OGH 2Ob10/95; 2Ob166/16z; 2Ob215/24t (RS0034697)

OGH2Ob10/95; 2Ob166/16z; 2Ob215/24t21.1.2025

Rechtssatz

Anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten hat auch dann zu erfolgen, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wurde.

Vorsorgekosten

 

Normen

ABGB §1036
ABGB §1037
ABGB §1323 F

2 Ob 10/95OGH23.02.1995
2 Ob 166/16zOGH16.05.2017

Beisatz: Werden alle Wagen im Rotationssystem verwendet, sind die zu ersetzenden Vorsorgekosten zu ermitteln, indem die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage geteilt und das Ergebnis mit der Anzahl der Ausfallstage multipliziert wird. (T1)<br/>Beis: Dies gilt auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt. (T2)

2 Ob 215/24tOGH21.01.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19950223_OGH0002_0020OB00010_9500000_001

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