European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00201.14H.1118.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen nach ständiger und von der überwiegenden Lehre gebilligter Rechtsprechung des Senats weder eine Gefahrenbescheinigung (RIS‑Justiz RS0080058; zuletzt 4 Ob 157/14p) noch eine besondere Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit (4 Ob 1/02d; 4 Ob 210/06w; RIS‑Justiz RS0121554) voraus.
Dass einstweilige Verfügungen gemäß § 24 UWG zur Sicherung entsprechender Ansprüche auch dann erlassen werden können, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen, bedeutet eine Befreiung von der in § 381 EO geforderten Anspruchsvoraussetzung einer Gefährdungsbescheinigung, weshalb auch dem Antragsgegner eine Gegenbescheinigung fehlender Anspruchsgefährdung nicht möglich ist (4 Ob 122/08g; 4 Ob 108/08y; zuletzt 4 Ob 157/14p; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren4 Rz 10/59 f, 77; Gumpoldsberger/Baumann in Duursma‑Keplinger, UWG, § 24 Rz 9, 23; Kodek in Angst², § 381 EO Rz 21; Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG² § 24 Rz 8; Koppensteiner, Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht³, § 35 Rz 12 ff; aA lediglich Hagen, Die Regelungsfunktion der einstweiligen Verfügung, JBl 1971, 337, 341; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992], 235).
Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung 8 Ob 108/13k betrifft einen mit lauterkeitsrechtlichen einstweiligen Verfügungen grundsätzlich nicht vergleichbaren Sicherungsantrag nach § 382h EO (Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren). Dort bejaht die Rechtsprechung eine bloß widerlegliche Vermutung einer Gefahr (zustimmend G. Kodek in Zak 2014/736; vgl 1 Ob 67/11a; 6 Ob 84/11p). Überdies besteht bei lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen nicht in demselben Ausmaß die Gefahr rechtsmissbräuchlicher Verwendung, weil hier auch die Wiederholungsgefahr weitere Anspruchsvoraussetzung ist.
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