In einer aktuellen Entscheidung (8 Ob 108/13k = Zak 2014/88, 52) hat der OGH zur praktisch wichtigen Frage der Anforderungen an das Vorbringen bei Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Ehewohnung (§ 382h EO) Stellung genommen. Die Entscheidung wurde im Schrifttum kontrovers aufgenommen. Der vorliegende Beitrag versucht eine Klärung.