OGH 3Ob369/97d (RS0109100)

OGH3Ob369/97d17.12.1997

Rechtssatz

Richtet sich die Gerichtskompetenz für die Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht nach dem Wohnsitz des Gegners und ist dieses Begehren nicht mit einem Exekutionsantrag verbunden, hat der Antragsteller das beabsichtigte Exekutionsmittel anzugeben.

Normen

EO §82

3 Ob 369/97dOGH17.12.1997

Veröff: SZ 70/266

3 Ob 75/14xOGH21.04.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/34

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0030OB00369_97D0000_001

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