Spruch:
1. Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 4.701,78 EUR (darin 783,63 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.
2. Der Antragstellerin wird aufgetragen, eine Sicherheitsleistung von 200.000 EUR beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu erlegen, widrigenfalls keine Exekutionsvollzugshandlungen zu setzen sind.
Begründung
In einem Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung erließ das Bezirksgericht Košice II, Slowakei, am 18. Jänner 2012 über Antrag der Antragstellerin als Klägerin gegen die Antragsgegnerin als Zweitbeklagte zu GZ 35Cb/105/2011-391 einen Beschluss, in dem die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, einen Betrag in Höhe von 2.400.000 USD in die Aufbewahrung des Bezirksgerichts Košice II zu hinterlegen, dies bis zum rechtskräftigen Abschluss über die zu AZ 35Cb/105/2011 geführte Rechtssache.
Am 13. Juni 2013 stellte die Antragstellerin (mit dem Sitz in der Slowakei) beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien den Antrag, den Beschluss des Bezirksgerichts Košice II vom 18. Jänner 2012, GZ 35Cb/105/2011-391, in Österreich für vollstreckbar zu erklären. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Antragstellerin auf Art 39 Abs 2 EuGVVO und brachte vor, die Antragsgegnerin sei eine in Rumänien ansässige Tochtergesellschaft der R***** AG (R*****) und habe ihren Sitz in W*****, also im Sprengel des angerufenen Gerichts. Die Antragsgegnerin verfüge bei der R***** über ein eigenes Konto. Die Antragstellerin beabsichtige, im Wege eines allfälligen Exekutionsverfahrens mit exekutiven Maßnahmen auf das Vermögen der Antragsgegnerin bei der R***** zu greifen.
Das Erstgericht wies den Antrag wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit und fehlender örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Bezirkgerichts Innere Stadt Wien zurück.
Da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Rumänien habe, komme für die Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nur der Ort der Durchführung der Zwangsvollstreckung in Betracht. Zwar werde dieser Ort regelmäßig derjenige sein, an dem Vermögen des Schuldners belegen sei. Dabei sei jedoch auf das beabsichtigte Exekutionsmittel Rücksicht zu nehmen, sodass als Ort der Zwangsvollstreckung auch ein anderer als der Belegenheitsort des Vermögens in Betracht komme. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergebe sich, dass sie mit exekutiven Maßnahmen auf das Vermögen der Antragsgegnerin bei der R***** in W***** greifen wolle. Dem Exekutionstitel sei allerdings zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, einen Geldbetrag in Höhe von 2.400.000 USD beim Bezirksgericht Košice II zu erlegen. Diese Verpflichtung stelle eine unvertretbare Handlung dar und sei daher nach § 354 EO zu vollstrecken. Die Exekution nach § 354 EO erfolge durch die Androhung und Verhängung von Beugemaßnahmen und nicht durch Pfändung von Geldforderungen. Dafür sei gemäß § 4 iVm § 18 Z 4 EO das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die erste Exekutionshandlung, nämlich im vorliegenden Fall die Zustellung der Exekutionsbewilligung, tatsächlich vorzunehmen sei. Da die Exekutionsbewilligung der Antragsgegnerin in Bukarest zuzustellen sei, fehle es an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien.
Zudem gelte für die Exekution gemäß § 354 EO, dass die inländische Gerichtsbarkeit als Voraussetzung der Bewilligung der Exekution nur dann gegeben sei, wenn ein ausreichender Inlandsbezug bestehe und das Exekutionsmittel im Inland zu setzen sei. Letztere Voraussetzung wäre zwar im gegenständlichen Fall erfüllt, weil bei der Verhängung von Geldstrafen die Vollstreckbarkeit in inländisches Vermögen ausreiche. Allerdings fehle es an einem ausreichenden Inlandsbezug. Der einzige Anknüpfungspunkt sei das behauptete inländische Vermögen; dieses allein reiche jedoch nicht aus, weshalb eine Exekution aufgrund des vorgelegten Exekutionstitels in Österreich mangels inländischer Gerichtsbarkeit nicht möglich wäre. Den Art 39 EuGVVO so auszulegen, dass eine Zuständigkeit für die Vollstreckbarkeitserklärung an einem Ort begründet würde, an dem eine Vollstreckung aus Gründen des innerstaatlichen Rechts ausscheide, ergebe keinen Sinn. Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung sei die Möglichkeit einer Exekutionsführung nach innerstaatlichem Recht, weil der Sinn des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung nicht darin gelegen sein könne, „rein theoretisch das Vorliegen der Voraussetzungen der EuGVVO zu bestätigen“.
Über Rekurs der Antragstellerin erklärte das Rekursgericht den Beschluss des Bezirksgerichts Košice II vom 18. Jänner 2012, GZ 35Cb/105/2011-391, in Österreich für vollstreckbar. Gemäß Art 39 Abs 2 EuGVVO werde die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort bestimmt, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden solle. Angesichts des Sitzes der Antragsgegnerin komme im vorliegenden Fall nur die zweite Alternative in Betracht. Dieser Ort der Vollstreckung werde regelmäßig der Ort sein, an dem Vermögen des Schuldners belegen sei. Nicht entscheidend seien die Erfolgsaussichten der Vollstreckung, sondern es genüge die Absicht der Zwangsvollstreckung im Gerichtsbezirk, also die substantiierte Behauptung des Antragstellers, dort vollstrecken zu wollen.
Nach herrschender Rechtsprechung sei die Exekution zur Erwirkung des Erlages einer Geldsumme nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu führen. Zur Bewirkung des Erlags der bestimmten Geldsumme seien alle zur Hereinbringung einer Geldforderung geeigneten Exekutionsmittel anzuwenden (darunter auch in concreto die Exekution auf das aus einem Bankkonto bestehende Vermögen der Antragsgegnerin bei der R***** in W*****); es dürfe nur nicht der zwangsweise hereingebrachte Geldbetrag dem betreibenden Gläubiger ausgefolgt werden, sondern es sei dieser zum gerichtlichen Erlag zu verwenden.
Dem Umstand, dass der zu erlegende Geldbetrag in USD bei einem slowakischen Gericht zu hinterlegen sei, komme keine maßgebliche Bedeutung zu, zumal die in Frage stehende Drittschuldnerin eine Bank sei. Im vorliegenden Einzelfall seien besondere Schwierigkeiten, die mit der Vornahme bestimmter Währungsmanipulationen unter Beachtung von Devisenvorschriften verbunden seien, nicht anzunehmen.
Für eine Exekution auf ein in W***** gelegenes Kontoguthaben wäre das Erstgericht gemäß § 18 Z 3 zweiter Fall EO zuständig. Somit sei die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts nach Art 39 EuGVVO zu bejahen.
Auch die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung gemäß Art 38 ff EuGVVO lägen vor. Seien die in Art 53 EuGVVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt, habe gemäß Art 41 EuGVVO eine weitere Prüfung nach Art 34 und 35 EuGVVO nicht zu erfolgen. In diesen Bestimmungen normierte Versagungsgründe habe die Antragsgegnerin im Rekursverfahren nicht behauptet, weshalb die beantragte Vollstreckbarerklärung auszusprechen sei.
Der Revisionsrekurs werde nicht zugelassen, weil keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin aus dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des den Vollstreckbarerklärungsantrag zurückweisenden Beschlusses des Erstgerichts; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Weiters wird beantragt, der Antragstellerin eine Sicherheitsleistung gemäß Art 46 Abs 3 EuGVVO aufzuerlegen.
Die Antragstellerin begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs zurückweisen, in eventu ihm nicht Folge geben; weiters dem Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht Folge geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Dem Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung kommt hingegen Berechtigung zu.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Titel auf Erlag eines Geldbetrags in ausländischer Währung auf dem ausländischen Konto eines ausländischen Gerichts laute. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, von der das Rekursgericht abgewichen sei, werde in einem solchen Fall, in dem die geschuldete Handlung mit der Vornahme bestimmter Währungsmanipulationen unter Beachtung von Devisenvorschriften verbunden sei, wesentlich mehr geschuldet als nur eine bloße Geldleistung. Mit einer bloßen Pfändung von Forderungen in Euro könne der dem Verfahren zugrunde liegende Titel unmöglich erfüllt werden.
Daher seien in concreto nicht die Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldleistungen (§§ 87 ‑ 345 EO), sondern § 353 EO anzuwenden. Sowohl bei der Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen als auch bei der Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen sei die ‑ für die Begründung der Zuständigkeit maßgebliche ‑ erste Exekutionshandlung die Zustellung der Exekutionsbewilligung, sodass es bei einem Verpflichteten mit Sitz im Ausland an einem zuständigen Exekutionsgericht im Inland fehle.
Im Übrigen habe die Antragstellerin, die einen „isolierten“ Vollstreckbarerklärungsantrag stelle, im Antrag das beabsichtigte Exekutionsmittel darzulegen, was sie im vorliegenden Fall unterlassen habe.
Gemäß Art 46 Abs 3 EuGVVO sei der Antragstellerin im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft der slowakischen Titelentscheidung eine angemessene Sicherheitsleistung aufzutragen.
Dazu wurde erwogen:
1. Voranzustellen ist, dass die von der Antragstellerin in der Revisionsrekursbeantwortung thematisierte „Aufhebung“ des Exekutionstitels wegen des im Revisionsrekursverfahren uneingeschränkt geltenden Neuerungsverbots nicht beachtlich ist.
2. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ‑ zulässigerweise ‑ eine nicht mit einem Exekutionsantrag verbundene „isolierte“ Vollstreckbarerklärung des aus der Slowakei stammenden Titels beantragt. Zur Zuständigkeit hat sie vorgebracht:
„Im Wege eines allfälligen Exekutionsverfahrens beabsichtigt die Antragstellerin mit exekutiven Maßnahmen auf das Vermögen der Antragsgegnerin bei der R***** in ***** W***** zu greifen, wodurch sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt.“ Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Antragsgegnerin bei der R***** über ein eigenes Konto verfügt.
3. Was den zeitlichen Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen zum Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht betrifft, ist im Hinblick auf Art 66 Brüssel I-VO nach wie vor die EuGVVO anzuwenden.
4. Das Erstgericht hat die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte) verneint, während sie vom Rekursgericht zumindest implizit bejaht wurde.
Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte beruht im vorliegenden Fall darauf, dass seitens der Antragstellerin die substantiierte Behauptung aufgestellt wird, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe. Der Gläubiger darf sich eine „Vorratsvollstreckbarerklärung“ besorgen ( Mankowski in Rauscher , EuZPR/EuIPR [2011] Art 39 Brüssel I-VO Rz 11 und ‑ ihm folgend ‑ Althammer in Simons/Hausmann , unalex Kommentar zur Brüssel I-VO [2012] Art 39 Rz 8).
5. Die örtliche Zuständigkeit (auch) für den isolierten Antrag auf Vollstreckbarerklärung richtet sich im Anwendungsbereich der EuGVVO nach dem Wohnsitz des Schuldners oder nach dem Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (Art 39 Abs 2 EuGVVO). Die Antragstellerin nimmt gegenüber der Antragsgegnerin, die ihren Sitz nicht in Österreich hat, den zweitgenannten Ort in Anspruch.
In diesem Fall muss im Antrag auf Vollstreckbarerklärung substantiiert dargelegt werden, dass an dem betreffenden Ort die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Dies setzt wiederum voraus, dass der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anführt, damit der „Ort der Zwangsvollstreckung“ beurteilt werden kann (3 Ob 369/97d, SZ 70/266 = RIS-Justiz RS0109100; Mohr , Vereinfachtes Bewilligungsverfahren und andere am 1. 10. 1995 in Kraft getretene Bestimmungen der EO‑Nov 1995, ÖJZ 1995, 889 [895]; Rassi in Fasching/Konecny 2 Art 39 EuGVVO Rz 5; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek , EuGVR 3 [2009] Art 39 EuGVVO Rz 4).
6. Im vorliegenden Fall will die Antragstellerin erkennbar die Durchsetzung der die Antragsgegnerin laut Titel treffenden Erlagsverpflichtung zugunsten eines slowakischen Gerichts durch Forderungsexekution in Österreich erreichen.
6.1. Die Vollstreckung selbst richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht (anstatt vieler G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek , EuGVR 3 [2009] Art 40 EuGVVO Rz 10).
Nach innerstaatlichem Recht ist die Exekution zur Erwirkung des Erlags einer Geldsumme oder zur Erwirkung der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags an einen Dritten grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (und nicht nach den §§ 353 oder 354 EO) zu führen (RIS-Justiz RS0003942). Ist jedoch der Gelderlag nicht im Inland, sondern im Ausland unter Vornahme von Währungsmanipulationen (eventuell auch unter Beachtung von Devisenvorschriften) vorzunehmen, so gehen nach bisher in der Rechtsprechung vertretener Ansicht die Leistungen des Verpflichteten über eine reine Geldleistung hinaus; der besonderen Sachlage dieses Falls entspricht das Exekutionsmittel nach § 353 EO (3 Ob 362/60, EvBl 1961/86, 132 = RIS-Justiz RS0004678; obiter 3 Ob 91/88 ‑ ebenso Heller/Berger/Stix III 2555, Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner [2. Lfg März 2000] § 353 Rz 13 und Klicka in Angst 2 § 353 EO Rz 6).
6.2. In der zitierten Entscheidung 3 Ob 362/60 ging es um einen Auftrag an den Verpflichteten zum Erlag eines Kapitalbetrags in Schweizer Franken bei einer Bank in der Schweiz. Dieser Fall entspricht der hier zu entscheidenden Konstellation: Die Antragsgegnerin hat einen Betrag von 2.400.000 USD beim Bezirksgericht Košice II zu erlegen. Sie schuldet also laut dem Titel den Erlag eines Geldbetrags in ausländischer Währung auf dem ausländischen Konto eines ausländischen Gerichts.
6.3. Unabhängig davon, ob es sich bei der titelmäßigen Schuld der Antragsgegnerin um eine „echte“ oder um eine „unechte“ Fremdwährungsschuld handelt (zu den Begriffen siehe etwa Bollenberger in KBB 4 § 907b Rz 1 ff und ausführlich Grothe , Fremdwährungsverbindlichkeiten [1999] 500 ff), haben „Währungsmanipulationen“ nicht mehr den Stellenwert wie in den 1950er-Jahren. Die Slowakei nimmt wie alle EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten am SEPA teil, der in Bezug auf den innereuropäischen Zahlungsverkehr „innerstaatliche“ Verhältnisse herstellt. Selbst wenn die Antragsgegnerin kein USD-Konto bei der R***** unterhält, bedarf es zur Überweisung eines Betrags in die Slowakei zum Zweck der Hinterlegung eines Währungsumtausches, was ebenfalls keine ernsten Hindernisse mehr aufwirft. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist daher von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (§ 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle ( Mankowski in Rauscher , EuZPR/EuIPR [2011] Art 39 Brüssel I-VO Rz 10).
6.4. Zutreffend hat das Rekursgericht den Sitz des potenziellen Drittschuldners (§ 18 Z 3 EO) als zuständigkeitsbegründend iSd Art 39 Abs 2 EuGVVO qualifiziert.
7. Die Antragsgegnerin hat beantragt, der Antragstellerin gemäß Art 46 Abs 3 EuGVVO eine angemessene Sicherheitsleistung in Höhe von 1.813.812,19 EUR aufzutragen, und durch Vorlage einer Entscheidung des Krajský súd Košice (Kreisgericht Košice) vom 6. Mai 2014 samt Übersetzungen in die rumänische und die deutsche Sprache bescheinigt, dass die einstweilige Verfügung vom 18. Jänner 2012 noch nicht rechtskräftig ist. Nicht bescheinigt ist, dass der Titel in der Slowakei bereits rechtskräftig aufgehoben ist.
7.1. Die Antragstellerin hat sich in der Revisionsrekursbeantwortung gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ausgesprochen, weil der Exekutionstitel im Ursprungsstaat rechtskräftig aufgehoben worden sei. Da es aufgrund des aufgehobenen Titels überhaupt keine Zwangsvollstreckung geben werde, müsse „diese“ auch nicht von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
7.2. Ist die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung noch nicht rechtskräftig, kann das über einen Rechtsbehelf (in zweiter oder dritter Instanz) entscheidende Gericht im Zuge der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf derjenigen Partei, die die Vollstreckbarerklärung beantragt hat, eine Sicherheitsleistung auferlegen (siehe 3 Ob 209/05i = SZ 2005/171). Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsbehelfsgericht.
Die Voraussetzungen dafür, dass der Oberste Gerichtshof den Erlag einer Sicherheit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Exekutionsgericht ( Jakusch in Angst 2 § 84 EO Rz 37) aufträgt, liegen hier vor.
7.3. Der Zweck der Sicherheitsleistung liegt darin, die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines noch nicht rechtskräftigen ausländischen Titels vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung verbundene Gefahr auszugleichen. Außerdem hat die Sicherheitsleistung den Zweck, den Schuldner vor dem Einbringlichkeits- und Insolvenzrisiko in Ansehung seines Gegners zu schützen und ihm eine gewisse Sicherheit bei einer langdauernden Prozessführung im Ursprungsstaat und einer allenfalls dadurch langdauernden Unmöglichkeit, über gepfändete Vermögenswerte zu verfügen, zu bieten (RIS-Justiz RS0120345).
7.4. Art und Höhe der Sicherheitsleistung richten sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats; die Höhe liegt im richterlichen Ermessen ( G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek , EuGVR 3 [2009] Art 46 EuGVVO Rz 11). Die Sicherheitsleistung soll dem Schuldner einen Haftungsfonds für allfällige Schäden bieten; es soll verhindert werden, dass der Schuldner bei einer späteren Aufhebung oder Abänderung des Titels im Ursprungsstaat zu Unrecht geschädigt wird und allfällige Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche de facto nicht durchsetzen kann ( Rassi in Fasching/Konecny 2 Art 46 EuGVVO Rz 21).
7.5. Bei der Festlegung der Höhe der Sicherheit spielt einerseits eine Rolle, dass der slowakische Titel nicht eine Leistung an den Gläubiger anordnet, sondern den Erlag eines größeren Geldbetrags bei einem slowakischen Gericht, wodurch die Gefahr für die Schuldnerin geringer ist. Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass es im Hinblick auf die Aufhebung des Titels voraussichtlich nicht zu einer Zwangsvollstreckung kommen wird; mit anderen Worten schätzt sie selbst die Chancen im Ursprungsstaat gering ein. Unter Bedachtnahme darauf, dass die (die Auferlegung einer Sicherheit beantragende) Antragsgegnerin vor allem den potenziellen Zinsverlust ins Treffen führt, aber keine sonstigen Schäden befürchten muss, erscheint eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 EUR (= etwa 10 % der Höhe des laut Titel beim slowakischen Gericht zu erlegenden Betrags) als angemessen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs 2 iVm § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf Antrag der Antragsgegnerin hat keinen Einfluss darauf, dass die Antragstellerin als im Revisionsrekursverfahren als obsiegend anzusehen ist und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung hat.
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