European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00209.14P.1127.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 2. 8. 2006 brachte die Antragstellerin beim Erstgericht den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ein. Am 23. 7. 2010 wurde über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes und damaligen Antragsgegners (im Folgenden: Schuldner) der Konkurs eröffnet. Das Aufteilungsverfahren wurde als Prüfungsverfahren [„außerstreitiger Prüfungsprozess“] fortgesetzt. Das Rekursgericht berichtigte mit Beschluss vom 2. 2. 2012, GZ 54 R 143/11t‑94, die Parteibezeichnung des Antragsgegners auf den im Konkursverfahren bestellten Masseverwalter.
Alleiniger Gegenstand des sich bereits im vierten Rechtsgang befindlichen Aufteilungsverfahrens ist die Liegenschaft EZ ***** KG *****, auf der sich die bisherige Ehewohnung befindet. Die Liegenschaft ist mit einem Wohnungsrecht des Schuldners und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu dessen Gunsten belastet.
Nach Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert dieser Liegenschaft durch das Erstgericht beantragte der Schuldner mit seiner am 21. 7. 2014 eingebrachten Eingabe, ihm im als Prüfungsprozess fortzuführenden Verfahren Parteistellung zuzuerkennen. Gleichzeitig beantragte er seine Einvernahme, lehnte den Sachverständigen als befangen ab und erhob gegen das Gutachten Erinnerungen. Zu seiner Parteistellung führte er aus, dass das Aufteilungsverfahren mangels aufgeschlüsselter Forderungsanmeldung durch die Antragstellerin noch unterbrochen sei. Er hege die Befürchtung, dass im Verfahren in seine höchstpersönlichen Rechte (höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht bzw Rechte aus der Schenkung auf den Todesfall) eingegriffen werde.
Das Erstgericht wies die Eingabe des Schuldners wegen dessen fehlender Parteistellung im Aufteilungsverfahren zurück. Es verwies dazu auf die Entscheidung 1 Ob 234/13p.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Schuldners nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Schuldners ging es nicht davon aus, dass das Aufteilungsverfahren nach wie vor unterbrochen sei. Im Aufteilungsverfahren sei über die bisherige Ehewohnung samt dem darauf lastenden Wohnrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbot abzusprechen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners, der keine Rechtsfragen von der nach § 62 Abs 1 AußStrG erforderlichen Bedeutung geltend macht.
1.1 Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung 1 Ob 234/13p für das weitere Verfahren bindend klargestellt, dass das gegenständliche Aufteilungsverfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners unterbrochen und als Prüfungsverfahren iSd § 110 Abs 3 IO gegen den Masseverwalter als Antragsgegner fortgesetzt wurde. In der genannten Entscheidung wurde auch ausdrücklich ausgesprochen, dass der Schuldner im außerstreitigen Prüfungsverfahren nicht Partei sei.
1.2 Der Schuldner zeigt in seinem Rechtsmittel keine neuen Umstände auf, auf Grund derer ihm dessen ungeachtet Parteistellung einzuräumen wäre.
2. Auf die bisher unterlassene Umstellung des Begehrens durch die Antragstellerin (vgl zB 4 Ob 22/51 = SZ 24/90; uva; RIS‑Justiz RS0065967) kann eine Parteistellung des Schuldners im Prüfungsverfahren nicht gestützt werden. Dabei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frage jenes Verfahrens, an dem der Revisionsrekurswerber eben nicht beteiligt ist. Davon abgesehen hat eine allenfalls erforderliche amtswegige Umformulierung des Begehrens erst im Rahmen der noch ausstehenden meritorischen Entscheidung zu erfolgen hat (6 Ob 35/14m).
3.1 Auch im Zusammenhang mit vom Schuldner befürchteten Eingriffen in seine („höchstpersönlichen“) Rechte an der bisherigen Ehewohnung (Wohnungsrecht bzw Veräußerungs- und Belastungsverbot) zeigt der Schuldner keine Umstände auf, die Anlass für eine von der Entscheidung 1 Ob 234/13p abweichende Beurteilung seiner (fehlenden) Parteistellung gäben.
3.2 Die Zugehörigkeit des Aufteilungsanspruchs hinsichtlich der Ehewohnung zur Insolvenzmasse lag bereits der Entscheidung 1 Ob 234/13p zugrunde (vgl auch zB 7 Ob 276/02t; 6 Ob 277/03h; RIS‑Justiz RS0008504; RS0057570). Die bücherlichen Rechte des Schuldners an der Ehewohnung waren im Zeitpunkt dieser Entscheidung aktenkundig. Der Oberste Gerichtshof hat in einer vergleichbaren Konstellation die Ansicht vertreten, dass ein Aufteilungsanspruch bezüglich einer Liegenschaft (Ehewohnung) auch dann nach der (damaligen) KO zu behandeln ist, wenn diese Liegenschaft mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot und einem Wohnrecht zugunsten des Schuldners (und ursprünglichen Antragsgegners) belastet ist (7 Ob 276/02t).
3.3 Zur von ihm befürchteten Beeinträchtigung seiner bücherlichen Rechte ist der Schuldner eben auf die verfahrensrechtliche Rolle des Masseverwalters zu verweisen, auf den im Prüfungsverfahren die Parteistellung des Schuldners übergeht (8 Ob 252/02w = SZ 2003/13t; 9 ObA 159/98t uva; vgl RIS‑Justiz RS0039713; RS0039589) und dem dort ‑ ebenso wie auch sonst im Insolvenzverfahren ‑ die Wahrung der Interessen des Schuldners obliegt (vgl OBDK RIS‑Justiz RS0106041 [T6]; 4 Ob 2397/96w = SZ 70/2; Schubert in Konecny/Schubert , KO § 3 Rz 9).
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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