Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G ***** GmbH, *****, vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei D***** I*****, vertreten durch Mag. Michael‑Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 353 EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. September 2018, GZ 4 R 133/18k‑46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 26. April 2018, GZ 109 E 1555/18x‑2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00010.19W.0123.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 26. April 2018 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS‑Justiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 158/18h).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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