OGH 9ObA253/89 (RS0085759)

OGH9ObA253/898.11.1989

Rechtssatz

Vollstreckbar sind nach herrschender Ansicht nur Leistungsurteile (und Kostenaussprüche), weil nur diese vollstreckt werden können. Der Eintritt der rechtsgestaltenden Wirkung von Rechtsgestaltungsurteilen ist an den Eintritt der formellen Rechtskraft gebunden; die Wirkung tritt ein, wenn das stattgebende Rechtsgestaltungsurteil gegenüber allen Parteien formell rechtskräftig geworden ist.

Normen

ASGG §61

9 ObA 253/89OGH08.11.1989

Veröff: SZ 62/171 = EvBl 1990/38 S 185 = RdW 1990,52 = WBl 1990,111

3 Ob 53/13kOGH16.04.2013

Auch; Beisatz: Das in einem Prüfungsprozess ergangene Urteil mit seinem Feststellungsausspruch ist kein Exekutionstitel. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19891108_OGH0002_009OBA00253_8900000_004

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