vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 299 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

§. 299.

Hat die Partei eine Abschrift der Urkunde vorgelegt, so kann ihr auf Antrag der Gegenpartei oder von amtswegen die Vorlage der Urschrift aufgetragen werden. Ob und inwieweit ungeachtet der Nichtbefolgung dieses Auftrages der vorgelegten Abschrift infolge ihrer Beglaubigung, ihres Alters, ihres Ursprunges oder aus anderen Gründen Glauben beizumessen ist, hat das Gericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Hiebei sind die für die Unterlassung der Vorlage der Urschrift geltend gemachten Gründe und die sonstigen Umstände des einzelnen Falles sorgfältig zu würdigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243662

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)