OGH 2Ob468/36; 1Ob149/52; 3Ob111/62; 3Ob91/88; 3Ob141/88 (RS0003942)

OGH2Ob468/36; 1Ob149/52; 3Ob111/62; 3Ob91/88; 3Ob141/8817.9.2015

Rechtssatz

Exekution zur Erwirkung des Erlages einer Geldsumme ist nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen zu führen; die §§ 353 oder 354 EO sind hier nicht anzuwenden.

Normen

EO §294 A
EO §353 Abs1 IB
EO §354 IA

2 Ob 468/36OGH16.06.1936

Veröff: SZ 18/104

1 Ob 149/52OGH05.03.1952

Veröff: SZ 25/56

3 Ob 111/62OGH25.07.1962
3 Ob 91/88OGH29.06.1988

Veröff: JBl 1988,797 = RZ 1988/64 S 281

3 Ob 141/88OGH19.10.1988

Vgl

3 Ob 96/91OGH13.11.1991

auch; Beisatz: Erwirkung der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an einen Dritten. (T1)

7 Ob 197/01yOGH26.09.2001

Vgl auch

3 Ob 75/14xOGH21.04.2015

Auch; Beisatz: Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (§ 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle. (T2); Veröff: SZ 2015/34

3 Ob 90/15dOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19360616_OGH0002_0020OB00468_3600000_001

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