Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat als Reinigungskraft bei verschiedenen Kunden ihres Dienstgebers Reinigungsarbeiten zu erbringen. Ihr Arbeitstag war so gestaltet, dass sie in der Früh mit ihrem Privat‑PKW zum Standort ihres Dienstgebers in Innsbruck fuhr, um dort ein Firmenfahrzeug mit den Reinigungsutensilien und die Schlüssel für die Objekte, die zu reinigen waren, zu übernehmen. Nach Verrichtung der Reinigungsarbeiten musste sie nach den Vorgaben des Dienstgebers zu Mittag zum Firmenstandort zurückkehren, um dort die Schlüssel für die am Vormittag gereinigten Objekte abzugeben und die Schlüssel für die Objekte, die am Nachmittag zu reinigen sind, zu übernehmen. Sie konnte am Firmenstandort die Mittagspause in einem Aufenthaltsraum verbringen. Es gab strikte zeitliche Vorgaben des Dienstgebers für die Erbringung der Reinigungsarbeiten, die sie nicht selbst einteilen konnte.
Am 8. 7. 2011 übernahm die Klägerin bei Arbeitsbeginn das Firmenfahrzeug am Firmenstandort. Sie fuhr damit zu den zu reinigenden Objekten. Nach Abschluss der Reinigungsarbeiten fuhr sie ‑ wie vom Dienstgeber vorgegeben ‑ mit dem Firmenfahrzeug zum Firmenstandort zurück. Sie traf dort gegen 11:30/12:00 Uhr ein, stellte das Fahrzeug ab, gab die Schlüssel für die gereinigten Objekte im Büro ab und übernahm die Schlüssel für die am Nachmittag zu reinigenden Objekte. Gegen 12:00 Uhr fuhr sie mit ihrem Privat‑PKW weg. Nach ihrer Mittagspause von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr hätte sie um 15:00 Uhr bei einem Kunden in Neu‑Rum sein sollen, um dort zu reinigen. Zur Fortsetzung ihrer Arbeit hätte sie nach den Vorgaben des Dienstgebers zum Firmenstandort zurückkehren müssen, um den Firmen‑PKW für die Reinigungsarbeiten zu übernehmen, mit denen sie frühestens um 15:00 Uhr hätte beginnen können.
In der Mittagspause des 8. 7. 2011 fuhr die Klägerin mit ihrem Privat‑PKW zum Parkplatz eines Supermarkts nach Hall i. T., der an der B171 liegt. Sie verbringt ihre Mittagspausen regelmäßig so, dass sie mit ihrem PKW zu Supermärkten fährt, wo sie manchmal Lebensmittel einkauft.
Am 8. 7. 2011 hatte die Klägerin für die Mittagspause eine Jause von zu Hause mit. Sie parkte ihr Auto auf dem Parkplatz des Supermarkts, kaufte nicht ein und hielt sich von ca 12:30 Uhr bis 13:10 Uhr auf dem Parkplatz auf. Gegen 13:10 Uhr fuhr sie auf die B171 auf. Beim Auffahren fuhr ihr ein PKW auf. Nach dem Ausfüllen eines Unfallberichts setzte sie ihre Fahrt zum Firmenstandort zurück, wo sie gegen 15:00 Uhr eintraf. Sie übernahm das Firmenfahrzeug, fuhr zum Kunden nach Neu‑Rum und reinigte dort wie vorgesehen.
Mit Bescheid vom 20. 12. 2011 sprach die beklagte Partei aus, der von der Klägerin am 8. 7. 2011 erlittene Verkehrsunfall werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt und ein Leistungsanspruch verneint. Die Fahrt vom Parkplatz des Supermarkts zur Betriebsstätte des Arbeitgebers der Klägerin sei nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden, habe doch der zurückgelegte Weg nicht der Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse gedient und sei der Unfallort auch nicht in der Nähe der Arbeitsstätte gelegen.
Das Erstgericht, das die eingangs wiedergegebenen Feststellungen traf, wies das auf Feststellung des Unfalls als Arbeitsunfall und auf Gewährung einer Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren ab. Die Fahrt der Klägerin sei kein Wegunfall im Sinne des ASVG, weil sich der Unfall weder auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeitsstätte noch anlässlich einer Fahrt, die deshalb unternommen worden sei, um in der Nähe der Arbeitsstätte lebensnotwendige Bedürfnisse zu befriedigen, ereignet habe, liege doch der Supermarkt weder in der Nähe des Betriebsstandorts noch in der Nähe des Wohnorts der Klägerin noch in der Nähe jener Objekte, in denen die Klägerin am 8. 7. 2011 Reinigungsarbeiten zu erbringen gehabt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Unfall der Klägerin sei weder nach § 175 Abs 1 ASVG noch nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ein Arbeitsunfall gewesen, habe die Klägerin doch weder einen Betriebsweg noch einen Arbeitsweg zurückgelegt. Es liege aber auch ein Wegunfall nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG nicht vor, sei doch das Tatbestandsmerkmal „in der Nähe ihrer Arbeitsstätte“ nicht erfüllt. Bei den amtsbekannten Entfernungen zwischen dem Parkplatz des Supermarkts, dem Betriebssitz des Dienstgebers der Klägerin, dem Standort des Kunden in Neu‑Rum bzw gar dem Wohnort der Klägerin ‑ der Unfallort sei mehr als 12 km von der Betriebsstätte entfernt gelegen ‑, könne der Parkplatz des Supermarkts nicht mehr die Qualifikation eines „in der Nähe gelegenen Orts“ für sich in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf die Intention der gesetzlichen Unfallversicherung, grundsätzlich nur notwendige und direkte ‑ im Sinn der streckenmäßig bzw zeitlich kürzesten ‑ Wege unter Versicherungsschutz zu stellen, sei nämlich nicht zweifelhaft, dass darunter einer der nächst gelegenen Orte zu verstehen sei, an dem eine adäquate Nahrungseinnahme möglich sei. Die Beschäftigung der Klägerin während ihrer Mittagspause sei daher als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Der Hin‑ bzw der Rückweg von bzw zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit stehe nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich auf eine klare Rechtslage und eine einheitliche Rechtsprechung habe stützen können.
Rechtliche Beurteilung
Die von der beklagten Partei beantwortete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatbestandsmerkmal „in der Nähe der Arbeitsstätte“ des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Es ist im Revisionsverfahren nicht strittig, dass ein Arbeitsunfall der Klägerin nur zu bejahen ist, wenn der Sachverhalt den Tatbestand des Wegunfalls nach § 175 Abs 2 Z 7 ASVG erfüllt. Danach sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Arbeitsstätte ereignen, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeitsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeitsstätte. Nach dem dritten Halbsatz der Bestimmung sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse ereignen, sofern sie in der Nähe der Arbeitsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt.
2. Die Revisionswerberin führt aus, das Berufungsgericht differenziere nicht, ob sich der zeitlich kürzeste Weg auf eine bestimmte Fortbewegungsart beziehe, der Versicherte also sich eines Transportmittels bedienen müsse, um „schnellstmöglich“ am Ziel zu sein. Auch das Kriterium des streckenmäßig kürzesten Weges überzeuge nicht. Abhängig vom Transportmittel sei vielfach der streckenmäßig nächste Ort nicht derjenige, der am schnellsten erreicht werde. Es sei auch die dem Versicherten für die Nahrungsaufnahme zur Verfügung stehende Zeit zu berücksichtigen. Die Klägerin habe eine Arbeitspause von zwei Stunden gehabt und für die Nahrungsaufnahme einen Ort gewählt, der mit dem PKW ‑ auch wenn er 12 km von der Betriebsstätte der Arbeitgeberin entfernt sei ‑ in ca 10 bis 15 Minuten erreichbar sei. Hätte sie die Mittagspause in ihrer Wohnung verbracht, die ca 16 km von der Betriebsstätte ihrer Arbeitgeberin entfernt sei und in ca 30 Minuten erreichbar sei, hätte Versicherungsschutz bestanden. Arbeitsstätte im Sinn des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG sei im Fall der Klägerin der ‑ im Einzelnen umschriebene ‑ Großraum Innsbruck, weil sie gemäß dem wöchentlichen Arbeitsplan an diesen Orten die Reinigungsarbeiten habe besorgen müssen.
Hierzu wurde erwogen:
3. Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der „Großraum Innsbruck“ nicht Arbeitsstätte der Klägerin war. Nicht anders als beim nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG geschützten Arbeitsweg bezeichnet eine Arbeitsstätte den Ort der tatsächlichen Aufnahme der versicherten Tätigkeit , wenn die Arbeitsstätte Endpunkt des versicherten Weges ist, und den Ort, an dem sich der Versicherte aufgrund der Erbringung der versicherten Tätigkeit aufhält, wenn die Arbeitsstätte Ausgangspunkt des versicherten Weges ist (vgl OLG Wien 16 R 121/74, SSV 14/124; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/ Kruschinsky , Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] ‑ Kommentar § 8 Rz 176). Arbeitsstätte im zu entscheidenden Fall war der Ort des Unternehmens des Dienstgebers der Klägerin, weil sie dort das Firmenfahrzeug zurückzustellen und zur Aufnahme der versicherten Tätigkeit nach der Mittagspause wieder zu übernehmen hatte.
4. Die Ausdrücke „lebenswichtige persönliche“ und „lebensnotwendige“ Bedürfnisse in § 175 Abs 2 Z 7 ASVG haben die gleiche Bedeutung. Unter diesen Bedürfnissen sind nur solche zu verstehen, deren Befriedigung keinen größeren Aufschub duldet; vor allem die Einnahme von Mahlzeiten und die Verrichtung der Notdurft (10 ObS 2141/96t, SSV-NF 10/106 = RIS-Justiz RS0106692: vgl 10 ObS 264/95, SSV-NF 10/2; 10 ObS 71/92, SSV‑NF 6/60).
5. Der Versicherungsschutz für Wege zur und von der Einnahme von Mahlzeiten beruht auf dem Gedanken, dass Essen und Trinken regelmäßig unaufschiebbare notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm so zu ermöglichen, seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (10 ObS 50/01b, SSV-NF 15/36).
6. Auf die Befriedigung dieser Bedürfnisse selbst dehnt die Norm den Versicherungsschutz nur aus, wenn sie in der Nähe der Arbeitsstätte erfolgt; die Befriedigung der Bedürfnisse in der Wohnung des Versicherten ist nicht geschützt (10 ObS 112/05a, SSV-NF 19/73 = DRdA 2007/10, 116 [ Rudolf Müller ]).
7. Unternimmt der Versicherte den Weg zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse nicht zu seiner Wohnung, sondern zu einem anderen Ort, so ist er auf dem Hin- und auf dem Rückweg nur dann geschützt, wenn der Ort in der Nähe der Arbeitsstätte liegt.
8. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0084380; RS0084838) zu dem nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG geschützten Arbeitsweg von der Wohnung des Versicherten zu seiner Arbeitsstätte besteht Versicherungsschutz grundsätzlich nur auf dem direkten Weg zwischen diesen Orten. Dies wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein, wobei der Versicherte zwischen im Wesentlichen gleichwertigen Verbindungen frei wählen kann. Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Daher sind allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert (10 ObS 175/99d mwN). Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt (vgl Tomandl in Tomandl , SV-System 25. ErgLfg 318/5 f). Diese Rechtsprechung ist auch auf den Weg während der Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Versicherten und zurück anzuwenden, ist doch ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich.
9. Nach dem Wortlaut des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG besteht ein Versicherungsschutz auf einem Weg von der Arbeitsstätte zu einem Ort außerhalb der Wohnung und zurück auch dann, wenn der Versicherte seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in seiner Wohnung befriedigen könnte. Der Versicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Bedürfnis zu essen und zu trinken auch an der Arbeitsstätte, etwa in einer Kantine befriedigt werden könnte. Denn diese Einschränkung macht die Norm ihrem Wortlaut nach nicht. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Weg zur Nahrungsaufnahme in der Nähe der Arbeitsstätte auch dann geschützt, wenn der Versicherte dort nicht Lebensmittel zum Konsum an diesem Ort erwirbt, sondern dort mitgebrachte Speisen und Getränke verzehrt, oder wenn er die Lebensmittel besorgt hat, um das Essen unmittelbar danach an der Arbeitsstätte einzunehmen. Denn auch in diesen Fällen besteht noch der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit, auf dem der normierte Wegschutz beruht (s oben Punkt 5.).
10. Es steht dem Versicherten aber nicht frei, die lebensnotwendigen Bedürfnisse an jedem ihm genehmen Ort außerhalb seiner Wohnung zu befriedigen, denn der Versicherungsschutz besteht nur auf einem Weg zu einem Ort in der Nähe der Arbeitsstätte. Es ist daher nicht jeder Ort, den der Versicherte in der Pause abhängig von deren Dauer und vom verwendeten Verkehrsmittel erreichen, dort seine lebensnotwendigen Bedürfnisse befriedigen und anschließend zurückkehren kann, ein mögliches Ziel eines geschützten Weges. Insbesondere ist die Entfernung der Wohnung des Versicherten von seiner Arbeitsstätte und ihre Erreichbarkeit in der zur Verfügung stehenden Zeit kein Maßstab für die Beurteilung, ob der Ort in der Nähe der Arbeitsstätte liegt. Es wäre nämlich die Einschränkung auf einen Ort „in der Nähe“ überflüssig, wenn jeder Ort im Umkreis der Arbeitsstätte für die Befriedigung des lebenswichtigen Bedürfnisses in Frage käme, der mit einem geeigneten Verkehrsmittel in der gleichen Zeit wie die Wohnung erreicht werden kann, sodass Hinweg, Bedürfnisbefriedigung und Rückweg in der Arbeitspause bewältigt werden können. Da das Gesetz auf einen Ort „in der Nähe“ abstellt, besteht ein Versicherungsschutz nicht nur dann, wenn das nächstgelegene Lokal oder der nächstgelegene Platz zur Befriedigung des Bedürfnisses aufgesucht wird. Es wird dem Versicherten in diesem Zusammenhang vielmehr eine gewisse Bewegungsfreiheit zuzugestehen sein (vgl Naderhirn , Der praktische Fall ‑ Eine Fachtagung, DRdA 2010, 255 [263]).
Welcher Ort noch „in der Nähe“ liegt, beurteilt sich nach den jeweiligen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. Die Einschränkung „in der Nähe“ erlaubt aber den Schluss, dass im Allgemeinen der Ort von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein muss, sodass während der Arbeitspause Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden können. Wird ein weit entfernter Ort aufgesucht und ist dies nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme geprägt (vgl Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky , Gesetzliche Unfallversicherung [SGB VII] ‑ Kommentar § 8 Rz 216 mwN), so ist weder der Weg noch die Verrichtung geschützt.
11. Die Umstände des vorliegenden Falls sind dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin ihre Mittagspausen regelmäßig so verbringt, dass sie Supermärkte besucht und dort manchmal auch einkauft, und am Unfallstag mit ihrem Auto einen 12 km von der Arbeitsstätte entfernten Parkplatz eines Supermarkts aufsuchte, hiefür nach den Feststellungen bis zu etwa einer halben Stunde brauchte, eine Jause mit hatte, rund 40 Minuten auf dem Parkplatz verweilte und anschließend den Rückweg antrat, auf dem sich der Unfall ereignete. Unterstellt, dass sie die Jause auf dem Parkplatz konsumierte ‑ was nicht festgestellt wurde ‑, so lässt sich das Aufsuchen dieses weit entfernten Ortes nicht mehr wesentlich durch die Notwendigkeit der Essenseinnahme bestimmt, sondern vielmehr allein durch das eigenwirtschaftliche Interesse des Zeitvertreibs in der Arbeitspause geprägt ansehen. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint und deshalb das Klagebegehren abgewiesen.
12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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