European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:E113691
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Erstgericht hat den gegen die gerichtliche Sachverständige gerichteten Ablehnungsantrag der Mutter mangels Vorliegens eines Ablehnungsgrundes verworfen. Das Rekursgericht hat den von der Mutter dagegen erhobenen Rekurs zurückgewiesen.
Die Mutter vertritt im außerordentlichen Revisionsrekurs dazu die Ansicht, dass die Regelungen der ZPO über das Sachverständigenverfahren von § 35 AußStrG nicht übernommen würden. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO komme im Anlassfall daher nicht zum Tragen.
2. Alle Beschlüsse, die im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, auch solche auf Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht, sind unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (RIS‑Justiz RS0120565).
Der Mutter gelingt es allerdings nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
3.1 In § 35 AußStrG werden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unter anderem über die einzelnen Beweismittel (§§ 292 bis 383 ZPO) subsidiär für das Außerstreitverfahren für anwendbar erklärt. Diese Verweisungsnorm gilt auch für allfällige Rechtsmittelbeschränkungen der Zivilprozessordnung (Rechberger, AußStrG2 § 35 Rz 1 und 5). Zu der hier in Rede stehenden Rechtsmittelbeschränkung des § 366 Abs 1 ZPO für die Verwerfung der Ablehnung eines Sachverständigen wird in den Gesetzesmaterialien zum Außerstreitgesetz 2005 angeführt, dass es auch im Außerstreitverfahren bei den besonderen Rechtsmittelbeschränkungen wie zB § 366 Abs 1 ZPO bleibt (RV 224 BlgNR 22. GP 43).
3.2 Diese Konsequenz steht im Übrigen mit der Anordnung in § 45 zweiter Satz AußStrG im Einklang. Nach dieser Bestimmung sind im Außerstreitverfahren verfahrensleitende Beschlüsse grundsätzlich (ohne ausdrückliche Anordnung) nicht selbständig anfechtbar. Die im Rahmen des Beweisverfahrens zu fassenden Beschlüsse und gerichtlichen Aufträge sind grundsätzlich verfahrensleitender Natur. Dies gilt insbesondere auch für Beschlüsse, mit dem ein Sachverständiger bestellt oder abberufen wird (8 Ob 61/14z mwN). Gleiches gilt für die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen.
4. Das Rekursgericht ist damit zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Beschluss des Erstgerichts nicht selbständig angefochten werden kann. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen.
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