OGH 2Ob195/72; 8Ob5/86; 8Ob71/86; 2Ob32/87; 2Ob57/87; 2Ob10/95; 2Ob54/95; 2Ob272/01s; 2Ob166/16z; 2Ob215/24t (RS0019810)

OGH2Ob195/72; 8Ob5/86; 8Ob71/86; 2Ob32/87; 2Ob57/87; 2Ob10/95; 2Ob54/95; 2Ob272/01s; 2Ob166/16z; 2Ob215/24t21.1.2025

Rechtssatz

Bei Beschädigung eines Linienomnibusses haftet der Schädiger für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeuges.

Reservehaltungskosten

 

Normen

ABGB §1036
ABGB §1037
ABGB §1295 Ia5
ABGB §1304 A1
ABGB §1323 F

2 Ob 195/72OGH07.12.1972

Veröff: SZ 45/137 = RZ 1973/70 S 52 = EvBl 1973/144 S 323 = JBl 1973,476 (kritisch Koziol) = ZVR 1974/114 S 181

8 Ob 5/86OGH06.06.1986

Beisatz: Diese Kosten sind aber nicht nur die Fixkosten dieser Ersatzfahrzeuge während ihrer Einsatzzeit, sondern auch während der Zeiträume, in denen sie nicht zum Einsatz kommen. Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung den sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen. (T1) Veröff: SZ 59/95 = JBl 1986,581 = ZVR 1987/100 S 307

8 Ob 71/86OGH09.04.1987

Beisatz: Hier: Einstehenmüssen des Schädigers für die auf die Zeit des unfallsbedingten Ausfalles des beschädigten Fahrzeuges entfallenden Kosten eines vom Geschädigten auch wegen der Möglichkeit der Beschädigung bereitgehaltenen und nun zum Einsatz gebrachten Reservefahrzeuges. (T2) Veröff: SZ 60/65

2 Ob 32/87OGH11.12.1987

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1988,319 = ZVR 1988/126 S 276

2 Ob 57/87OGH12.04.1988

Beis wie T1; Veröff: ZVR 1988/125 S 274

2 Ob 10/95OGH23.02.1995

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schädiger hat nur den Teil der Vorsorgekosten zu ersetzen, der auf den Zeitraum entfällt, in dem das Ersatzfahrzeug zu seinen Gunsten eingesetzt wurde. (T3)

2 Ob 54/95OGH27.06.1996

Auch; Beis wie T1 nur: Die Grenze dieser Ersatzpflicht ist der klare überwiegende Vorteil des Schädigers: Übersteigen die Kosten der Vorsorgehaltung den sonst eintretenden Schaden - hier die Kosten der Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges -, dann sind sie vom Schädiger nicht mehr zu ersetzen. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Betriebsreservekosten sind jedenfalls bis zur Grenze der Anmietung fremder Fahrzeuge auf dem Markt Betriebsreservekosten ersatzfähig, sofern es um das auch im Schadenersatzrecht berücksichtigungswürdige Interesse an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fahrbetriebes öffentlicher Verkehrsmittel geht. Bei der Abwägung, ob die aufgewendeten Betriebsreservekosten untunlich im Sinn des § 1323 ABGB sind, ist es daher zulässig, den Betriebsreservekosten das Bereitstellungsentgelt vergleichbarer Fahrzeuge gegenüberzustellen. Auf den Verdienst, der wegen des Ausfalles bei Nichteinsatz eines Reservefahrzeuges entgangen wäre, kommt es für die Grenze der Ersatzpflicht dagegen nicht an. (T5)

2 Ob 272/01sOGH06.12.2001

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 166/16zOGH16.05.2017

Beisatz: Die Verpflichtung richtet sich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB. (T6)<br/>Beis wie T4<br/>

2 Ob 215/24tOGH21.01.2025

vgl; Beisatz: Hier: Triebwagen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19721207_OGH0002_0020OB00195_7200000_002

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