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§ 369 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Die Herausgabe durch einen Dritten kann also nur durch Klage in einem gesonderten Verfahren erzwungen werden (vgl. §§ 308, 309).

§. 369.

Ist eine Sache zu besichtigen, welche sich nach den Angaben des Beweisführers in dem Besitze der Gegenpartei oder in der Verwahrung einer öffentlichen Behörde oder eines Notars befindet, so sind die Bestimmungen der §§. 301 und 303 bis 307 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beurtheilung, welchen Einfluss die Verweigerung der Vorzeigung und Herausgabe der Sache seitens des Gegners, die absichtliche oder doch durch den Gegner veranlasste Beseitigung oder Beschädigung der Sache oder die Verweigerung einer Aussage darüber habe, dem durch sorgfältige Würdigung aller Umstände geleiteten richterlichen Ermessen überlassen bleibt.

Die Herausgabe durch einen Dritten kann also nur durch Klage in einem gesonderten Verfahren erzwungen werden (vgl. §§ 308, 309).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020505

alte Dokumentnummer

N2189517542T

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