Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerberin ist kurz zu erwidern, dass der - mangels Anfechtung durch die seinerzeitigen Prozessparteien - rechtskräftige Titel ganz ohne Zweifel auf Feststellung und nicht auf Leistung lautet. Die Vollstreckbarkeit ist eine Entscheidungswirkung, die nur Leistungsurteilen und Kostenzusprüchen zukommt (9 ObA 253/89 = SZ 62/171 = RIS-Justiz RS0085759); Feststellungs- und Gestaltungsurteile sind (mit Ausnahme der Kostenentscheidung) nicht vollstreckbar. Das in einem Prüfungsprozess ergangene Urteil mit seinem Feststellungsausspruch ist kein Exekutionstitel (3 Ob 104/79 = SZ 53/94; Kodek in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 113 KO Rz 43; Konecny in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 110 KO Rz 50).
In diesem Sinn ist das gegen die Versagung der Exekutionsbewilligung gerichtete Rechtsmittel der betreibenden Partei mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen.
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