10 ObS 288/89 | OGH | 07.11.1989 |
Veröff: SZ 62/170 = SSV-NF 3/132 |
10 ObS 171/90 | OGH | 24.04.1990 |
nur: Der "direkte Weg" wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung sein. (T1) <br/>nur: Ein allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert. (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 4/67 |
10 ObS 221/90 | OGH | 12.06.1990 |
nur T1; nur T2 |
10 ObS 114/95 | OGH | 14.11.1995 |
Auch; nur T1; Beisatz: Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen. (T3) <br/>Veröff: SZ 68/214 |
10 ObS 274/98m | OGH | 18.08.1998 |
Auch; nur T1 |
10 ObS 282/98p | OGH | 10.11.1998 |
Beis wie T3 |
10 ObS 175/99d | OGH | 30.11.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 175 Abs 2 Z 5 ASVG. (T4)<br/>Beisatz: Der Weg zum Ankauf eines für die berufliche Tätigkeit bestimmten Buches in der Freizeit ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn dazu eine Fahrt in eine weiter entfernte Stadt unternommen wird, obwohl im Bereich des Wohnortes eine Buchhandlung zur Verfügung steht, über die das Buch (allenfalls nach Vorbestellung) bezogen werden kann. (T5) |
10 ObS 46/01i | OGH | 20.03.2001 |
Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6) |
10 ObS 130/02v | OGH | 14.05.2002 |
Auch; nur T1; Beisatz: Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. (T7) |
10 ObS 5/05s | OGH | 18.02.2005 |
10 ObS 37/05x | OGH | 26.04.2005 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T8) |
10 ObS 169/12v | OGH | 19.03.2013 |
Beisatz: Diesem Gedanken liegen Gesichtspunkte der Gefahrtragung für die örtlich verschobene Risikosphäre insofern zu Grunde, als durch einen Um- oder Abweg im Allgemeinen und durch eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke im Besonderen in den meisten Fällen eine vermeidbare Gefahrenerhöhung eintritt. (T9)<br/>Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch auf den Weg während der Arbeitszeit (einschließlich der Pausen) zwecks Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse von der Arbeitsstätte zur Wohnung des Versicherten und zurück anzuwenden, ist doch ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich. (T10)<br/>Veröff: SZ 2013/31 |
10 ObS 162/13s | OGH | 17.12.2013 |
Beis wie T6 nur: Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. (T11)<br/>Beisatz: Auch durch einen längeren Weg wird der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht unterbrochen, wenn durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels (hier: PKW) eine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges in zeitlicher Hinsicht gegenüber der sonst gewählten Fortbewegung (hier: Fußweg oder Fahrrad) eintritt. (T12) |
10 ObS 10/14i | OGH | 25.02.2014 |
Vgl; Beis wie T8 |
10 ObS 45/14m | OGH | 23.04.2014 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 |
10 ObS 93/16y | OGH | 11.11.2016 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10 |
10 ObS 133/16f | OGH | 11.11.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Zu § 90 B‑KUVG. (T13) |
10 ObS 128/16w | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beisatz: Auch bei Teilnahme eines Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr an einer vom Versicherungsschutz erfassten Übung stehen Unfälle auf Wegen zu oder von einer Übung unter Unfallversicherungsschutz, deren Ausgangs- bzw Endpunkt der Wohnort ist. Der Schutz auf dem Weg von einem „dritten Ort“ zu einer Übung ist dann nicht ausgeschlossen, wenn für den Aufenthalt an diesem Ort Gründe bestehen, die mit der versicherten Tätigkeit (Ausübung der im Rahmen der Übung obliegenden Pflichten) in einem inneren Zusammenhang stehen, so zB dann, wenn die Übung von diesem anderen Ort aus leichter und gefahrloser erreicht werden kann oder wenn ein Feuerwehrmitglied außerplanmäßig von einem zufälligen Aufenthaltsort zur Übung gerufen wird. (T14) |
10 ObS 167/16f | OGH | 24.01.2017 |
Beis wie T8; Beis wie T9 |
10 ObS 49/18f | OGH | 23.05.2018 |
Auch; nur T1 |
10 ObS 8/21f | OGH | 26.02.2021 |
Beis wie T9 |
10 ObS 54/23y | OGH | 24.07.2023 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_010OBS00288_8900000_001
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