom Stiftungsvorstand zu befolgen sind.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 24. 6. 1998, FN 59040z-18, wurde Dr. Walter W*****, beeideter Buchprüfer und Steuerberater in Z*****, gemäß § 20 PSG zum Stiftungsprüfer bestellt."

Auf Grund des insoweit übereinstimmenden Vorbringens und der vorliegenden Urkunden der Parteien ist weiters davon auszugehen, dass in Punkt III. der Zusatzurkunde zur Privatstiftungsurkunde folgende Regelung enthalten ist:

"Die Vergütungen an die Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgen nach der Honorarordnung der entsprechenden Tätigkeiten der Stiftungsvorstände. In Ermangelung einer diesbezüglichen Honorarordnung sind die Stiftungsvorstände für ihre Tätigkeit angemessen zu entlohnen."

Im Bereich der ordentlichen Verwaltung wird folgende Aufgabenverteilung der Stiftungsvorstände festgelegt: a) Dr. Josef K*****: für den Geld- und Wertpapiervermögensbereich; b) Ing. Franz P*****: für den Liegenschaftsbereich; c) Dr. Michael K*****: in rechtlichen Angelegenheiten...."

Eine der Begünstigten der Privatstiftung ist die Antragstellerin Monika B*****. Ihre Antragslegitimation kann daher nicht zweifelhaft sein (vgl Michaeler in Doralt/Nowotny/Kalss, PSG-Kommentar, Rz 4 zu § 27 PSG). Sie begehrt die Abberufung der Vorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzung und führte hiezu aus:

1. Die Mitglieder des Vorstandes hätten sich selbst von Anfang an Vergütungen rechtswidrig zugewiesen. Die Höhe der Vergütungen seien nur durch einen Hinweis auf Honorarordnungen bestimmt. Mangels solcher Honorarordnungen wäre die Höhe der Vergütung gemäß 19 Abs 2 PSG durch das Gericht zu bestimmen gewesen. Lägen aber entsprechende Honorarordnungen vor, wäre die Entschädigung nur im Rahmen eines Rechtsgeschäftes der Stiftung mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied festzusetzen, das, weil ein Aufsichtsrat fehle, gemäß § 17 Abs 5 PSG gerichtlich zu genehmigen wäre. Im Übrigen sei eine angemessene Vergütung den Vorstandsmitgliedern nur für jene in Punkt III. der Zusatzurkunde genau beschriebene Tätigkeit zuzubilligen. Diese Tätigkeiten seien jedoch lediglich minimal, so dass die Vergütung auch entsprechend gering sein müsse. Derartige Zuwendungen könnten auch "strafrechtlich beurteilt" werden.

2. Die Ing. Franz P*****gesellschaft mbH habe am 10. 6. 1994 ein Grundstück um 8,658.000 S erworben und dieses mit Kaufvertrag vom 25. 8. 1995 um 10,605.000 S an die Stiftung weiterverkauft. Ing. Franz P***** sei alleine zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Ing. Franz P*****gesellschaft mbH. Es liege daher ein Insichgeschäft vor, dass der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Bei dessen Abschluss sei gegen die Verpflichtung der Vorstandsmitglieder zur Sparsamkeit und zur Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 17 Abs 2 PSG) verstoßen worden.

Die Vorstandsmitglieder beantragten die Abweisung des Antrages. Sie erhielten eine jährliche Entschädigung von 144.000 S, die gemessen an ihrer Tätigkeit und den hiefür jeweils geltenden Honorarordnungen unter der Vergütung liege, die ihnen nach der Stiftungsurkunde zustehe. Im Hinblick auf die genaue Regelung über die Vergütung in der Stiftungsurkunde bedürfe das Honorar keiner gerichtlichen Genehmigung. Hilfsweise wurde beantragt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder mit jeweils 144.000 S gerichtlich zu bestimmen. Der Grundstückskauf sei kein Insichgeschäft gewesen und sei, wie näher begründet wurde, in Erfüllung des Stiftungszweckes und zum ausschließlichen Vorteil der Stiftung erfolgt. Die Liegenschaft sei zum Selbstkostenpreis an die Stiftung weiterveräußert worden. Die Kaufpreisdifferenz sei auf mit dem Grundstücksgeschäft zusammenhängende Kosten zurückzuführen.

Das Erstgericht wies den Abberufungsantrag ohne Durchführung von Erhebungen ab. Da die Honorierung des Stiftungsvorstandes in der Stiftungszusatzurkunde dem Grunde und der Höhe nach geregelt sei, sei die gemäß § 19 PSG bloß subsidiäre Gerichtskompetenz zu Recht nicht in Anspruch genommen worden. Aus der Darstellung des Stiftungsvorstandes ergebe sich, dass das Grundstücksgeschäft zur Erfüllung des Stiftungszweckes abgeschlossen worden sei. Es liege daher kein wichtiger Grund für die Abberufung der Vorstandsmitglieder vor.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nach dem Wortlaut des § 19 PSG gehe es nur um die Höhe des Entgeltes. Die Vorstandsmitglieder hätten nicht dargetan, auf Grund welcher Vereinbarung mit der Stiftung sie ihr Honorar erhielten. Eine gerichtliche Genehmigung einer solchen Vereinbarung liege nicht vor. Sie wäre aber Voraussetzung für eine Honorarabrechnung im Sinne der Stiftungszusatzurkunde. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes hätten sich daher bezahlt gemacht, ohne die nach § 17 Abs 5 PSG erforderliche gerichtliche Genehmigung einzuholen. Dies begründe aber für sich allein noch keine grobe Pflichtverletzung. Ob eine solche vorliege, könne erst nach Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes beurteilt werden. § 17 Abs 5 PSG könne nicht dahin verstanden werden, dass bloß ein Selbstkontrahieren genehmigungspflichtig sei. Sollte Ing. Franz P***** Geschäftsführer der Ing. Franz P*****gesellschaft mbH sein und als solcher (oder eine von ihm als Geschäftsführer der Gesellschaft bevollmächtigte Person) einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit der Stiftung geschlossen haben, hätte dieses Rechtsgeschäft gemäß § 17 Abs 5 PSG ebenfalls einer Genehmigung des Gerichtes bedurft. Die Nichteinholung der gerichtlichen Genehmigung stelle eine Pflichtverletzung dar. Ob diese als "grobe" Pflichtverletzung die Abberufung des Vorstandes erfordere, könne ebenfalls erst nach Ermittlung der wesentlichen Tatumstände beurteilt werden.

Der Rekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung zu den hier anzuwendenden Bestimmungen des PSG fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Stiftung und der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

§ 17 Abs 5 PSG lautet: "Wenn die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, bedürfen Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts".

§ 19 PSG lautet:

(1) Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Stiftungsvorstands für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.

(2) Die Höhe der Vergütung ist, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, auf Antrag eines Stiftungsorgans oder eines Organmitglieds vom Gericht zu bestimmen."

Die Auffassung des Rekursgerichtes, dass die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder ein Insichgeschäft sei und der gerichtlichen Genehmigung bedürfe, obwohl die vorliegende Stiftungserklärung nicht nur eine konkrete Honorarregelung enthält, sondern auch den namentlich genannten Vorstandsmitgliedern konkrete Aufgabenbereiche zuweist, kann mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden. Die Gesetzesmaterialien geben zum Verhältnis des § 19 zu § 17 Abs 5 PSG keine Auskunft. In der Lehre hat sich mit dieser Frage Michaeler aaO Rz 2 ff zu § 19 PSG näher auseinandergesetzt und einerseits die Ansicht vertreten, dass eine Vereinbarung über die Vergütung ein Insichgeschäft im Sinn des § 17 Abs 5 PSG sei. Eine allenfalls in der Stiftungserklärung getroffene Entgeltregelung sei neben den zwingenden Regeln über das In-sich-Geschäft anzuwenden. Es sei eine Art subsidiärer Gerichtskompetenz gegeben. Das Gericht entscheide, wenn das in der Stiftungserklärung gewählte Verfahren zu keinem Ergebnis führe.

Da hier aber bereits in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen sind, bleibt für eine gerichtliche Genehmigung kein Raum. Dagegen spricht auch nicht, dass die Stiftungszusatzurkunde keine fixen Beträge nennt. Mit dem Hinweis auf die Honorarordnungen soll vielmehr dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werden. Dies wäre bei Festlegung fixer Beträge schwerlich möglich. Das jeweilige Honorar der Stiftungsmitglieder lässt sich, weil im Gegensatz zur Behauptung der Antragstellerin auch entsprechende Honorarrichtlinien (Honorarempfehlungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft; AHR und RAT) vorliegen, anhand der aufgewendeten Zeit und nach der Art der Tätigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder korrekt berechnen. Die Bestimmung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder bedurfte daher, soweit sie den einschlägigen Honorarbestimmungen entsprechend erfolgte, keiner weiteren gerichtlichen Befassung (Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, PSG 55).

Ob allerdings die zur Auszahlung gelangten Honorare den Vorgaben der Stiftungserklärung und den tatsächlichen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder entsprochen haben, ist der gerichtlichen Kontrolle nicht gänzlich entzogen (vgl Michaeler aaO Rz 5 zu § 19 PSG). Jedenfalls im Rahmen eines gemäß § 27 Abs 2 PSG gestellten Abberufungsantrages, in dem insoweit eine grobe Pflichtverletzung behauptet wird, ist die Frage, ob die Honorarabrechnung korrekt erfolgte, durch das Gericht nachzuprüfen. Da die Antragstellerin den Vorstandsmitgliedern vorwirft, die von ihnen bezogenen Vergütungen seien ihrer bloß geringfügigen und unbedeutenden Tätigkeit für die Stiftung nicht angemessen, und zusätzlich anklingen lässt, dass unter Umständen ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Vorstandsmitglieder im Sinn des § 153 StGB vorliegen könnte, wird das Erstgericht die Honorarabrechnung im Sinn der erhobenen Vorwürfe und unter Bedachtnahme auf die Stellungnahme der Vorstandsmitglieder zu prüfen haben.

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugen kann. Beim Geschäftsführer der Gesellschaft mbH sind zwei Fallgruppen denkbar: a) Der Geschäftsführer tritt sowohl als Vertreter der Gesellschaft mbH als auch im eigenen Namen (für sich selbst) auf (Selbstkontrahieren); oder b) der Geschäftsführer tritt einerseits als Vertreter der Gesellschaft mbH, andererseits als Vertreter einer anderen Person oder Gesellschaft auf (Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung) (Reich/Rohrwig, Das österreichische GesmbH-Recht Rz 2/228). Insichgeschäfte sind im Allgemeinen unzulässig; sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. Ferner ist das Selbstkontrahieren gestattet, wenn keine Gefahr oder Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat (SZ 69/90 mwN).

§ 17 Abs 5 PSG sieht eine Sonderregelung vor. Demnach sind Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes jedenfalls genehmigungspflichtig.

Im vorliegenden Fall ist in der Privatstiftungsurkunde Kollektivvertretung des Stiftungsvorstandes vorgesehen, sodass Ing. Franz P***** nicht der (alleinige) Vertreter der Stiftung war. Das Geschäft wurde auch nicht zwischen der Stiftung und Ing. Franz P*****, sondern zwischen der Stiftung und der Ing. Franz P*****gesellschaft mbH geschlossen, wenn diese auch durch ihn als alleinigen Geschäftsführer vertreten wurde. Ob § 17 Abs 5 PSG dahin auszulegen ist, dass darunter - trotz Kollektivvertretung der Vorstandsmitglieder - auch Geschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und einer (allein) von demselben Vorstandsmitglied vertretenen juristischen (oder auch natürlichen) Person fallen, kann hier dahingestellt bleiben, weil auch die gegenteilige Rechtsansicht vertretbar ist und daher dem Vorstand nicht als grob pflichtwidriges Verhalten im Sinn des § 27 Abs 2 PSG vorgeworfen werden kann, dass er bislang keine gerichtliche Genehmigung zum Liegenschaftskauf eingeholt hat.

Dessen ungeachtet legt die Antragstellerin den Mitgliedern des Vorstandes ein Vorgehen zur Last, das mit den in § 17 Abs 2 PSG genannten Anforderungen nicht vereinbar sein und einen groben Verstoß gegen die Vertrauensstellung des Vorstandes bedeuten könnte. Nach ihren Behauptungen habe sich ein Vorstandsmitglied zu Lasten der Stiftung um rund 2,000.000 S (abzüglich von Kosten) bereichert, indem er zunächst ein Grundstück für "ihre" Gesellschaft mbH ankaufte und es umgehend wesentlich teurer an die Stiftung weiterverkaufte. Der Auftrag des Rekursgerichtes an das Erstgericht, die gegenseitigen Behauptungen der Parteien auch insoweit einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen, erging daher zu Recht.

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