§. 302.
Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§. 302.
Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.
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