OGH 2Ob166/16z

OGH2Ob166/16z16.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass, Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. H***** Versicherungen AG, *****, und 2. M***** S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 11.842,54 EUR sA über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. April 2016, GZ 3 R 54/16m‑53, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. Dezember 2015, GZ 29 C 286/13b‑48, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00166.16Z.0516.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass – einschließlich der als unbekämpft unberührt bleibenden Teile – das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagten Parteien sind schuldig der klagenden Partei die mit 2.171,18 EUR (darin 299,53 EUR USt und 374 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Am 16. 7. 2010 ereignete sich in I***** ein Verkehrsunfall, an dem ein Linienbus der klagenden Partei beteiligt war.

Soweit im Revisionsverfahren noch strittig, sprach das Erstgericht der klagenden Partei Reservehaltungskosten auf Basis des Tagessatzes pro betriebenen Bus von 260,70 EUR zu, berechnet aus den Gesamtkosten der klagenden Partei für die von ihr betriebenen 69 Busse, geteilt durch die Anzahl der Einsatztage und Busse. Diesen Betrag multiplizierte es mit den neun Stehtagen für die Reparatur des unfallbeteiligten Busses und gelangte somit zu einem Zuspruch für Reservehaltung von 2.346,30 EUR.

Das Berufungsgericht wies dagegen das Begehren für Reservehaltungskosten ab. Relevant sei, wieviele Fahrzeuge die klagende Partei zusätzlich halte, um bei (fremdverschuldeten) Ausfällen den Betrieb aufrechterhalten zu können. Dazu habe sie aber kein Vorbringen erstattet, obwohl die Beklagten darauf verwiesen hätten, sodass sie die Reservehaltungskosten nicht unter Beweis gestellt habe.

Die Revision wurde nachträglich zugelassen, weil nach der Judikatur der anteilige Ersatz von Reservekosten auch in Frage komme, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge angeschafft werde.

Die klagende Partei strebt in ihrer Revision die Wiederherstellung des Zuspruchs des Erstgerichts betreffend die Reservehaltungskosten an.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision; in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig , weil das Berufungsgericht von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch berechtigt .

Nach der mittlerweile ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Ersatz von Reservehaltungskosten (RIS‑Justiz RS0019810) haftet der Schädiger bei Beschädigung eines Linienomnibusses für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB (2 Ob 195/72 SZ 45/137; 8 Ob 5/86 ZVR 1987/100; 8 Ob 71/86 SZ 60/65 ua; Nachweise zum Schriftum siehe Danzl , EKHG 9 § 1 E 194). Ein anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten steht auch dann zu, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wird (RIS‑Justiz RS0034697).

Nach 8 Ob 71/86 SZ 60/65; 8 Ob 5/86 und 2 Ob 10/95 sind dann bei Ermittlung der zu ersetzenden Vorsorgekosten, wenn also alle Wagen im Rotationssystem verwendet werden, die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage zu teilen und durch Multiplikation mit der Anzahl der Ausfallstage (siehe dazu ausführlich 8 Ob 5/86) zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt.

Die Grenze der Ersatzpflicht der Reservehaltungskosten liegt dort, wo der klare und überwiegende Vorteil des Schädigers verloren geht, weil die Anmietung eines fremden Fahrzeugs günstiger wäre (8 Ob 5/86; 2 Ob 54/95). Auch das Risiko der Auslastung der Fahrzeuge hat der Schädiger so lange mitzutragen (8 Ob 5/86). Dass diese Grenze hier nicht überschritten wurde, liegt auf der Hand und wurde auch nicht thematisiert. Hierdurch wird auch – entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung – nicht ein bloß fiktiver, sondern ein realer Schaden (§ 1323 ABGB) ersetzt.

Da die Entscheidung des Erstgerichts diesen Grundsätzen der Rechtsprechung folgt, nicht dagegen jene des Berufungsgerichts, war das Urteil des Erstgerichts in Bezug auf die Reservehaltungskosten wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte