ABGB §§ 1295, 1311
Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes (hier: Kartellrechtsverstoß) hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen.
Die Ansicht, die Schadensberechnung verlange im gegebenen Zusammenhang ("Aufzugskartell") auch die Behauptung der "historischen", von der klP auch bezahlten Preise, ist nicht unvertretbar, können doch diese Preise - bei der Vornahme eines prozentuellen Aufschlags - überhaupt erst die Grundlage für die Berechnung des absoluten Betrags eines Kartellaufschlags bilden.