3 Ob 362/60 | OGH | 03.10.1960 |
EvBl 1961/86 S 132 |
3 Ob 75/14x | OGH | 21.04.2015 |
Auch; Beisatz: Gegenteilig zu Satz 2. (T1)<br/>Beisatz: Behauptet der Antragsteller substantiiert, in Österreich eine Vollstreckung auf der Grundlage des ausländischen Titels einleiten zu wollen, weil hier die potentielle Möglichkeit einer Exekutionsführung bestehe, dann ist die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben. Zumindest innerhalb der SEPA-Staaten ist von der in der älteren Rechtsprechung vertretenen Sonderbehandlung im Fall eines Erlags eines Betrags in ausländischer Währung bei einem ausländischen Gericht abzugehen und die Exekutionsführung nach den Bestimmungen über die Exekution zur Hereinbringung von Geldforderungen (§ 294 EO) einzuräumen. Ob die Forderungsexekution erfolgreich sein wird oder nicht, spielt für die Vollstreckbarerklärung keine Rolle. (T2); Veröff: SZ 2015/34 |
Dokumentnummer
JJR_19601003_OGH0002_0030OB00362_6000000_001
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