OGH 6Ob178/14s

OGH6Ob178/14s19.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin A***** Gesellschaft mbH, FN *****, vertreten durch Dr. Vera Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin M***** Limited, Company No *****, wegen Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Antragsgegnerin, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. September 2014, GZ 28 R 189/14s‑5, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Mai 2014, GZ 1 Nc 29/14y‑2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und es wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Begründung

Die A***** Gesellschaft m.b.H. (Antragstellerin)ist zu FN ***** seit 22. Jänner 1990 im Firmenbuch eingetragen. Das Stammkapital beträgt 200.000 EUR. Gesellschafter mit jeweils zur Gänze einbezahlten Stammeinlagen sind Dr. T***** G***** mit einer Stammeinlage von 150.000 EUR und die M***** Limited (Antragsgegnerin) mit einer Stammeinlage von 50.000 EUR.

Der derzeit gültige Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin sieht unter anderem Folgendes vor:

„Zwölftens: … Die Abtretung von Geschäftsanteilen und von Teilen hiervon an Nichtgesellschafter, ausgenommen die Abtretung an den Ehegatten, Nachkommen und Ehegatten der Nachkommen, kann überdies nur erfolgen, wenn die übernahmswilligen übrigen Gesellschafter von dem ihnen hiermit vertraglich eingeräumten Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen. […]“

Darüber hinaus trifft der Gesellschaftsvertrag keine Vorkehrungen für den Fall der Auflösung oder der Löschung oder des Verlusts der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person als Gesellschafterin oder für einen vergleichbaren Fall, wie etwa den Tod eines Gesellschafters ohne Hinterlassung von Erben. Insbesondere enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung dahin, dass in einem solchen Fall die frei werdenden Geschäftsanteile den verbleibenden Gesellschaftern anwüchsen.

Die Antragsgegnerin war seit 11. Jänner 2001 als Private Limited Company with Share Capital nach englischem Recht unter der Company No ***** beim Registrar of Companies of England and Wales im Companies House (Cardiff) registriert. Der Sitz der Antragsgegnerin war in Bristol in England.

Am 5. August 2008 teilte der Registrar of Companies der Antragsgegnerin mit, innerhalb von drei Monaten werde ihr Name aus dem Register gelöscht („struck off the register“) und die Gesellschaft aufgelöst („dissolved“), wenn nicht entgegenstehende Gründe bekanntgegeben werden.

Am 2. Dezember 2008 wurde die Antragsgegnerin aufgelöst („dissolved“); dieser Status („struck off and dissolved“) besteht nach wie vor.

Am 11. März 2014 beantragte die Antragstellerin die Nachtragsliquidation der „Restgesellschaft“ nach der Antragsgegnerin und die Bestellung eines Nachtragsliquidators aufgrund des noch vorhandenen Restvermögens der Antragsgegnerin im Sprengel des Erstgerichts. Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin sei amtswegig aufgelöst worden, weil die jährlichen Statusberichte oder Jahresabschlüsse nicht eingereicht worden seien. Aufgrund der amtswegigen Löschung gingen gemäß englischem Recht die Vermögenswerte auf die englische Krone über. Hinsichtlich des Vermögens einer gelöschten Limited, das außerhalb des Vereinigten Königreichs gelegen sei, finde (aber) keine staatliche Aneignung von „herrenlosem Vermögen“ („bona vacantia“) statt. Ausländische Vermögenswerte würden von der englischen Krone damit nicht übernommen; die Gesellschaftsanteile der Antragsgegnerin an der Antragstellerin seien daher nicht an die englische Krone übergegangen. Die Gesellschaftsanteile der Antragsgegnerin an der Antragstellerin stünden daher im Eigentum einer „Restgesellschaft“ nach der gelöschten Antragsgegnerin (im Folgenden „Restgesellschaft“), die in einem der jeweiligen Rechtsordnung entsprechenden Nachtragsliquidationsver-fahren abzuwickeln sei. Erst dann sei der geordnete Rechtsstand hergestellt. Entsprechend dem Grundsatz, dass trotz der Löschung einer GmbH diese so lange fortbestehe, als noch ein Gesellschaftsvermögen vorhanden sei, trete die Vollbeendigung nur ein, wenn Vermögenslosigkeit gegeben sei, andernfalls sei eine Nachtragsliquidation durchzuführen. Die Restgesellschaft habe weder eine Satzung noch einen entsprechenden Sitz. Dadurch entstehe eine planwidrige Gesetzeslücke, weil der Gesetzgeber der JN den Fall der in Österreich notwendig gewordenen Abwicklung einer Restgesellschaft nach einer in ihrem Heimatregister (England) gelöschten Limited offenbar nicht bedacht habe. Fehle es an einer Zuständigkeit irgend eines österreichischen Gerichts, liege darin eine verfassungswidrige (Art 6 EMRK) Rechtschutzverweigerung gegen alle jene Personen, die ein rechtliches Interesse an dem Vermögen oder einem Vermögensbestandteil der Restgesellschaft hätten. Es müsse daher die Lücke geschlossen und eine gerichtliche Zuständigkeit mittels Analogie begründet werden. Zwar gelte § 99 JN unmittelbar nur für die Gerichtsbarkeit in Streitsachen, doch schließe dies nicht aus, § 99 JN als Analogiegrundlage heranzuziehen, um eine sonst entstehende Lücke in § 120 JN zu schließen. Eine Anwendung der EuGVVO komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Restgesellschaft nicht um eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft handle, sondern um eine juristische Zweckperson, die ihre Existenz allein der österreichischen Rechtsordnung verdanke. Die Zuständigkeit des Erstgerichts zur Durchführung einer Nachtragsliquidation der Restgesellschaft und zur Bestellung eines Nachtragsliquidators sei daher gegeben, weil für Zwecke des § 99 JN der Geschäftsanteil an einer GmbH (Antragstellerin) am Sitz der Gesellschaft (der Antragstellerin) gelegen sei. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolge gemäß § 93 Abs 5 GmbHG auf Antrag eines Beteiligten. Die Antragstellerin begründe ihr rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation der Restgesellschaft damit, dass nur auf diesem Weg eine Möglichkeit geschaffen werden könne, jenen Geschäftsanteil, der von der Restgesellschaft an der Antragstellerin gehalten werde, nach Vorliegen der exakten Bewertung des Vermögens an eine existierende juristische oder natürliche Person zu übertragen. Eine solche Übertragung sei für die Antragstellerin essenziell zur Herstellung eines geordneten Gesellschafterstands zur Entfaltung der vollen Handlungsfähigkeit der Antragstellerin durch Fassen von Gesellschafterbeschlüssen entsprechend den diversen gesetzlichen Bestimmungen und zur Herstellung der Klarheit über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an der Antragstellerin gegenüber Banken, Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Anordnung der Nachtragsliquidation der Restgesellschaft nach der Antragsgegnerin und auf Bestellung der Antragstellervertreterin zur Nachtragsliquidatorin zurück. Nach den gesetzlichen Zuständigkeitskriterien (§ 120 Abs 1 bis 3, § 75 Abs 1 JN) sei eine Zuständigkeit des Erstgerichts für den vorliegenden Antrag nicht ableitbar. Selbst wenn man die Anwendbarkeit der EuGVVO verneine, die nach Art 3 Abs 2 in ihrem Anwendungsbereich eine Berufung auf § 99 JN ausschließe, nehme die Antragstellerin diesen Zuständigkeitstatbestand dennoch zu Unrecht in Anspruch: § 99 JN gelte nicht im Außerstreitverfahren. Eine planwidrige Lücke liege nicht vor. Die Anwendung des § 99 JN sei in den Registersachen nach §§ 118 und 120 JN auch nicht sachgerecht. Die Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts für ausländische Rechtsträger (mit Ausnahme jener mit inländischen Zweigniederlassungen) sei in § 120 JN auch dann nicht vorgesehen, wenn diese ein Vermögen im Inland hätten. Da aber ‑ abgesehen von § 99 JN ‑ auch kein anderes österreichisches Gericht örtlich zuständig sei, lägen die Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit gemäß § 27a Abs 1 JN nicht vor.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es referierte ausführlich das erwähnte Rechtsgutachten von Bachner und führte in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:

A. Die Rechts- und Postulationsfähigkeit einer Person sei nach deren Personalstatut zu beurteilen (§ 12 IPRG). Parteifähig seien ausländische juristische Personen dann, wenn sie nach ihrem Personalstatut ‑ das sei das Recht des Staats, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung habe (§ 10 IPRG) ‑ rechtsfähig seien. Für Gesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sei die Gründungstheorie maßgeblich, für die Antragsgegnerin somit englisches Recht (4 Ob 119/11w mwN; Schubert in Fasching/Konecny² Vor § 1 ZPO Rz 25 mwN zu EuGH C‑212/97 „Centros“). Die Möglichkeit der Aufhebung der Löschung der Antragsgegnerin nach s. 651 Abs 1 des Companies Act (CA) 1985, mit Wirkung ex tunc (Abs 2) sei nur innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung möglich gewesen und daher mit Ablauf des 2. Dezember 2010 nicht mehr offen gestanden.Für die Aufhebung der Löschung der Antragsgegnerin nach s. 653 des CA 1985, mit Wirkung ex tunc (Abs 3), stehe eine Frist von 20 Jahren ab Veröffentlichung der Auflösung zur Verfügung (Abs 2); die Antragstellung stehe aber nur der gelöschten Limited selbst, deren Mitgliedern (ehemaligen Gesellschaftern) und Gläubigern offen (Abs 2). Die hinsichtlich der Antragslegitimation für die Wiedereintragung einer aufgelösten Gesellschaft in das Register großzügigeren Regelungen nach s. 1029 des CA 2006 („application […] by any other person appearing to the court to have an interest in the matter“)seien auf die nach s. 652 des CA 1985 aufgelöste Antragsgegnerin nicht anwendbar, weil eine Auflösung nach dieser Bestimmung in s. 1029 Abs 1 CA 2006 nicht genannt sei.

B. Das Gesellschaftsstatut (Personalstatut der Gesellschaft) sei für die Partei- und Prozessfähigkeit, für die Rechte und Pflichten der Organe und deren Vertretungsmacht und auch für das Ende der Gesellschaft (ihrer Rechtsfähigkeit) maßgeblich (4 Ob 119/11w; RIS-Justiz RS0112341 [T4]). Grundsätzlich seien sämtliche gesellschaftsrechtlichen Fragen zusammen einem einheitlichen Gesellschaftsstatut zu unterstellen. Damit würden alle Sachnormen, nach denen gesellschaftsrechtliche Beziehungen zu beurteilen seien, generell einer Rechtsordnung entnommen. Das Personalstatut juristischer Personen (Gesellschaftsstatut) reiche daher weiter als jenes für natürliche Personen und umfasse neben der Rechts- und Handlungsfähigkeit prinzipiell alle Fragen, die das rechtliche Leben der Gesellschaft begleiteten (Adensamer, Ein neues Kollisionsrecht für Gesellschaften [2006], 38 mwN; vgl auch Koppensteiner/Rüffler,GmbHG3 Allg Einl Rz 19). Auch der Oberste Gerichtshof sei in 4 Ob 119/11w davon ausgegangen, dass für die Frage nach dem Eigentum einer im „Register of Companies“ eingetragenen und später gelöschten Limited mit Sitz in England englisches Recht maßgeblich sei.

C. Das englische Recht (s. 654 CA 1985) bestimme für vor dem 1. Oktober 2009 aufgelöste Gesellschaften, die zuvor in England oder Wales registriert gewesen seien (somit auch für die Antragsgegnerin), dass deren gesamtes Vermögen und Rechte als herrenlos gelte („all property and rights whatsoever […] are deemed to be bona vacantia“) und der englischen Krone zufalle („belong to the Crown“). Dass davon Vermögen außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgenommen sein sollte, sei aus dem Companies Act 1985 nicht ableitbar. Die Verwaltung von auf diese Weise der Krone zugefallenen Vermögensrechten obliege dem „Treasury Solicitor's Department, Bona Vacantia Division“.

In der Entscheidung 4 Ob 119/11w sei der Oberste Gerichtshof nicht davon ausgegangen, dieser Vermögensübergang sei entweder einer entschädigungslosen Enteignung oder einem staatlichen Heimfallsrecht iSd § 29 IPRG gleichzuhalten. Der Oberste Gerichtshof sei nicht zur Anwendung des inländischen Rechts an Stelle des Personalstatuts gelangt.Auch eine englische Rechtsanwaltspartnerschaft sei in ihrem Rechtsgutachten zum Ergebnis gekommen, dass die an der Antragstellerin von der Antragsgegnerin gehaltenen Anteile mit deren Auflösung als herrenloses Vermögen (as „bona vacantia“, meaning ownerless property)auf den Staat ‑ das Vereinigte Königreich ‑ übergegangen und an ihn übertragen worden seien (passed to and vested in the Crown).

D. Der Gesellschaftsanteil der Antragsgegnerin an der Antragstellerin sei damit auf die englische Krone übergegangen. Dass diese die Anteile nach s. 656 CA 1985 ausgeschlagen (disclaimed)hätte, habe die Antragstellerin nicht behauptet oder bescheinigt. Der Geschäftsanteil der Antragsgegnerin an der Antragstellerin sei damit nicht herrenlos. Daher sei die begehrte Nachtragsliquidation einer fingierten Restgesellschaft nach der Antragsgegnerin weder erforderlich noch zulässig.

E. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage des Eigentums an Gesellschaftsanteilen, die eine in Großbritannien gelöschte Limited Company nach englischem Recht an einer in Österreich registrierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung halte, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Die Revisionswerberin wiederholt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen ihre schon dargelegte Argumentation in erster Instanz.

Hierzu wurde erwogen:

1.1. Zutreffend sind die Ausführungen des Rekursgerichts zur Rechtsfähigkeit von (insbesondere englischen) Gesellschaften und zum anwendbaren Recht unter Punkt A. und B.

1.2. Dass die Löschung im Register nach dem insoweit mit dem englischen Recht vergleichbaren irischen Recht konstitutiv wirkt und die Beendigung (dissolution) bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger (juristische Person) aufhört und die Vertretungsbefugnisse enden, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 13. 9. 2007, 6 Ob 146/06y, ausgesprochen (zum englischen Recht so auch Bachner/Schacherreiter, Das rechtliche Schicksal einer Limited nach der Löschung im Heimatregister, GeS 2006, 295 [296]; Bachner/Gasser, Restvermögen einer gelöschten Limited, ZfRV 2009, 113 [115]; für die deutsche Lehre etwa Leible/Lehmann, Auswirkungen der Löschung einer Private Limited Company auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen, GmbHR 2007, 1095 [1097]; Krömker/Otte, Die gelöschte Limited mit Restvermögen in Deutschland: Stehen Gläubiger und Gesellschafter im Regen? BB 2008, 964 f; OLG Jena 22. 8. 2007, 6 W 244/07; OLG Hamm, 11. 4. 2014, 12 U 142/13, jeweils mwN).

2. Im Übrigen hält der erkennende Senat die englische Rechtslage nicht für hinreichend geklärt.

2.1. Zunächst ist für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Geschäftsanteil an einer im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit (Satzungs-)Sitz in Österreich ein in Österreich und nicht im Vereinigten Königreich befindliches Vermögen darstellt (vgl auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 75 Rz 4 mwN).

2.2. Es mag sein, dass Lehrmeinungen in Österreich (Bachner/Schacherreiter, Das rechtliche Schicksal einer Limited nach der Löschung im Heimatregister, GeS 2006, 295; Bachner/Gasser, Restvermögen einer gelöschten Limited, ZfRV 2009, 113; Bachner, OGH zum Restvermögen einer gelöschten Limited, GeS 2012, 224) und Deutschland (vgl nur Leible/Lehmann, Auswirkungen der Löschung einer Private Limited Company auf ihr in Deutschland belegenes Vermögen, GmbHR 2007, 1095; Krömker/Otte, Die gelöschte Limited mit Restvermögen in Deutschland: Stehen Gläubiger und Gesellschafter im Regen? BB 2008, 964) sowie Entscheidungen deutscher Oberlandesgerichte (OLG Jena 22. 8. 2007, 6 W 244/07 [im Folgenden: OLG Jena]; OLG Düsseldorf 10. 5. 2010, I‑24 U 160/09 [im Folgenden: OLG Düsseldorf]; OLG Hamm, 11. 4. 2014, 12 U 142/13 [im Folgenden: OLG Hamm]) im Wesentlichen für die von der Antragstellerin vertretene Rechtsauffassung sprechen.

2.3. Der Auffassung der Antragstellerin, das Heimfallsrecht der englischen Krone beziehe sich nicht auf ausländisches Vermögen, steht jedoch entgegen, dass sich ‑ wie schon das Rekursgericht ausgeführt hat ‑ diese Rechtsbehauptung nicht auf positivrechtliche Bestimmungen des Companies Act 1985 stützen kann. Auch die Entscheidung 4 Ob 119/11w geht davon aus, dass auch ausländisches Vermögen einer gelöschten Limited dem Heimfallsrecht der Krone unterliegt. Allfällige Hinweise auf die fehlende (Inanspruchnahme der) Jurisdiktion über ausländisches Vermögen auf der Internetseite des englischen „Treasure Solicitor's Department“ (vgl Bachner/Gasser aaO 116 f; Bachner aaO 225) haben keine normative Kraft. Sie lassen überdies in der derzeit abrufbaren Version („… BVD [Bona Vacantia division] do not deal with foreign assets ...“) offen, ob die behauptete Nichtbefassung mit ausländischen Vermögenswerten tatsächlich eine Selbstbeschränkung der englischen Jurisdiktion bedeutet oder etwa nur ein bloßes Faktum ohne rechtliche Selbstbeschränkung der Jurisdiktion darstellt.

2.4. Weiters ist zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin die Möglichkeit hatte oder hätte, im englischen Register die Wiedereintragung der Antragsgegnerin zu erwirken; sollte es eine derartige Möglichkeit geben, wäre es an der Antragstellerin darzutun, ob sie diese Möglichkeit ergriffen hat und warum gegebenenfalls ein solcher Antrag erfolglos war oder warum sie keinen solchen Antrag gestellt hat. Sollte nämlich die Antragstellerin die Wiedereintragung der Antragsgegnerin im englischen Register erwirken können, bedürfte es jedenfalls keiner Nachtragsabwicklung von Vermögenswerten der Antragsgegnerin in Österreich.

2.5. Die Nichtermittlung der anzuwendenden

ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein

Verfahrensmangel eigener Art (RIS-Justiz RS0040159). Fremdes

Recht ist nach der ständigen

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wie in seinem

ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden und es kommt in erster Linie auf die Anwendungspraxis nach der

Rechtsprechung des betreffenden Auslandsstaats an (RIS‑Justiz RS0042940 [T5]). Nur wenn dieser Lösungsansatz keine eindeutige Antwort ergibt, ist der herrschenden fremden Lehre zu folgen (RIS-Justiz RS0042940 [T4]). Das Gericht hat die

ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen, wobei allerdings die Parteien dem Gericht hiebei Beihilfe zu leisten haben (RIS-Justiz RS0045163; RS0040189). Zulässige Hilfsmittel sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. Wie sich der Richter diese notwendige Kenntnis des fremden Rechts verschafft, liegt in seinem Ermessen (RIS-Justiz RS0045163 [T11]). Im vorliegenden Fall erscheint die Einholung einer offiziellen Auskunft der zuständigen Stellen in England im Wege des Bundesministeriums für Justiz in hohem Maß zweckmäßig. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl 1971/417) verwiesen. Um allen Beteiligten bei der Erforschung des ausländischen Rechts das rechtliche Gehör zu wahren, ist die Aufhebung in die erste Instanz geboten.

3. Sollte diese Ermittlung des ausländischen Rechts die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Rekursgerichts in Übereinstimmung mit der Entscheidung 4 Ob 119/11w erweisen, bestünde für das Vermögen der Antragsgegnerin die Zuständigkeit der englischen Krone und demgemäß keine inländische Gerichtsbarkeit; es hätte bei der Zurückweisung durch das Erstgericht zu bleiben.

4. Sollte sich hingegen die von der Antragstellerin behauptete englische Rechtslage als zutreffend erweisen, wäre von folgender weiteren rechtlichen Beurteilung auszugehen:

4.1. Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaates erloschen, so ist dieser Status überall in der Europäischen Union verbindlich (OLG Düsseldorf; OLG Hamm, jeweils mwN). Dies trifft ‑ wie schon unter Punkt 1. und vom Rekursgericht ausgeführt ‑ auf die Antragsgegnerin zu. Das nicht im Vereinigten Königreich gelegene Vermögen kann daher nicht mehr der gelöschten Gesellschaft zugeordnet werden. Da aber andererseits die englische Krone keinen Anspruch auf das im Ausland gelegene Vermögen erhöbe, wäre das rechtliche Schicksal dieses Vermögens fraglich.

4.2. Zu erwägen wäre, dass das nicht im Vereinigten Königreich befindliche Vermögen herrenlos sei. Diese Annahme wäre aber kein sinnvoller Lösungsansatz (Bachner/Schacherreiter aaO 298; Leible/Lehmann aaO 1097; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf und OLG Hamm).

4.3. Dasselbe gälte für die Annahme der analogen Anwendung des Heimfallsrechts des Staates im Erbrecht bei erblosen Verlassenschaften (§ 760 ABGB): Im Erbrecht wird dieses Heimfallsrecht als ultima ratio nur dann angewendet, wenn alle anderen Berufungsgründe (Erbvertrag, Testamentserbe, Ersatzerbe, Transmissar, Anwachsungsberechtigter, gesetzlicher Erbe [vier Parentelen! Vgl §§ 731 ff ABGB], außerordentliches Erbrecht der Legatare gemäß § 726 ABGB) versagen (vgl nur Apathy in KBB4 § 760 Rz 1). Bei einer gelöschten Gesellschaft hingegen sind nahestehende Personen leicht auszumachen, nämlich die (in der Regel leicht eruierbaren) letzten Gesellschafter (Bachner/Schacherreiter aaO 298). Auch unbefriedigte Gesellschaftsgläubiger stehen dem Restvermögen näher als der Staat.

4.4. Der Oberste Gerichtshof hat sich ‑ vornehmlich in der Nachkriegszeit ‑ in mehreren Entscheidungen mit der dann insoweit dem vorliegenden Fall ähnlichen Problematik befasst, welches Schicksal das im Inland befindliche Vermögen eines ausländischen Rechtsträgers, der im Ausland entschädigungslos enteignet wurde, hat (RIS-Justiz RS0010831). Allen einschlägigen Entscheidungen ist zunächst gemeinsam, dass die (entschädigungslose) Enteignung für das im Inland befindliche Vermögen wegen eines Verstoßes gegen den inländischen ordre public nicht anerkannt wurde (RIS-Justiz RS0010831).

Wer aber nun Eigentümer des inländischen Vermögens ist, wird von den einschlägigen Entscheidungen nicht einhellig beantwortet: In einigen Entscheidungen wurde die Ansicht vertreten, das inländische Vermögen gehe auf die ehemaligen Gesellschafter über, die eine Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB bildeten („communio incidens“: SZ 26/145; SZ 27/286; SZ 28/1; 7 Ob 764/83). Die Entscheidung SZ 26/145 ist jedoch insofern mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht ganz vergleichbar, als dort die enteignete Gesellschaft nicht ‑ wie hier die in England gelöschte Limited ‑ eine Kapitalgesellschaft, sondern eine offene Handelsgesellschaft war.

In der Entscheidung SZ 24/255 wurde hingegen die Passivlegitimation der im Ausland enteigneten Aktiengesellschaft für die Klage eines ehemaligen Dienstnehmers dieser Aktiengesellschaft auf Bezahlung des restlichen Gehalts ausdrücklich bejaht (tendenziell so wohl auch SZ 21/114: „... betreibende Partei … weiterbestehend ...“).

4.5. Der erkennende Senat hält für die vorliegende Problematik die Annahme einer Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB nicht für sachgerecht. Dies zeigt etwa die Entscheidung SZ 28/1: Die Klage des Universalsukzessors der enteigneten ausländischen Aktiengesellschaft aus einem Hypothekardarlehen wurde abgewiesen, weil nur die ehemaligen Aktionäre der enteigneten Gesellschaft (als communio indidens) jeweils hinsichtlich ihrer Quote aktiv legitimiert seien.

Weiters weisen Bachner/Schacherreiter aaO 299 berechtigt darauf hin, dass man in den Enteignungsfällen nach dem damaligen Stand der Dinge damit rechnen musste, dass die Enteignung endgültig war, womit sich die Frage nach einer späteren Rückübertragung des Vermögens an die juristische Person nicht stellte. Bei der Löschung einer Limited sei hingegen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es zu einer Wiedereintragung komme. In England lege die Krone gegenüber der Gesellschaft Rechnung für die zwischenzeitlich erfolgten Maßnahmen zur Versilberung des Vermögens und überweise den daraus erzielten Erlös. Weil dafür mit dem Treasury Solicitor eine zentrale Anlaufstelle existiere, sei das alles mit vertretbarem Aufwand bewältigbar. Ganz anders würde sich die Situation darstellen, wenn sich das Vermögen der gelöschten Gesellschaft als Bruchteilseigentum in den Händen einer größeren Zahl von Gesellschaftern befände, von denen jeder individuell über seine Quote verfügen könnte. Die Komplikationen, die sich aus einer solchen Umgestaltung der Vermögensordnung der ursprünglichen Limited samt nachträglicher Wiederherstellung ergeben könnten, lägen auf der Hand. Eine bloß anteilsmäßige Haftung der ehemaligen Gesellschafter (als communio incidens) könne überdies die Rechtsverfolgung für Gläubiger der gelöschten Gesellschaft zu einem Detektivspiel machen, das an Rechtsverweigerung grenze.

4.6. Der erkennende Senat schließt sich daher jener Meinung an, wonach das in Österreich gelegene Vermögen der erloschenen Limited einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zugewiesen würde (Bachner/Schacherreiter aaO 299 f; Bachner/Gasser aaO 117; Bachner aaO 226; Leible/Lehmann aaO 1097; Krömker/Otte aaO; OLG Jena; OLG Düsseldorf; OLG Hamm). Diese Restgesellschaft wäre mit der gelöschten Limited nicht ident, weil ‑ wie ausgeführt ‑ nach der Gründungstheorie im Unionsrecht der Verlust der Rechtsfähigkeit der Limited nach englischem Recht auch von den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu nehmen ist (Bachner/Schacherreiter aaO 300; Bachner/Gasser aaO 119, 121 f; Leible/Lehmann aaO 1097 f; aA OLG Jena, OLG Düsseldorf und OLG Hamm, die jeweils ein Fortbestehen der gelöschten Limited als Restgesellschaft in Deutschland annehmen; Krömker/Otte aaO 964 f, die überdies auf die Restgesellschaft englisches Recht anwenden wollen). Die Restgesellschaft wäre vielmehr eine von der österreichischen Rechtsordnung entwickelte Hilfskonstruktion, auf die österreichisches Gesellschaftsrecht anzuwenden wäre (im Ergebnis auch OLG Hamm für Deutschland). Sie hätte zunächst keine vertretungsbefugten Organe, verlieren doch ‑ wie schon unter Punkt 1. dargestellt ‑ auch die ehemals für die Antragsgegnerin vertretungsbefugten Organe mit der „dissolution“ ihre Vertretungsbefugnis (Bachner/Schacherreiter aaO 300 f; Bachner aaO 226; im Ergebnis auch OLG Jena; Krömker/Otte aaO 965).

4.7. Diese Situation wäre mit der Lage einer im österreichischen Firmenbuch gelöschten (Kapital-)Gesellschaft vergleichbar, bei der mit der Löschung (auch wenn der Löschungsbeschluss nicht rechtskräftig ist) die Vertretungsbefugnis der bis dahin vertretungsbefugten Organe wegfällt (RIS-Justiz RS0050186 [T5]). In einem solchen Fall hat das Firmenbuchgericht bei nachträglich aufgetauchtem Vermögen der gelöschten Gesellschaft auf Antrag eines Beteiligten einen Nachtragsliquidator zu bestellen (für die GmbH: § 93 Abs 5 GmbHG, § 40 Abs 4 FBG; Bachner/Gasser aaO 122; Bachner aaO 226; OLG Jena).

4.8. Ausgehend davon, dass die gelöschte Gesellschaft eine Limited war, wären für die Restgesellschaft die am ehesten dazu ähnlichen Normen der Nachtragsliquidation für die GmbH analog anzuwenden (Leible/Lehmann aaO 1098; im Ergebnis auch OLG Jena; aA OLG Hamm, das die Restgesellschaft als OHG oder GesbR oder, im Fall einer Einpersonen-Limited, als Einzelunternehmen ansieht). Dadurch würde vor allem das nicht sachgerechte Ergebnis vermieden, dass bei Annahme, die Restgesellschaft sei etwa eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Gesellschafter (anders als die Gesellschafter der Limited) unbeschränkt als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschulden hafteten (vgl § 1199 ABGB idF BGBl I 2014/83; vgl Leible/Lehmann aaO 1098; Krömker/Otte aaO 966).

4.9. In Analogie zur Nachtragsliquidation einer österreichischen GmbH wäre eine Fortsetzung (Reaktivierung) der Restgesellschaft zu einer werbenden Gesellschaft nicht möglich (6 Ob 330/98t; 6 Ob 216/05s; 6 Ob 224/11a; RIS‑Justiz RS0112036; RS0120497; Bachner/Schacherreiter aaO 300; Bachner/Gasser aaO 117).

4.10. Inwieweit die dargestellte Lösung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bedarf vorweg noch keiner abschließenden Klärung. Dafür spräche, dass es nach dem Verlust der Rechtsfähigkeit im Herkunftsstaat an einem Rechtssubjekt, das sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen könnte, fehlt. Die gelöschte Antragsgegnerin kann sich also nicht mehr darauf berufen, als Gesellschaft nach englischem Recht an der Niederlassungsfreiheit gemäß Art 49, 54 AEUV teilzuhaben (im Ergebnis auch OLG Hamm). Aus Sicht des Unionsrechts bestünden daher keine Bedenken, auf das in Österreich gelegene Vermögen der Antragsgegnerin österreichisches Recht anzuwenden (Bachner/Schacherreiter aaO 300 f; Bachner/Gasser aaO 119 mwN, 121 f; für das deutsche Recht vgl Leible/Lehmann aaO 1097 f mwN).

4.11. Es lägen somit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators gemäß § 93 Abs 5 GmbHG bzw § 40 Abs 4 FBG durch das Erstgericht vor. Der Nachtragsliquidator würde nach Verwertung des Geschäftsanteils im Verhältnis zur Höhe des Erlöses angemessene Bemühungen unternehmen müssen, um (allenfalls auch in England) die letzten Gesellschafter und allfällige bisher unbefriedigte Gläubiger der Antragsgegnerin auszuforschen. Der Erlös wäre (nach Abzug der vom Erstgericht zu prüfenden angemessenen Entlohnung des Nachtragsliquidators) zuerst allfälligen Gläubigern der Antragsgegnerin (notfalls kridamäßig) auszufolgen, ein dann noch verbleibender Rest anteilig an die letzten Gesellschafter der Antragsgegnerin. Sollten die Bemühungen, vormalige Gesellschafter der Antragsgegnerin oder Gläubiger derselben auszuforschen, erfolglos sein, wäre der (um den Entlohnungsanspruch des Nachtragsliquidators geminderte) Erlös gemäß § 91 Abs 4 GmbHG bei Gericht zu erlegen.

4.12. Die Auswahl der Person des Nachtragsliquidators wäre dem pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichts anheimgestellt. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin wären bei der beantragten Bestellung der Vertreterin der Antragstellerin zur Nachtragsliquidatorin Interessenkollisionen sehr wohl zu befürchten: Die Antragstellerin hätte ein Interesse an einer möglichst billigen Verwertung des Geschäftsanteils der Restgesellschaft, wäre doch insbesondere kraft des Vorkaufsrechts der Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin laut Gesellschaftsvertrag wahrscheinlich, dass die Mehrheitsgesellschafterin den Geschäftsanteil erwerben wolle und werde. Die Restgesellschaft hingegen hätte ein Interesse an einem möglichst hohen Erlös aus dem Verkauf ihres Geschäftsanteils.

5. Sollte sich die Rechtslage wie unter Punkt 4. beschrieben herausstellen, wäre das Verfahren aber noch in einem weiteren Aspekt ergänzungsbedürftig:

5.1. Die Antragstellerin beruft sich für ihren Antrag auf die analoge Anwendung des § 93 Abs 5 GmbHG. Nach dieser Bestimmung hat das Handelsgericht der Hauptniederlassung auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Liquidatoren wieder zu berufen oder andere Liquidatoren zu ernennen, wenn sich nachträglich noch weiteres, der Verteilung unterliegendes Vermögen herausstellt.

5.2. Als „Beteiligter“ nach dieser Norm wird in der Rechtsprechung jeder angesehen, der ein Interesse an der Verwertung, Befriedigung oder Verteilung von vorhandenem Gesellschaftsvermögen hat (RIS-Justiz RS0114803). Zu den

Beteiligten gehören Gesellschafter, frühere Gesellschaftsorgane und Dritte, wenn sie ein derartiges Interesse haben (RIS-Justiz RS0114803 [T1]). Zu den

„Beteiligten“ werden vor allem auch Gesellschaftsgläubiger gezählt (RIS-Justiz RS0060143). Die

Beteiligtenstellung setzt ein rechtliches Interesse voraus. Die Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher Interessen reicht nicht aus (RIS-Justiz RS0060143 [T2]).

5.3. Die Antragstellerin ist weder Gesellschafterin der Antragsgegnerin noch früheres Gesellschaftsorgan noch ‑ soweit zu sehen ‑ Gläubigerin derselben, sind doch die Stammeinlagen voll einbezahlt. Das behauptete rechtliche Interesse an der Nachtragsliquidation ist aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ohne Weiteres ersichtlich: die „Herstellung eines geordneten Gesellschafterstands“ begründet kein rechtliches Interesse. Die Antragstellerin legt nicht dar, inwiefern durch den derzeitigen Zustand verhindert wird, dass Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können. Schließlich ist auch nicht ohne Weiteres einsichtig, inwiefern die Herstellung der Klarheit über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse an der Antragstellerin gegenüber Banken, Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten notwendig ist.

5.4. Die Antragstellerin müsste daher im fortgesetzten Verfahren ihr (rechtliches) Interesse an einer Nachtragsliquidation der Antragsgegnerin klarstellen; gelänge ihr dies nicht, wäre der Antrag mangels Beteiligtenstellung der Antragstellerin abzuweisen. Aufgrund des ergänzten Verfahrens wird auch die Art des Verfahrens und die (internationale) Zuständigkeit zu beurteilen sein.

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