OGH 4Ob56/00i (RS0113320)

OGH4Ob56/00i14.3.2000

Rechtssatz

Werbung mit Reichweitenangaben ist ähnlich streng zu beurteilen wie vergleichende Werbung. Da die Aussagekraft von Reichweitenangaben ganz entscheidend davon abhängt, wie, von wem und wann sie errechnet wurden, muss der Werbende die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben.

Normen

UWG §2 D11

4 Ob 56/00iOGH14.03.2000
4 Ob 94/05kOGH14.06.2005
4 Ob 56/06yOGH20.06.2006

Beisatz: Wenn eine als Quelle angeführte Studie nicht alle in Frage kommenden Medien erfasst, muss auf diesen Umstand hingewiesen werden. (T1)

4 Ob 96/06fOGH12.07.2006

Auch; Beis wie T1

4 Ob 80/07dOGH10.07.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nur Kaufzeitungen. (T2)

4 Ob 116/07yOGH13.11.2007
4 Ob 90/08aOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Hier: Angaben zur Zusammensetzung der Leserschaft gegliedert nach bestimmten Kriterien in Zusammenhang mit Reichweitenangaben. (T3)

4 Ob 118/10xOGH31.08.2010
4 Ob 179/10tOGH18.01.2011

Beisatz: Mit diesen Angaben hat der mit Reichweitenangaben Werbende seine Informationspflichten nach § 2 Abs 4 UWG ausreichend erfüllt. (T4)

4 Ob 233/10hOGH23.03.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Verbot an die Beklagte, ihr Medium als „mit Abstand größte Gratis-Tageszeitung Österreichs“ darzustellen, wenn es sich dabei um die einzige in dieser ÖAK-Kategorie erfasste Zeitung handelt. (T5)

4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: War eine Reichweitenwerbung wegen einer irreführenden Vermengung der Auflagenzahlen der (vom Umfang unterschiedlichen) Gratis‑ und Kaufauflage unzulässig, fällt die Wiederholungsgefahr nicht schon deshalb weg, weil beide Auflagen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ident waren, wenn diese Praxis jederzeit wieder geändert werden kann. (T6); Beisatz: Gegebenenfalls ist das Unterlassungsverbot insofern ‑ angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ‑ einzuschränken. (T7)

4 Ob 118/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine bestimmte Werbung mit Reichweitenangaben eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG ist, wirft ‑ von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen iSd §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO auf. (T8); Beisatz: Hier: Werbung mit Druckauflagezahlen. (T9)

4 Ob 41/12aOGH17.04.2012

Vgl auch; Beisatz: Wird nicht mit konkreten Zahlen, sondern nur damit geworben, „die meisten Leser“ zu haben, und trifft dies in jeder Hinsicht zu, so ist eine Irreführungseignung auch bei fehlender Quellen- und Zeitraumangabe zu verneinen. (T10)

4 Ob 135/12zOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

4 Ob 59/17fOGH13.06.2017

Auch

4 Ob 38/19wOGH26.03.2019

Vgl; Beisatz: Für den wirtschaftlichen Erfolg und die Werbewirksamkeit einer Zeitung kommt es auf die Reichweite (Leserzahl) und auf die verkaufte (verbreitete) Auflage an, wobei der Reichweite allerdings ein deutlich stärkeres Gewicht zukommt, weil die bloße Auflagezahl keinen aussagekräftigen Schluss auf die tatsächlich erreichten Personen zulässt. (T11)

4 Ob 194/19mOGH30.03.2020
4 Ob 219/19pOGH30.03.2020

Beisatz: Hier: Unterschiedliche Vergleichszeiträume; Täuschung über „Mediadaten“. (T12)

4 Ob 47/20wOGH07.04.2020

Beis wie T8

4 Ob 159/20sOGH22.09.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20000314_OGH0002_0040OB00056_00I0000_001

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