European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00051.19Z.0320.000
Spruch:
I. Die „außerordentlichen“ Revisionsrekurse gegen die Rekursentscheidungen zu 4 R 241/18t‑52 und 4 R 233/18s, 235/18k‑53 und gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidungen 4 R 230/18z‑49 und 4 R 231/18x‑50 werden zurückgewiesen.
II. Die außerordentlichen Revisionsrekurse gegen die Rekursentscheidungen zu 4 R 232/18v‑51 und 4 R 234/18p‑54 sowie gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidungen 4 R 230/18z‑49 und 4 R 231/18x‑50, werden gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Aufgrund einer vollstreckbaren einstweiligen Verfügung vom 23. November 2017 hat es der Verpflichtete als Eigentümer einer mit der Dienstbarkeit des Fahrens belasteten Liegenschaft gegenüber der Betreibenden als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks zu unterlassen, die Zu‑ und Abfahrt über seine Liegenschaft mit einem Fahrzeug oder sonst wie abzusperren oder ähnliche Eingriffs- oder Störungshandlungen zu setzen.
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden mit Beschluss vom 14. Juni 2018 die Exekution nach § 355 EO und verhängte über den Verpflichteten wegen insgesamt fünf (im Exekutionsantrag und vier weiteren Strafanträgen behaupteten) Verstößen gegen den Titel je eine Geldstrafe.
Das Rekursgericht bestätigte zu 4 R 230/18z‑49 die Verhängung der Geldstrafen wegen der ersten vier Verstöße und änderte den erstgerichtlichen Beschluss nur dahin ab, dass es die wegen des fünften Verstoßes verhängte Geldstrafe reduzierte. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig und im Übrigen gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 19. Juni 2018 verhängte das Erstgericht auf Antrag der Betreibenden über den Verpflichteten wegen neuerlichen Zuwiderhandelns gegen den Titel eine weitere Geldstrafe und wies einen Einstellungsantrag des Verpflichteten ab.
Das Rekursgericht bestätigte zu 4 R 231/18x‑50 die Abweisung des Einstellungsantrags und gab dem Rekurs des Verpflichteten im Übrigen dahin Folge, dass es die über ihn verhängte Geldstrafe reduzierte. Es sprach erneut aus, dass der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig und im Übrigen gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 verhängte das Erstgericht auf Antrag der Betreibenden über den Verpflichteten wegen dreier weiterer Verstöße gegen den Titel jeweils eine Geldstrafe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten zu 4 R 232/18v‑51 dahin Folge, dass es die über ihn verhängten Geldstrafen jeweils reduzierte. Es ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 wies das Erstgericht einen Einstellungsantrag des Verpflichteten ab. Mit Beschlüssen vom 25. Juni [richtig wohl: 9. Juli 2018] und vom 30. Juli 2018 wies es weitere Einstellungsanträge des Verpflichteten zurück.
Das Rekursgericht gab den Rekursen des Verpflichteten zu 4 R 241/18t‑52 und 4 R 233/18s, 235/18k‑53 jeweils nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 verhängte das Erstgericht auf Antrag der Betreibenden wegen behaupteter weiterer Zuwiderhandlungen gegen den Titel eine Haftstrafe im Ausmaß von 14 Tagen.
Das Rekursgericht gab zu 4 R 234/18p‑54 dem Rekurs des Verpflichteten dahin Folge, dass es anstelle der Haftstrafe eine Geldstrafe verhängte, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Die gegen diese Rekursentscheidungen jeweils gesondert erhobenen, inhaltlich gleichlautenden außerordentlichen Revisionsrekurse des Verpflichteten sind, soweit sie sich gegen die bestätigenden Beschlüsse des Rekursgerichts richten, absolut unzulässig und im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 10/19w).
Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt nicht nur für die gänzlich bestätigenden Rekursentscheidungen zu 4 R 241/18t‑52 und 4 R 233/18s, 235/18k‑53, sondern auch für den bestätigenden Teil der Rekursentscheidungen zu 4 R 230/18z‑49 und 4 R 231/18x‑50: Ein die Entscheidung des Erstgerichts teilweise bestätigender Beschluss des Rekursgerichts ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde (oder aufhebende) Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge, über die das Rekursgericht entschieden hat, hingegen nicht in einem solchen Zusammenhang, weil jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0044257 [T61]; RS0044191 [T22]).
Während die Bewilligung eines Exekutions- oder Strafantrags nach § 355 EO und die Verhängung einer Beugestrafe in diesem Sinn in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl RIS‑Justiz RS0044257 [T22]), gilt dies nicht auch für die in einem Beschluss gesondert verhängten Geldstrafen für mehrere (in gesonderten Anträgen behauptete) Titelverstöße oder die Entscheidung über einen Straf- und einen Einstellungsantrag in einem einzigen Beschluss.
2. Nur die außerordentlichen Revisionsrekurse gegen die abändernden (Teile der) Rekursentscheidungen sind daher statthaft, zeigen aber mit der Behauptung, das Wegerecht sei mangels baurechtlicher Bewilligung und „straßenamtlicher Zustimmung“ der Stadt Graz nicht wirksam (und der Betreibenden stehe [auch] nach dem Kaufvertrag keine Servitut am Grundstück des Verpflichteten zu), keine erhebliche Rechtsfrage auf: Ist doch im Exekutionsverfahren die materielle Berechtigung des betriebenen Anspruchs, soweit davon nicht die Bestimmung des § 7 Abs 1 und Abs 2 EO betroffen ist, nicht zu prüfen (RIS‑Justiz RS0013464 [T1]).
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