OGH 8Ob137/15b

OGH8Ob137/15b27.9.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Unterhaltssache des Antragstellers S* W*, geboren am * 1991, *, vertreten durch Mag. Josef Koller, Rechtsanwalt in Perg, gegen den Antragsgegner M* W*, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen Unterhalt, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. Oktober 2015, GZ 15 R 293/15m‑86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 30. Juni 2015, GZ 1 FAM 34/12b‑82, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E116019

 

Spruch:

1) Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Verfahrens über diesen Revisionsrekurs sind weitere Verfahrenskosten.

2) Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Für den im Jahr 1991 geborenen Antragsteller wurde im Jahr 2011 ein Sachwalter zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, sowie Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinaus gehen, bestellt. Der Antragsteller hat keinen Schulabschluss. Er bezieht die erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Er ist nicht in der Lage, sich selbst durch Arbeit Unterhalt zu verschaffen, und es ist auch nicht zu erwarten, dass sich in absehbarer Zeit daran etwas ändern wird.

Mit Bescheid vom April 2011 wurde dem Antragsteller die Hauptleistung Wohnen nach dem Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG) zuerkannt; seit Dezember 2011 wohnt der Antragsteller in einem vom Land finanzierten Wohnheim.

Der Antragsgegner ist für eine mj Tochter sorgepflichtig, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Für eine weitere Tochter war er bis zum 31. Dezember 2014 (in festgestelltem Umfang) unterhaltspflichtig. In den Jahren 2011 bis 2014 erzielte der Antragsgegner ein (näher festgestelltes monatliches) Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Er könnte seinen Arbeitsplatz zwar mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, wegen wechselnder Arbeitszeiten, für die meist keine geeignete öffentliche Verkehrsanbindung vorhanden ist, fährt er jedoch mit dem eigenen PKW.

Der Antragsteller beantragte, seine Eltern zu monatlichen Unterhaltszahlungen zu verpflichten, weil er dauerhaft nicht in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verschaffen.

Der Antragsgegner sprach sich gegen die Unterhaltsfestsetzung aus. Sofern jedoch ein Unterhalt festgesetzt werde, seien seine weiteren Sorgepflichten, ein monatlicher Aufwand fürs Pendeln sowie weitere Zusatzausgaben zu berücksichtigen.

Das Unterhaltsverfahren gegen die Mutter (ursprüngliche Zweitantragsgegnerin) wird gesondert geführt.

Das Erstgericht setzte den vom Antragsgegner monatlich seit Juli 2011 zu zahlenden Unterhaltsbetrag (gestaffelt) fest und wies das Mehrbegehren des Antragstellers ab. Nach den Bestimmungen des Oö ChG hätten die leistungsempfangende Person sowie die dem Leistungsempfänger gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen Ersatz zu leisten. Die weiters angeordnete (aufgeschobene) Legalzession habe zur Folge, dass keine Doppelversorgung bestehe und der Unterhaltsanspruch daher aufrecht bleibe.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung teilweise dahin ab, dass es den Antragsgegner für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 zur Zahlung von monatlich 373 EUR sA verpflichtete und das Mehrbegehren von weiteren 63 EUR monatlich abwies. Für den Zeitraum ab 1. Jänner 2012 hob es die erstinstanzliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf.

Rechtlich führte es zusammengefasst aus, gemäß § 39 Abs 1 Z 1 und Z 3 Oö ChG hätten für die Kosten von Hauptleistungen unter anderem die unterhaltspflichtigen Angehörigen Ersatz zu leisten. Gemäß § 41 Abs 2 Oö ChG seien aber die Eltern für Hauptleistungen, die einem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat gewährt werden, (nur noch) in dem Ausmaß ersatzpflichtig, in dem sie selbst für dieses Kind aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen hätten oder diese geltend machen könnten. Der Gesetzgeber beschränke daher die Kostenersatzpflicht der Eltern für volljährige behinderte Kinder und daraus sei die Absicht des Landesgesetzgebers erkennbar, Unterhaltspflichtige, die behinderte Menschen zu alimentieren haben, mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Behinderten zu entlasten. Bei volljährigen Behinderten, die eine Hauptleistung empfangen, sei daher nicht auf einen möglichen Unterhaltsanspruch dieser Personen gegenüber deren Eltern zu greifen. Diese Leistungen seien daher als Einkommen der behinderten Person einzustufen.

Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht mit der Begründung für zulässig, dass keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage existiere, ob § 43 Abs 2 Oö ChG eine (aufgeschobene) Legalzession zugunsten des Landes auch für Unterhaltsansprüche von volljährigen Behinderten gegen deren Eltern vorsehe, und welche Auswirkungen dies gegebenenfalls auf die Unterhaltsansprüche im Hinblick auf eine mögliche Doppelversorgung habe.

Gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses (Punkt 4) wendet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss in diesem Umfang wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt, dem Rechtsmittel des Antragstellers keine Folge zu geben.

Gegen die Unterhaltsfestsetzung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 (Punkt 2 des Beschlusses) richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diesen Punkt ersatzlos aufzuheben, hilfsweise, ihn aufzuheben und die Unterhaltssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Antragsteller erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Qualifikation von Hauptleistungen nach dem Oö ChG als Eigeneinkommen des Empfängers vorliegt und diese Rechtsfrage aufgrund des großen betroffenen Personenkreises die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG erfüllt.

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

I. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

1. Die Voraussetzungen, unter denen Sozialleistungen unterhaltsrechtlich als Eigeneinkommen zu qualifizieren sind, hat das Rekursgericht unter Angabe der Quellen schlüssig und richtig wiedergegeben.

Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht (RIS-Justiz RS0080395). Der Bezug solcher Leistungen verhindert daher regelmäßig die Möglichkeit des Unterhaltsgläubigers, den Unterhaltsanspruch insoweit gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0009583, RS0047347).

Dieser Grundsatz ist dort nicht anzuwenden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung einer (aufgeschobenen) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat (RIS-Justiz RS0063121). Der Bezug von Sozialhilfe steht der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Unterhaltsberechtigten dann nicht entgegen, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger bei Erlangen hinreichenden Einkommens oder Vermögens ersatzpflichtig ist und ein Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger (noch) nicht bewirkt ist (ua 7 Ob 766/81; 3 Ob 603/86; 8 Ob 550/89).

Ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch des bedingt kostenersatzpflichtigen Leistungsempfängers wird aber in der Rechtsprechung dann verneint, wenn der Gesetzgeber eine Heranziehung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen ausdrücklich ausgeschlossen hat. Würde man nämlich auch in einer solchen Rechtslage einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch des versorgten Sozialhilfeempfängers bejahen und einen dem Träger gegenüber nicht ersatzpflichtigen Verwandten zu Unterhaltsleistungen verpflichten, würde damit auf einem Umweg doch dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit eröffnet, zur Deckung seiner Kosten auf Leistungen (nämlich als Einkünfte des Sozialhilfeempfängers) zu greifen, deren Inanspruchnahme ihm das Gesetz nicht erlaubt (8 Ob 548/82 = SZ 55/129: Großeltern nach dem NÖ SozialhilfeG).

Das Rekursgericht hat eine entsprechende Rechtslage auch im vorliegenden Fall zutreffend bejaht.

Der 5. Teil des Oö ChG (Kostenersatz; Übergang von Ansprüchen) enthält (soweit für den vorliegenden Fall relevant) folgende Bestimmungen:

§ 39 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Kosten von Hauptleistungen nach § 8 Abs 1 haben Ersatz zu leisten:

1. die leistungsempfangende Person

2. die Erben der leistungsempfangenden Person

3. die der leistungsempfangenden Person gegenüber unterhaltspflichtigen Angehörigen

4. Personen, denen gegenüber die leistungsempfangende Person Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfs besitzt, der die Leistungen erforderlich macht (…)

§ 40 Ersatz durch die leistungsempfangende Person und ihre Erben

(1) Die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs 1 ist zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn

1. sie oder er zu hinreichendem Einkommen oder verwertbarem Vermögen im Sinn des § 20 Abs 2 Z 1 gelangt; (...)

§ 41 Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige

(1) Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs 1 haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Ersatz zu leisten. (…)

(2) Eltern haben für Hauptleistungen nach § 8 Abs 1, die ihrem Kind ab dem auf die Vollendung des 18. Lebensjahrs folgenden Monat geleistet werden, in dem Ausmaß Ersatz zu leisten, als sie für dieses Kind auf Grund gesetzlicher, vertraglicher, statutarischer Bestimmungen auch über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Leistungen haben oder solche Leistungen geltend machen können. (...)

Die Bestimmung des § 41 Abs 2 Oö ChG sieht also vor, dass die Eltern volljähriger Kinder lediglich jene Leistungen im Wege der Ersatzpflicht herauszugeben haben, die ihnen für dieses Kind gewährt werden (könnten), schließt aber – anders als bei den minderjährigen Kindern – eine weitere Ersatzpflicht im Rahmen der Unterhaltspflicht e contrario aus. Im vorliegenden Fall wurde ein Anspruch auf derartige Leistungen für den Antragsteller jedoch bisher von keiner Seite behauptet.

Nach § 20 Abs 1 und 2 ChG haben Menschen mit Beeinträchtigungen, die Hauptleistungen nach diesem Gesetz erhalten, zu den Kosten beizutragen, wofür insbesondere Vermögen und Einkommen des Empfängers herangezogen werden können. Nach § 2 der gemäß § 20 Abs 5 ChG erlassenen Oö ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung (ChG VO) bestimmt sich das für eigene Beiträge anrechenbare Einkommen des Kindes aus der „Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert“. Nicht zum anrechenbaren Einkommen des Leistungsempfängers zählen jedoch nach § 2 Abs 2 Z 4 ChG VO (ua) „Unterhaltsleistungen für Kinder“.

Der erkennende Senat schließt sich der Interpretation des Rekursgerichts an, nach welcher der Landesgesetzgeber mit diesem Regelungswerk offenkundig die Eltern volljähriger Kinder mit Behinderungen von ihrer weiteren Unterhaltspflicht entlasten wollte. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn das Land auf dem Umweg der Geltendmachung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen durch das erwachsene Kind (die für dessen eigenen Beitrag im Sinn der §§ 20 und 40 Oö ChG heranzuziehen wären), doch wieder uneingeschränkt auf die Eltern zugreifen könnte.

2. Die vom Antragsteller zitierte Entscheidung 4 Ob 29/14i betrifft das Oö Mindestsicherungsgesetz. Dessen Regelungen sind – trotz teilweise ähnlichen Wortlauts – nicht vergleichbar, zumal sich der Oö Gesetzgeber in diesem (eine Geldleistung betreffenden) Gesetz – wie gerade aus den im Revisionsrekurs dazu zitierten Gesetzesmaterialen ersichtlich ist – von anderen Überlegungen leiten ließ, als sie – wie eben dargelegt – für das hier zu beurteilende Gesetz maßgebend waren.

3. Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zur Klärung der Frage zugelassen, ob § 43 Oö ChG auch auf Unterhaltsansprüche erwachsener Leistungsempfänger anwendbar ist und sich unter diesem Blickwinkel eine andere rechtliche Beurteilung ergeben könnte. Die angesprochene Regelung hat folgenden Wortlaut:

§ 43 Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Kann ein Mensch mit Beeinträchtigungen den Ersatz des Aufwands, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, geht dieser Anspruch gegen die ersatzpflichtige Person mit Ausnahme eines Schmerzengelds insoweit auf das Land über, als es aus diesem Anlass Leistungen nach diesem Landesgesetz erbringt. Zur Entscheidung über Streitigkeiten über diese Ersatzforderungen sind die ordentlichen Gerichte berufen.

(2) Vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Ansprüche der Empfängerin oder des Empfängers von Hauptleistungen nach § 8 Abs 1 gegen Dritte, die der Deckung jenes Bedarfs dienen, der die Leistung erforderlich gemacht hat, gehen für den Zeitraum, in dem geleistet wurde, bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf das Land über, sobald dieses den Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat.

Was die Regelung des § 43 Abs 1 Oö ChG („Ersatz“ des Aufwands, der „durch Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden“ ist; „ersatzpflichtige“ Person; Ausnahme des Schmerzengeldes) betrifft, ergibt bereits der Wortsinn, dass sich diese Legalzessionsbestimmung auf Schadenersatzansprüche gegen Dritte bzw sonstige Ansprüche aufgrund eines Schadensereignisses (zB aus einer Unfallversicherung) bezieht, das einen vom Sozialhilfeträger gedeckten Aufwand verursacht hat.

Der zweite Absatz des § 43 Oö ChG schränkt die (aufgeschobene) Legalzession nicht auf konkrete Rechtsgründe ein; augenfällig ist allerdings, dass sich die Formulierung „jenes Bedarfs, der die Leistungen erforderlich gemacht hat“ mit der Aufzählung in § 39 Abs 1 Z 4 ChG deckt, in dem die allgemein zum Ersatz der Kosten verpflichteten Personen aufgezählt werden, wogegen die unterhaltspflichtigen Angehörigen in Z 3 leg cit genannt werden. Gegen die Annahme, dass die unterhaltspflichtigen Angehörigen dennoch, obwohl in § 43 Abs 2 Oö ChG nicht erwähnt, mit gemeint sein sollten, spricht, dass deren Ersatzpflicht gesondert in § 41 leg cit im Sinne eines unmittelbaren Ersatzanspruchs des Sozialhilfeträgers detailliert geregelt ist und es insofern auch keiner Legalzession bedarf.

Nach der RV sollte sich der nunmehrige § 43 Abs 2 Oö ChG (in der Fassung der RV noch: § 39 Abs 2) ausdrücklich auf den „Ersatz durch die Sozialversicherungsträger und Pflegegeldträger“ beziehen. Auch wenn die Formulierung dieser Legalzessionsnorm im Zuge der Gesetzwerdung eine allgemeinere Fassung erlangt hat, ist davon auszugehen, dass sie sich nur auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungsansprüche gegen dritte Personen im Sinn des § 39 Abs 1 Z 4 ChG bezieht.

Jedenfalls setzt die Legalzession nach § 43 Abs 2 Oö ChG einen bestehenden, gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Anspruch zur Deckung eines behinderungsspezifischen Bedarfs („der die Leistung erforderlich gemacht hat“) voraus, vermag aber einen solchen Anspruch nicht selbst zu begründen.

4. Hat das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung aufgrund einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung aufgehoben, weil es eine Erweiterung der Entscheidungsbasis für erforderlich hält, so hat der Oberste Gerichtshof, der auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0043414 [T12]; RS0099332; RS0042333).

II. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.

Das Rekursgericht hat sich mit der vom Antragsgegner bereits in seinem Rekurs gerügten unterbliebenen Einvernahme der Parteien, der unterlassenen Einholung eines (weiteren) Gutachtens (eines berufskundlichen Sachverständigen) sowie mit der nicht erfolgten Einvernahme von Zeugen und Beischaffung des Strafaktes ausführlich befasst. Die vom Antragsgegner nun neuerlich geltend gemachten Mängel können daher im Revisionsrekursverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0007232 [T9, T11, T12]). Eine Begründung dafür, dass die Ergebnisse des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens gegen zwingende Denkgesetze verstoßen würden (und aus diesem Grund im Revisionsrekursverfahren anfechtbar wären, RIS-Justiz RS0043404), führt der Revisionsrekurs, der eine Unschlüssigkeit lediglich behauptet, nicht an.

Nach der Rechtsprechung können Kinder ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirken. Es könnte nur eine Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts des Kindes auf das Maß des notdürftigen Unterhalts eintreten, wenn das Kind eine Handlung begeht, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt (EvBl 1974/37; 10 Ob 10/15s). Hier hat das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass allfällige vom Antragsteller gegen seine Mutter begangene Strafhandlungen für den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner (Vater) ohne rechtliche Bedeutung wären.

2. Die Frage, ob im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch wegen Rechtsmissbrauchs (im Sinn eines vorsätzlichen Verhaltens, das die durch die Unterhaltsleistungen abzudeckenden Bedürfnisse erst schafft oder die eigene Erwerbstätigkeit bzw Selbsterhaltungsfähigkeit beeinträchtigt) verwirkt wurde, hängt in aller Regel von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0047330 [T4]).

Dem Antragsteller kann nach den Feststellungen aufgrund seines (psychischen) Gesundheitszustands in absehbarer Zeit keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden. Auch die Tätigkeit in einem betreuten Umfeld wäre für ihn aufgrund seines Krankheitsbildes nur für einen sehr begrenzten Zeitraum möglich, darüber hinaus jedoch nicht. Der Revisionsrekurs zeigt keine Umstände auf, aus denen sich hier Anhaltspunkte für einen dem Antragsteller vorzuwerfenden Rechtsmissbrauch ergeben könnten.

3. Der Antragsgegner wendet sich schließlich gegen den vom Rekursgericht bei den zu seinen Gunsten (den Unterhaltsanspruch mindernd) angerechneten Fahrtkosten zum Arbeitsplatz vorgenommenen Abzug eines Sockelbetrags von 100 EUR von seinem festgestellten Fahrtaufwand (310 EUR).

Auch in diesem Punkt ist die Entscheidung des Rekursgerichts nicht korrekturbedürftig. Nach der Rechtsprechung sind die Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem eigenen PKW von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zur Gänze abzugsfähig, weil sonst eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolgen würde; welcher Betrag pro gefahrenem Kilometer als tatsächlicher Aufwand in Abzug zu bringen ist, stellt eine Frage des Einzelfalls dar (RIS-Justiz RS0111469).Die teilweise Berücksichtigung des Kilometergeldes bewegt sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof bereits entwickelten Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0121470 mwN; RS0047442 mwN).

4. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners zeigt damit insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

III. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 zweiter Satz AußStrG; mit der vorliegenden Entscheidung wird die Rechtssache noch nicht erledigt (vgl RIS-Justiz RS0123011 [T5]; Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 78 Rz 47 mwN).

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