OGH 4Ob152/12z

OGH4Ob152/12z18.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Stephan Hieke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 90.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 28. März 2012, GZ 2 R 270/11g-13, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. Oktober 2011, GZ 41 Cg 28/11t-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.107,44 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 351,24 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Werbung der Beklagten mit der Druckauflage ihrer Zeitung. Das Berufungsgericht wies vier von der Klägerin erhobene Unterlassungsbegehren ab. Die Revision ließ es mit der Begründung zu, dass nicht geklärt sei, „ob sich die Beurteilung einer irreführungsrelevanten Abweichung unterschiedlicher Ausgaben an den vereinbarten Kriterien von Punkt 10 der ÖAK-Richtlinie (Weglassen des redaktionellen oder des Anzeigenteils) oder - wenn nein - an anderen (welchen?) Kriterien orientiert“.

Rechtliche Beurteilung

Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insofern aber nicht vor: Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verletzung von Bestimmungen der ÖAK-Richtlinien im Regelfall als Verstoß gegen wettbewerbsrelevante Vertragspflichten zu werten ist und daher eine sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG begründet (4 Ob 4/10g). Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht aufgrund des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts in vertretbarer Auslegung der relevanten ÖAK-Bestimmung verneint. Ob und unter welchen Umständen eine Werbung, die den ÖAK-Richtlinien entspricht, dennoch zur Irreführung der angesprochenen Kreise geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor, weil

- der Umstand, dass ein Balken in einem Diagramm unter Berücksichtigung der - richtig genannten - Auflagezahlen um 0,2 mm zu lang ist, für sich allein nicht zur Irreführung geeignet ist und die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des Gesamteindrucks durch 4 Ob 81/11g gedeckt ist;

- die Beklagte zwar mit der Druckauflage geworben, durch die Gegenüberstellung mit der wesentlich geringeren verkauften Auflage aber nicht suggeriert hat, dass es sich dabei um das allein maßgebende Kriterium für den Erfolg einer Zeitung handle (vgl 4 Ob 132/10f);

- der durchschnittliche Leser weiß, dass die Druckauflage nicht mit der tatsächlich verbreiteten (gelesenen) Auflage übereinstimmt (4 Ob 140/93) und die Annahme des Berufungsgerichts, dass die unterschiedlichen Höhen der Restauflagen nicht genannt werden müssten, aufgrund der Umstände des Einzelfalls - insbesondere wieder aufgrund des Hinweises auf die verkaufte Auflage - (gerade noch) vertretbar ist;

- die Beklagte bei der beanstandeten Zusammenrechnung von Auflagen ohnehin darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei teilweise um Gratisausgaben handle (vgl 4 Ob 88/11m), und in diesem Punkt auch sonst keine Irreführung zu erkennen ist.

Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

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