OGH 3Ob514/80; 6Ob696/81; 8Ob530/81; 4Ob578/81; 3Ob610/83; 8Ob1547/93; 10Ob528/94; 3Ob164/06y; 10Ob96/08b; 4Ob35/10s; 10Ob16/11t; 4Ob129/12t; 8Ob66/12g; 2Ob4/13x; 1Ob150/13k; 2Ob223/14d; 8Ob62/16z; 6Ob146/18s; 6Ob185/18a; 8Ob116/22z; 4Ob40/24x (RS0028566)

OGH3Ob514/80; 6Ob696/81; 8Ob530/81; 4Ob578/81; 3Ob610/83; 8Ob1547/93; 10Ob528/94; 3Ob164/06y; 10Ob96/08b; 4Ob35/10s; 10Ob16/11t; 4Ob129/12t; 8Ob66/12g; 2Ob4/13x; 1Ob150/13k; 2Ob223/14d; 8Ob62/16z; 6Ob146/18s; 6Ob185/18a; 8Ob116/22z; 4Ob40/24x19.3.2024

Rechtssatz

Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde.

Normen

ABGB §1313a I
ABGB §1313a IIb
ABGB §1315 I

3 Ob 514/80OGH23.04.1980
6 Ob 696/81OGH11.11.1981

Auch; Veröff: JBl 1982,654

8 Ob 530/81OGH03.12.1981

Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236

4 Ob 578/81OGH14.09.1982

Beisatz: Der Schuldner braucht nur dann für den Dritten zu haften, wenn er auf dessen Verwendung im Rahmen des Vertragsverhältnisses Einfluss hatte. (T1) Veröff: SZ 55/123

3 Ob 610/83OGH30.11.1983

Auch

8 Ob 1547/93OGH22.04.1993

Vgl auch

10 Ob 528/94OGH09.04.1996

nur: Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden. (T2) Beisatz: Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Es ist zu prüfen, ob der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. (T3) <br/>Veröff: SZ 69/86

3 Ob 164/06yOGH30.11.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Schuldner hat dem Gläubiger die Beiziehung einer bestimmten Person als Baumeister vorgschlagen - den Auftrag an den Baumeister erteilte der Gläubiger selbst. (T4)

10 Ob 96/08bOGH22.12.2008

Auch; Beisatz: Der Geschäftsherr hat auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe). Dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt. (T5)

4 Ob 35/10sOGH13.07.2010
10 Ob 16/11tOGH31.05.2011

Auch; Beis wie T1

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/139

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Selbstständige Vermögensberaterin. (T6); Veröff: SZ 2013/33

2 Ob 4/13xOGH17.06.2013

Auch; nur T2

1 Ob 150/13kOGH27.02.2014

Auch

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Beis wie T1

8 Ob 62/16zOGH30.08.2016

Auch; nur T2

6 Ob 146/18sOGH31.08.2018

Veröff: SZ 2018/67

6 Ob 185/18aOGH21.11.2018
8 Ob 116/22zOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T7)<br/>Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T8)<br/>Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T10)

4 Ob 40/24xOGH19.03.2024

Beisatz: Es ist unschädlich, dass zwischen dem Geschäftsherrn und Gehilfen kein Vertretungsverhältnis vorliegt. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00514_8000000_002

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