OGH 6Ob339/58 (RS0040159)

OGH6Ob339/5825.2.1959

Rechtssatz

Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft; es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. Letzteres wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn noch gar nicht feststeht, welches Sachverhaltsbild endgültig zu beurteilen sein wird, weil noch Verfahrensergänzungen in tatsächlicher Hinsicht nötig sind.

Normen

ZPO §271
ZPO §496 Abs3

6 Ob 339/58OGH25.02.1959
2 Ob 122/61OGH05.05.1961

Beisatz: Nur aus dem Beratungsprotokoll ersichtlich. (T1)

5 Ob 299/61OGH04.10.1961
2 Ob 324/67OGH14.12.1967

nur: Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art, den das Berufungsgericht auch dadurch beheben kann, daß es sich die erforderlichen Kenntnisse selbst verschafft. (T2)

2 Ob 194/71OGH05.06.1972

nur T2; Beisatz: Berufungsgericht ist hiezu nicht verpflichtet. (T3) Veröff: ZVR 1973/179 S 241

2 Ob 19/75OGH03.04.1975

Vgl auch

2 Ob 75/75OGH04.09.1975

Veröff: SZ 84/85

3 Ob 121/75OGH23.09.1975

Veröff: ZfRV 1977,292 (Glosse von Schwind)

4 Ob 517/78OGH05.09.1978

nur: Die Nichtermittlung der anzuwendenden ausländischen Normen (§ 271 ZPO) ist ein Verfahrensmangel eigener Art es muß dies aber nicht tun, sondern kann die Beweisaufnahmen und Erhebungen auch dem Erstrichter auftragen und sich damit praktisch die Kontrolle der Anwendung des ausländischen Rechtes durch den Erstrichter vorbehalten. (T4)

2 Ob 159/79OGH20.11.1979

nur T2; nur T4; Veröff: VersR 1981,668

4 Ob 353/80OGH08.07.1980

Beis wie T3; Beisatz: Fremdenverkehrsverband (T5) Veröff: GRURInt 1981,401 = ÖBl 1981,71

8 Ob 530/84OGH21.02.1985

nur T4; Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer)

6 Ob 178/14sOGH19.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19590225_OGH0002_0060OB00339_5800000_001

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