Normen
ABGB §140 Bb
7 Ob 528/93 | OGH | 17.03.1993 |
6 Ob 595/94 | OGH | 23.06.1994 |
Vgl; Beisatz: Hier: Gemeinderatsbezüge (zu achtzig Prozent einbezogen). (T1) |
9 Ob 123/98y | OGH | 10.06.1998 |
Auch |
5 Ob 254/01s | OGH | 13.11.2001 |
Vgl; Beisatz: Beim Bezug eines Stadtrats handelt es sich um keine reine Aufwandsentschädigung, sondern um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich einzubeziehendes Einkommen. Der Unterhaltsschuldner hat den tatsächlich mit seiner Mandatsausübung notwendigerweise verbundenen und deshalb von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehenden Aufwand konkret zu behaupten und nachzuweisen. (T2) |
1 Ob 203/05t | OGH | 22.11.2005 |
Beisatz: Hier: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen. (T3) |
10 Ob 30/08x | OGH | 22.04.2008 |
Beisatz: Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen. (T4) |
2 Ob 15/09h | OGH | 28.09.2009 |
Auch; Beis wie T4 |
9 Ob 47/09s | OGH | 30.06.2010 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Berücksichtigung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Weiters wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln. (T5) |
9 Ob 28/10y | OGH | 11.05.2010 |
Auch |
8 Ob 63/13t | OGH | 30.07.2013 |
Beisatz: Das liegt darin begründet, dass derartige „Aufwandsentschädigungen“ nicht immer einen Sachaufwand abdecken. (T6) |
9 Ob 30/22k | OGH | 31.08.2022 |
10 Ob 6/24s | OGH | 13.08.2024 |
Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung soll nicht etwa auf eine allgemeine Vermutungsregel zugunsten des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen, wonach diese Entschädigungen im Zweifel <br/>nur zur Hälfte als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehende Einnahmen des Unterhaltspflichtigen zu behandeln wären. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Behauptungs- und Beweislast für die zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht führenden Umstände den Unterhaltsschuldner trifft. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0070OB00528_9300000_001
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