OGH 3Ob53/13k

OGH3Ob53/13k16.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die verpflichtete Partei Mag. M*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der G***** GmbH, *****, wegen 164.289,78 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. Jänner 2013, GZ 4 R 302/12d-9, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 24. September 2012, GZ 242 E 3859/12k-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerberin ist kurz zu erwidern, dass der - mangels Anfechtung durch die seinerzeitigen Prozessparteien - rechtskräftige Titel ganz ohne Zweifel auf Feststellung und nicht auf Leistung lautet. Die Vollstreckbarkeit ist eine Entscheidungswirkung, die nur Leistungsurteilen und Kostenzusprüchen zukommt (9 ObA 253/89 = SZ 62/171 = RIS-Justiz RS0085759); Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) nicht vollstreckbar. Das in einem Prüfungsprozess ergangene Urteil mit seinem Feststellungsausspruch ist kein Exekutionstitel (3 Ob 104/79 = SZ 53/94; Kodek in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 113 KO Rz 43; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 50).

In diesem Sinn ist das gegen die Versagung der Exekutionsbewilligung gerichtete Rechtsmittel der betreibenden Partei mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.

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