OGH 3Ob940/32 (RS0039713)

OGH3Ob940/3223.11.1932

Rechtssatz

Die Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird und die Zahlung bei Zwangsvollstreckung in eine dem Kläger verpfändete Liegenschaft des Gemeinschuldners begehrt wird. Darin liegt eine Klageänderung nicht.

Normen

ZPO §235 Abs4 B

3 Ob 940/32OGH23.11.1932

Veröff: SZ 14/233

5 Ob 230/72OGH28.11.1972

nur: Die Bezeichnung der beklagten Partei kann dahin richtiggestellt werden, dass die zunächst gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klage gegen die Masseverwalter im Konkurse der beklagten Partei gerichtet wird. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Klage nach § 124 Abs 3 KO. (T2)

5 Ob 610/83OGH14.06.1983

Auch; Beisatz: Hier: Die gegen eine (im Ausgleich befindliche) Genossenschaft gerichtete Klage wird (unter Berücksichtigung des Klagsvorbringens) auf den Sachwalter der Ausgleichsschuldnerin berichtigt. (T3)

8 Ob 623/84OGH08.11.1984

Auch; Beis wie T3

7 Ob 504/86OGH30.01.1986

nur T1

8 Ob 6/88OGH25.02.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/50

1 Ob 106/02yOGH11.06.2002

Ähnlich; Beisatz: Die Berichtigung der Parteibezeichnung einer entgegen § 6 Abs 1 KO nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingebrachten Klage auf den Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners ist zulässig, wenn ein nicht der Anmeldung unterliegendes Recht Klagsgegenstand ist. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/82

5 Ob 187/02iOGH12.09.2002

Ähnlich; nur T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung erübrigt sich allerdings, wenn der Konkurs zwischenzeitig aufgehoben wurde. Das Verfahren ist in diesem Fall mit dem ehemaligen Gemeinschuldner selbst fortzusetzen. (T5)

2 Ob 73/02bOGH24.04.2003

Ähnlich; Beis wie T4

9 Ob 4/12xOGH22.08.2012

Vgl auch

8 ObA 4/16wOGH27.04.2016

Auch

9 ObA 61/17mOGH24.05.2017

Auch

9 Ob 61/17mOGH28.11.2017

Auch; nur T1

10 Ob 20/20vOGH24.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens durch Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Klägers; Masseverwalter erklärt im Schuldenregulierungsverfahren den Eintritt in das Verfahren im Sinn des § 7 Abs 2 IO und beantragt dessen Fortsetzung; Fortsetzung des Verfahrens mit Masseverwalter als klagende Partei und Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf diesen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19321123_OGH0002_0030OB00940_3200000_001

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