OGH 4Ob316/77 (RS0080058)

OGH4Ob316/778.3.1977

Rechtssatz

Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muss. Das gilt auch für Anträge nach § 24 UWG, weil durch diese Bestimmung bloß die Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzung des § 381 EO (Gefährdung des Anspruches) ausgesprochen ist, aber am Wesen der einstweiligen Verfügung nichts geändert wird.

Normen

UWG §24

4 Ob 316/77OGH08.03.1977
4 Ob 333/78OGH25.04.1978

nur: Aus dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Verfügung folgt, dass die Provisorialmaßnahme immer im Rahmen des Hauptanspruches bleiben muß. (T1) Veröff: ÖBl 1978,134

4 Ob 418/79OGH15.01.1980

nur T1; Veröff: ÖBl 1980,128

4 Ob 350/87OGH30.06.1987

Vgl auch; nur T1

4 Ob 117/90OGH18.09.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine nach § 24 UWG erlassene einstweilige Verfügung kann auch den gesamten in der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch umfassen. Dadurch wird das Urteil nicht vorweggenommen, weil der Klageanspruch auf dauernde Unterlassung gerichtet ist, während die einstweilige Verfügung nur ein befristetes Verbot zur Folge hat. (T2) Veröff: MR 1990,236

4 Ob 176/90OGH29.01.1991

Vgl auch

2 Ob 523/94OGH14.04.1994

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

4 Ob 273/01bOGH27.11.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. (T3)

4 Ob 28/06fOGH20.04.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/61

4 Ob 210/06wOGH21.11.2006

Auch; Beisatz: Nach § 24 UWG können einstweilige Verfügungen zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche auch dann erlassen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Die dort vorgesehene Gefährdungsbescheinigung ist daher nicht erforderlich. (T4)

4 Ob 187/07iOGH13.11.2007

Auch; Beis wie T2

4 Ob 4/11hOGH15.02.2011

Auch; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 110/11xOGH17.01.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19770308_OGH0002_0040OB00316_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)